Norm
ABGB §1098 IIdRechtssatz
Der Mieter hat einen Dachbodenausbau durch den Vermieter hinzunehmen, wenn dadurch sein Mietrecht - im Licht einer Abwägung der beiderseitigen Interessen - nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107167Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019