Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand C*****, gegen die beklagten Parteien 1.) Bruno D*****, vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in Breitenfurth, und 2.) Rosa Maria T*****, vertreten durch Dr. Madeleine Zingher und Dr. Franz Terp, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, hinsichtlich der Zweitbeklagten hilfsweise wegen EUR 75.924,--, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Dezember 2005, GZ 38 R 238/05i-34, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung der Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushaltes im Sinne des § 14 Abs 3 MRG auf die faktischen Verhältnisse an. Stellt das Berufungsgericht - wie hier - darauf ab, ob in einem konkreten Fall die Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushaltes vorliegt, ist eine darauf aufbauende und von grundsätzlichen Rechtsirrtümern freie Fallentscheidung gemäß § 502 Abs 1 ZPO einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0107188). Nach Ansicht der Vorinstanzen lag ein gemeinsamer Haushalt des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des Todes der Hauptmieterin (RIS-Justiz RS0069744) nicht vor. Darin kann nach den festgestellten Umständen (der Kläger hat schon seit Beginn der 1970er Jahre seinen Lebensmittelpunkt in Zürich und hielt sich nur besuchsweise - maximal insgesamt zweieinhalb bis drei Monate im Jahr - in der Wohnung auf) keine Fehlbeurteilung erblickt werden, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Der Revisionswerber macht im Wesentlichen geltend, entscheidend zu berücksichtigen wäre gewesen, dass er in den 1990er Jahren die Absicht gehabt habe, wieder ganz nach Wien in die Wohnung zurückzukehren. Er will sich dabei offenbar auf jene Judikatur stützen, wonach ein gemeinsamer Haushalt durch gewisse, durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet wird (vgl RIS-Justiz RS0069712). Der Revisionswerber hat aber zum Zeitpunkt, als er seine Rückkehr plante, bereits mehr als 20 Jahre lang nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Hauptmieterin gelebt. Abgesehen davon war seine Rückübersiedlung nach Wien zum Zeitpunkt des Todes der Hauptmieterin ja längst daran gescheitert, dass er aus Krankheitsgründen Zürich nicht verlassen konnte und im Falle seiner Übersiedlung nach Österreich den Versicherungsschutz sowie die Invalidenrente verloren hätte.Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung der Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushaltes im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG auf die faktischen Verhältnisse an. Stellt das Berufungsgericht - wie hier - darauf ab, ob in einem konkreten Fall die Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushaltes vorliegt, ist eine darauf aufbauende und von grundsätzlichen Rechtsirrtümern freie Fallentscheidung gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0107188). Nach Ansicht der Vorinstanzen lag ein gemeinsamer Haushalt des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des Todes der Hauptmieterin (RIS-Justiz RS0069744) nicht vor. Darin kann nach den festgestellten Umständen (der Kläger hat schon seit Beginn der 1970er Jahre seinen Lebensmittelpunkt in Zürich und hielt sich nur besuchsweise - maximal insgesamt zweieinhalb bis drei Monate im Jahr - in der Wohnung auf) keine Fehlbeurteilung erblickt werden, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Der Revisionswerber macht im Wesentlichen geltend, entscheidend zu berücksichtigen wäre gewesen, dass er in den 1990er Jahren die Absicht gehabt habe, wieder ganz nach Wien in die Wohnung zurückzukehren. Er will sich dabei offenbar auf jene Judikatur stützen, wonach ein gemeinsamer Haushalt durch gewisse, durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet wird vergleiche RIS-Justiz RS0069712). Der Revisionswerber hat aber zum Zeitpunkt, als er seine Rückkehr plante, bereits mehr als 20 Jahre lang nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Hauptmieterin gelebt. Abgesehen davon war seine Rückübersiedlung nach Wien zum Zeitpunkt des Todes der Hauptmieterin ja längst daran gescheitert, dass er aus Krankheitsgründen Zürich nicht verlassen konnte und im Falle seiner Übersiedlung nach Österreich den Versicherungsschutz sowie die Invalidenrente verloren hätte.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E81903 7Ob168.06sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00168.06S.0830.000Dokumentnummer
JJT_20060830_OGH0002_0070OB00168_06S0000_000