Norm
MRG §18c Abs2Rechtssatz
Mit der Einräumung gleichwertiger Benützungsrechte (erster Fall des § 18c Abs 2 MRG) ist - bezogen auf den Dachbodenausbau - offensichtlich die von der Judikatur schon früher abgehandelte Bereitstellung ausreichender Ersatzflächen auf einer anderen Stelle des Dachbodens oder in anderen Räumen des Hauses, etwa im Keller, gemeint (hier: Die Ermöglichung einer gleichwertigen Interessenbefriedigung (zweiter Fall des § 18c Abs 2 MRG) würde, klammert man vorerst die Frage der Kosten aus, voraussetzen, daß die den Mietern verbleibenden oder neu eingeräumten Trocknungsmöglichkeiten ausreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107168Dokumentnummer
JJR_19970114_OGH0002_0050OB02426_96T0000_003