Begründung: 1. Die Vorinstanzen haben die auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG (Tod des Mieters) gestützte Aufkündigung infolge Eintritts des Sohnes des Mieters in die Mietrechte als rechtsunwirksam aufgehoben. Nach dem festgestellten Sachverhalt wohnt der Eintrittsberechtigte seit mindestens acht Jahren im Bestandobjekt und hat dort seinen Lebensschwerpunkt; er ist verheiratet, hat aber nie mit seiner Gattin zusammengelebt. Die Ehegatten leben seit ihrer Eheschließung g... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Martin P*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei Gertrude F*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Recht... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl-Johann V*****, vertreten durch Dr. Andreas Biel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verlas... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gerhard A*****, vertreten durch Dr. Johannes Roilo, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Verlas... mehr lesen...
Begründung: Entscheidend für die Aufrechterhaltung der Aufkündigung des - nach Ansicht der Vorinstanzen - von der Mutter des Beklagten auf ihn als Alleinerben übergegangenen Mietvertrags war die Verneinung eines gemeinsamen Haushalts derselben mit ihrem Enkel (Sohn des Beklagten) zum Zeitpunkt ihres Todes iSd § 14 Abs 3 MRG. Entscheidend für die Aufrechterhaltung der Aufkündigung des - nach Ansicht der Vorinstanzen - von der Mutter des Beklagten auf ihn als Alleinerben übergegang... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. P B***** Aktiengesellschaft, *****, 2. Sidonie K*****, 3. Ingrid R*****, und 4. P***** Aktiengesellschaft, *****, alle vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Hafner Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Gertraud S*****, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen., Dr. Johannes Hock jun. Re... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Haimo P*****, vertreten durch Puschner Spernbauer Rosenauer Rechtsanwälte OEG in Wien, und 2. Dr. Ingrid P*****, vertreten durch Dr. Edwin Morent, R... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand C*****, gegen die beklagten Parteien 1.) Bruno D*****, vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in Breitenfurth, und 2.) Rosa Maria T*****, vertreten dur... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt als Eigentümerin des Hauses *****, vom Beklagten die Räumung der im ersten Stock dieses Hauses gelegenen Wohnung, bestehend aus vier Zimmern, einer Kammer, Küche, Bad, Klosett, Besenkammer, Vorzimmer und drei Kellerräumen. Die Mutter des Beklagten sei Mieterin der Wohnung gewesen und am 23. 10. 2003 verstorben. Der Beklagte habe nicht mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt. Vielmehr habe der Bruder des Beklagten nach dem Ableben seiner Mut... mehr lesen...
Begründung: Der am 31. 5. 2003 verstorbene Dr. Kurt W***** war Mieter der Wohnung Top Nr 19 im Haus *****, das im Alleineigentum der klagenden Partei steht. Der Beklagte, der vormals im Verfahren als Nebenintervenient neben der Verlassenschaft nach dem verstorbenen Mieter einschritt, ist seit 15. 12. 2005 rechtskräftig eingeantworteter Alleinerbe der Verlassenschaft nach Dr. Kurt W***** (GZ 9 A 210/03t-167 des BG Innere Stadt Wien). Dr. Kurt W***** wurde am 14. 2. 1928 geboren. Er s... mehr lesen...
Norm: MG §19 Abs2 Z11MRG §14 Abs3
Rechtssatz: Die Rechtsprechung zu § 14 MRG ist auch maßgebend, wenn sich ein Sachverhalt vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes verwirklicht hat, da die Rechtslage in den hier wesentlichen Punkten gleich geblieben ist und gleiche Tatbestände die gleichen Rechtsfolgen nach sich ziehen. Entscheidungstexte 4 Ob 237/05i Entscheidungstext OGH 19.12.200... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Rechtssache war bereits Gegenstand einer Entscheidung des erkennenden Senats; hinsichtlich Vorbringen, Verfahrensgang und Sachverhalt wird auf den im ersten Rechtsgang gefassten Aufhebungsbeschluss (4 Ob 22/05x = immolex 2005, 214 = ecolex 2005, 609) verwiesen. Das Berufungsgericht hob im zweiten Rechtsgang die Aufkündigung auf und wies die Räumungsklage ab; es sprach aus, dass die Revision im Hinblick auf die uneinheitliche Rechtsprechung zur Frage des dr... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wider die beklagte Partei Maria S*****, ... mehr lesen...
