RS OGH 1997/1/14 5Ob2426/96t, 5Ob61/09w

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Veröffentlicht am 14.01.1997
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Norm

MRG §18c Abs2

Rechtssatz

Wird den Mietern der Verlust ihres Benützungsrechtes nach Maßgabe der tatsächlichen Ausübung abgegolten, können sie den Dachbodenausbau nicht verhindern (dritter Fall des § 18c Abs 2 MRG).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2426/96t
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2426/96t
    Veröff: SZ 70/3
  • 5 Ob 61/09w
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 61/09w
    Ähnlich; Beisatz: § 18c Abs 2 MRG sieht eine Duldungsverpflichtung auch dann vor, wenn einem Mieter weder gleichwertige Benützungsrechte noch die sonstige Möglichkeit zur gleichwertigen Befriedigung seiner Interessen eingeräumt werden kann, jedoch der Verlust des Benützungsrechts unter Berücksichtigung der bisherigen Ausübung abgegolten wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107170

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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