Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Lutz Hötzl und Dr. Manfred Michalek, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach der am 1. Februar 1997 verstorbenen Theresia O*****, zuletzt wohnhaft in *****, vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin Dr. Georgia A*****, Rechtsanwältin in Wien, und die auf Seiten der beklagten Partei eingetretene Nebenintervenientin Simone O*****, Schülerin, *****, vertreten durch Dr. Andreas Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 5. Jänner 1999, GZ 40 R 625/98b-37, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung der für die Eintrittsberechtigung nach § 14 Abs 3 MRG geforderten Voraussetzung, daß Mieter und Eintrittsberechtigter in der Wohnung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, kann nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles erfolgen. Eine von grundsätzlichen Rechtsirrtümern freie Fallentscheidung des Berufungsgerichtes ist daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich (MietSlg 43.185; Ris-Justiz RS0043702). Ein grundsätzlicher Rechtsirrtum oder eine krasse Fehlgewichtung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Daß ein gemeinsamer Haushalt auch in zwei in unmittelbarer Nähe gelegenen Wohnungen geführt werden kann, entspricht - wie der Revisionswerber selbst erkennt - der ständigen Rechtsprechung (vgl die schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen MietSlg. 33.368 und 30.407). Daß dem vom Berufungsgericht als gemeinsamer Haushalt qualifizierten Sachverhalt ein (faktischer) Wohnungstausch voranging, verleiht der Sache keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Entscheidend ist nur, ob die Nebenintervenientin mit der Hauptmieterin des Bestandverhältnisses (zumindest auch) in diesem im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat. Diese Frage hat das Berufungsgericht in vertretbarer und damit für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbarer Weise gelöst.Die Beurteilung der für die Eintrittsberechtigung nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG geforderten Voraussetzung, daß Mieter und Eintrittsberechtigter in der Wohnung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, kann nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles erfolgen. Eine von grundsätzlichen Rechtsirrtümern freie Fallentscheidung des Berufungsgerichtes ist daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich (MietSlg 43.185; Ris-Justiz RS0043702). Ein grundsätzlicher Rechtsirrtum oder eine krasse Fehlgewichtung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Daß ein gemeinsamer Haushalt auch in zwei in unmittelbarer Nähe gelegenen Wohnungen geführt werden kann, entspricht - wie der Revisionswerber selbst erkennt - der ständigen Rechtsprechung vergleiche die schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen MietSlg. 33.368 und 30.407). Daß dem vom Berufungsgericht als gemeinsamer Haushalt qualifizierten Sachverhalt ein (faktischer) Wohnungstausch voranging, verleiht der Sache keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Entscheidend ist nur, ob die Nebenintervenientin mit der Hauptmieterin des Bestandverhältnisses (zumindest auch) in diesem im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat. Diese Frage hat das Berufungsgericht in vertretbarer und damit für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbarer Weise gelöst.
Anmerkung
E53584 09A00709European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00070.99F.0414.000Dokumentnummer
JJT_19990414_OGH0002_0090OB00070_99F0000_000