Begründung: Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird von der Revisio... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist seit 1. 12. 1993 Hauptmieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung top 6 im Haus *****, bestehend aus Vorraum, Küche, fünf Zimmern, Bad, WC, Abstellraum und Diele mit einer Nutzfläche von insgesamt 137,26 m2. Vermieterin ist die klagende Partei. Mit Urteil vom 28. 5. 2002 gab das Erstgericht einer auf § 30 Abs 2 Z 4 und Z 6 MRG gestützten Aufkündigung des Mietvertrages durch die Klägerin statt und verurteilte die Beklagte zur Räumung der Wohnung, wob... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger kündigte den Beklagten den Mietvertrag über seine Eigentumswohnung top 4 (im Folgenden auch nur Mietwohnung) in einem bestimmten Haus zum 31. Dezember 2001 unter Berufung auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG auf. Der Kläger habe nunmehr festgestellt, dass die Wohnung von den gekündigten Parteien seit mehreren Monaten offensichtlich nicht mehr regelmäßig verwendet werde, auch eintrittsberechtigte Personen oder sonstige Personen die Wohnung... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Bei der Beurteilung der im Revisionsverfahren strittigen Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts iSd § 14 Abs 3 MRG ist auf die faktischen Verhältnisse abzustellen (vgl etwa zuletzt OGH 12. 6. 2001, 4 Ob 138/01z mwN = EvBl 2000/89 = immolex 2000, 40 = wobl 2001, 54). Ein gemeinsamer Haushalt besteht in einem auf Dauer berechneten gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften (vgl ebenfalls OGH 12. 6. 2001, 4 Ob 138/01z mwN =... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Eine auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG gestützte Aufkündigung kommt unter anderem dann nicht in Betracht, wenn die aufgekündigte Wohnung im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung (RZ 1990/82 mwN; wobl 1998/87 [Dirnbacher] = immolex 1998, 6 [Pfiel]; Würth in Rummel, ABGB2, § 33 MRG Rz 5) unter Berücksichtigung der bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung eingetretenen Entwicklung der ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und auch der Revisionswerberin betrifft die Judikatur zur Fortdauer des gemeinsamen Haushalts nach § 14 Abs 3 MRG bei Unterbrechungen des Zusammenlebens (RIS-Justiz RS0069712) nicht ausschließlich Fälle der Abwesenheit des Mieters, sondern auch solche, in denen der (angeblich) Eintrittsberechtigte den gemeinsamen Haushalt verlassen hatte (7 Ob 85/97v; MietSlg 50.288 = wobl 199... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob ein dringendes Wohnbedürfnis im Sinne eines schutzwürdigen Interesses besteht, auch weiterhin in der Wohnung des verstorbenen Hauptmieters zu bleiben, ist immer anhand der Gesamtumstände des Einzelfalles zu beurteilen (MietSlg 50.309). Schon dieser Umstand zeigt, dass eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO in diesen Fällen grundsätzlich nicht zu lösen ist. Ob ein dringendes Wohnbedür... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ein wichtiger Grund, der den Vermieter zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt, liegt unter anderem vor, wenn die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen (§ 14 Abs 3 MRG) dienen (§ 30 Abs 2 Z 5 MRG). Ein wichtiger Grund, der den Vermieter zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt, liegt unter anderem vor, wenn die vermieteten ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Hauptmieterin lebte seit ihrer Verehelichung am 26. September 1994 bis etwa Dezember 1996 in aufrechter Ehe mit ihrem Ehegatten in der nun von der klagenden Vermieterin aufgekündigten 40 m2 großen Wohnung in Wien-Margareten. Im Februar 1997 kehrte der Ehegatte der Beklagten nach seiner Entlassung aus einer zweimonatigen Strafhaft in die Wohnung zurück. Danach gab es kein "gemeinsames Leben" mehr zwischen ihm und der Beklagten; die Eheleute gingen ... mehr lesen...
