Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth T*****, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gertraude B*****, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2000, GZ 38 R 28/00z-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und auch der Revisionswerberin betrifft die Judikatur zur Fortdauer des gemeinsamen Haushalts nach § 14 Abs 3 MRG bei Unterbrechungen des Zusammenlebens (RIS-Justiz RS0069712) nicht ausschließlich Fälle der Abwesenheit des Mieters, sondern auch solche, in denen der (angeblich) Eintrittsberechtigte den gemeinsamen Haushalt verlassen hatte (7 Ob 85/97v; MietSlg 50.288 = wobl 1999/93; ebenso LGZ Wien MietSlg 36.291; ebenso ist wohl auch die Kommentierung von Würth, Miet- und WohnR20 Rz 17 zu § 14 zu verstehen, der ausdrücklich auch Unterrichtszwecke anführt und die letztgenannte Entscheidung wiedergibt).Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und auch der Revisionswerberin betrifft die Judikatur zur Fortdauer des gemeinsamen Haushalts nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG bei Unterbrechungen des Zusammenlebens (RIS-Justiz RS0069712) nicht ausschließlich Fälle der Abwesenheit des Mieters, sondern auch solche, in denen der (angeblich) Eintrittsberechtigte den gemeinsamen Haushalt verlassen hatte (7 Ob 85/97v; MietSlg 50.288 = wobl 1999/93; ebenso LGZ Wien MietSlg 36.291; ebenso ist wohl auch die Kommentierung von Würth, Miet- und WohnR20 Rz 17 zu Paragraph 14, zu verstehen, der ausdrücklich auch Unterrichtszwecke anführt und die letztgenannte Entscheidung wiedergibt).
Ausgehend von den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles ist dem Berufungsgericht eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung nicht unterlaufen, hatte doch demnach die Tochter der Beklagten lediglich die Absicht, die Mietwohnung von dieser nach deren Ausziehen zu übernehmen, demnach aber gerade nicht, den gemeinsamen Haushalt mit ihr wiederaufzunehmen.
Anmerkung
E60807 03A00141European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00014.01G.0129.000Dokumentnummer
JJT_20010129_OGH0002_0030OB00014_01G0000_000