Begründung: Das Erstgericht hat mit seinem Sachbeschluss dem - inhaltlich auf § 8 Abs 2 Z 2 MRG gestützten - Antrag der Antragstellerin stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, jede Bauführung auf der von der Antragstellerin im 1. Stock des Hauses zusammen mit der Wohnung 2 als Dachterrasse gemieteten, über dem ebenerdigen Geschäftslokal und Magazin gelegenen Flachdachfläche zu unterlassen. Dem Antrag der Antragsgegnerin, die Antragstellerin zur Duldung der im Einreichpl... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flossmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Bärbel S*****, vertreten durch Dr. Ursula Mair, Rechtsanwältin in Landeck, gegen die Antragsgegnerin C***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Günther Petzelbauer, Rechtsanwalt... mehr lesen...
Norm: MRG §18c Abs2
Rechtssatz: Um die Frage beantworten zu können, ob die Voraussetzungen des §18c Abs2 MRG vorliegen, ist zunächst genau zu klären, welche Mieter in welchem Ausmaß Benützungsrechte schon bisher in Anspruch genommen haben und ob die Benützungsrechte in diesem Umfang durch die angebotenen Ersatzmöglichkeiten gleichwertig befriedigt werden können, wobei in diesem Zusammenhang auch die möglichen, vom Vermieter zur Verfügung gestel... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2 Z2MRG §18c Abs2
Rechtssatz: Schon vor Inkrafttreten des 3. WÄG hatte der Mieter die Verschiebung, ja sogar die geringfügige Verkleinerung einer von ihm (mit-)benützten Dachbodenfläche hinzunehmen. Bleibt der beabsichtigte Eingriff in diesem Rahmen, sind die weiteren Voraussetzungen des § 18c Abs 2 MRG gar nicht mehr zu prüfen. Ist dem Mieter der Verlust eines Benützungsrechtes abzugelten, kann sich die Entschädigung (ob in Ge... mehr lesen...
Norm: MRG §18c Abs2
Rechtssatz: Alle materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des §18c Abs2 MRG hat das Gericht jedenfalls zu erörtern und zu prüfen. Einzelne dieser Tatbestandsvoraussetzungen können nur dann außer Betracht bleiben, wenn der Antragsteller unmissverständlich erklärt hat, sein Begehren nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund zu stützen, etwa ausdrücklich erklärt hat, keine Entschädigung der Mieter in Geld zu leisten. Anson... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 1 Grundbuch ***** mit dem darauf errichteten Haus *****. Dieses Haus weist im nördlichen Teil einen nicht ausgebauten Dachraum auf. Die Antragsteller beabsichtigen, den nicht ausgebauten Teil des Dachraums auszubauen, wofür bereits vom zuständigen Stadtmagistrat ***** eine Bewilligung erteilt wurde. Im Zug der geplanten Ausbauarbeiten ist es notwendig, die dort befindliche allgemeine Waschküche, die... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.: Gemäß Art 87 B-VG sind die Geschäfte unter die Richter eines Gerichts für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Die einem Richter (einem Senat) nach dieser Geschäftsverteilung zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senats und nur im Falle seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb angemessener Frist ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1098 IIdMRG §8 Abs2 Z2MRG §18c Abs2WohnVerbG §15
Rechtssatz: Der Mieter hat einen Dachbodenausbau durch den Vermieter hinzunehmen, wenn dadurch sein Mietrecht - im Licht einer Abwägung der beiderseitigen Interessen - nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Entscheidungstexte 5 Ob 2426/96t Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2426/96t Veröff: SZ 70/3 ... mehr lesen...
Norm: MRG §18c Abs2
Rechtssatz: Mit der Einräumung gleichwertiger Benützungsrechte (erster Fall des § 18c Abs 2 MRG) ist - bezogen auf den Dachbodenausbau - offensichtlich die von der Judikatur schon früher abgehandelte Bereitstellung ausreichender Ersatzflächen auf einer anderen Stelle des Dachbodens oder in anderen Räumen des Hauses, etwa im Keller, gemeint (hier: Die Ermöglichung einer gleichwertigen Interessenbefriedigung (zweiter Fall des ... mehr lesen...
Norm: MRG §18c Abs2
Rechtssatz: Wird den Mietern der Verlust ihres Benützungsrechtes nach Maßgabe der tatsächlichen Ausübung abgegolten, können sie den Dachbodenausbau nicht verhindern (dritter Fall des § 18c Abs 2 MRG). Entscheidungstexte 5 Ob 2426/96t Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2426/96t Veröff: SZ 70/3 5 Ob 61/09w ... mehr lesen...
Norm: MRG §18c Abs2
Rechtssatz: Die durch das 3.WÄG eingeführte Regelung des § 18c Abs 2 MRG sollte die Schaffung neuen Wohnraums im Wege der wohnungspolitisch erwünschten "Nachverdichtung" der bestehenden Gebäudesubstanz erleichtern. § 18c Abs 2 MRG ist daher im Zweifel so auszulegen, dass die Voraussetzungen, unter denen ein Mieter den Ausbau eines von ihm mitbenützten Dachbodens zu dulden hat, gegenüber der früheren Rechtslage vermindert und... mehr lesen...
Norm: MRG §18c Abs2
Rechtssatz: Aus der Festlegung einer Abgeltungsverpflichtung des Vermieters für den Verlust der Mieter an Benützungsrechten (dritter Fall des § 18c Abs 2 MRG) ist zu schließen, daß den Mietern nur bagatellhafte oder eindeutig durch Arbeitserleichterungen aufgewogene Kosten zugemutet werden können. Bleibt eine diesen Rahmen sprengende Kostenbelastung der Mieter bestehen, kann daher die Duldung des Dachbodenausbaus nur durch e... mehr lesen...
Norm: MRG §18c Abs2
Rechtssatz: Es ist keineswegs unzulässig, die in § 18c Abs 2 MRG normierten Tatbestandsvoraussetzungen der Duldungspflicht des Mieters zu kombinieren. Entscheidungstexte 5 Ob 2426/96t Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2426/96t Veröff: SZ 70/3 5 Ob 53/03k Entscheidungstext OGH 09.09.2003 5 Ob 53/03k ... mehr lesen...