Norm: EO §37 AbMRG §14 Abs3MRG §30 Abs2 Z6 CWEG 1975 §9 Abs2WEG 1975 §9 Abs3
Rechtssatz: Bei der Beurteilung eines schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der Wohnmöglichkeit in der in Exekution gezogenen Eigentumswohnung wird nicht ausschließlich auf die Judikatur etwa zu § 30 Abs 2 Z 6 MRG einerseits oder § 14 Abs 3 MRG andererseits abzustellen sein. Wie etwa schon zu § 14 Abs 3 MRG judiziert, wird der Exszindierungskläger, wie der Eintr... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann Karl ist aufrecht. Nachdem sie zunächst gemeinsam in Salzburg gewohnt hatten, erwarben sie im Jahr 1994 durch Kaufvertrag die gegenständliche Wohnung in der Gemeinde A*****, wo sie sich am 30. 5. 1994 behördlich anmeldeten. Mit Kaufvertrag vom 6. 11. 1995 erwarb die Klägerin eine Liegenschaft [in der Steiermark] mit einem Haus, deren Alleineigentümerin sie noch ist. Ihr Ehemann meldete sich mit 4. 3. 1996 von A***** ab ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Ehegatte der Nebenintervenientin war Hauptmieter der Wohnung Wien 18, W***** Straße *****; er verstarb am 16. 3. 1998. Der Kläger begehrt die Aufkündigung und Übergabe der Wohnung. Der verstorbene Mieter habe keine eintrittsberechtigten Erben hinterlassen, ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Gattin habe nicht bestanden. Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen die Aufhebung der vom Erstgericht ausgesprochenen Aufkündigung. Die Nebeninterve... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit dem Beweis des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs 3 MRG ist derjenige belastet, der eintrittsberechtigt zu sein behauptet, oder derjenige, der vorbringt, der vom Vermieter geltend gemachte Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG sei wegen eines eintrittsberechigten Dritten nicht verwirklicht (RIS-Justiz RS0107852, zuletzt 1 Ob 255/98a). Diese Judikatur hat auch das Berufungsgericht, welches das Ta... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die in erster Instanz von der Klägerin erhobene Behauptung, das Verlassenschaftsverfahren nach Friedrich N***** sei durch Überlassung an Zahlungsstatt beendet worden, blieb unbestritten und wird auch durch den angeschlossenen Verlassenschaftsakt bestätigt. Aus diesem ist ersichtlich, daß keine Einantwortung erfolgte, sondern mit den Beschlüssen des Bezirksgerichtes Zistersdorf vom 1. Dezember 1997 und vom 19. Februar 19... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Beurteilung der für die Eintrittsberechtigung nach § 14 Abs 3 MRG geforderten Voraussetzung, daß Mieter und Eintrittsberechtigter in der Wohnung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, kann nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles erfolgen. Eine von grundsätzlichen Rechtsirrtümern freie Fallentscheidung des Berufungsgerichtes ist daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich (MietSl... mehr lesen...
Begründung: Die am 26. November 1996 verstorbene (Haupt)Mieterin einer Wohnung in einem im Eigentum der klagenden Vermieterin stehenden Haus war während der letzten Jahre vor ihrem Tod hilfsbedürftig und benötigte ständige Pflege. Ihr Sohn, der die Hauptpflegearbeiten übernahm, ihre Schwiegertochter und ihre Enkelkinder kümmerten sich um sie. Ihr Zustand verschlechterte sich ständig; sie hatte mehrere Schlaganfälle und verbrachte wiederholt längere Zeiträume im Spital oder in der ... mehr lesen...