Norm
MRG §8 Abs2 Z2Rechtssatz
Schon vor Inkrafttreten des 3. WÄG hatte der Mieter die Verschiebung, ja sogar die geringfügige Verkleinerung einer von ihm (mit-)benützten Dachbodenfläche hinzunehmen. Bleibt der beabsichtigte Eingriff in diesem Rahmen, sind die weiteren Voraussetzungen des § 18c Abs 2 MRG gar nicht mehr zu prüfen. Ist dem Mieter der Verlust eines Benützungsrechtes abzugelten, kann sich die Entschädigung (ob in Geld oder durch die Bereitstellung eines anderen Ersatzes) nur auf die darüber hinausgehende Schmälerung seiner Rechtsposition erstrecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118126Dokumentnummer
JJR_20030909_OGH0002_0050OB00053_03K0000_001