TE OGH 2001/1/24 9Ob331/00t

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Kadlec & Weimann Partnerschaft (OEG) in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Paul G*****, Musiker, ***** vertreten durch Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien, 2. Dr. Wolfgang David G*****, Geschäftsführer, ***** wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Juni 2000, GZ 39 R 162/00p-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob ein dringendes Wohnbedürfnis im Sinne eines schutzwürdigen Interesses besteht, auch weiterhin in der Wohnung des verstorbenen Hauptmieters zu bleiben, ist immer anhand der Gesamtumstände des Einzelfalles zu beurteilen (MietSlg 50.309). Schon dieser Umstand zeigt, dass eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO in diesen Fällen grundsätzlich nicht zu lösen ist.Ob ein dringendes Wohnbedürfnis im Sinne eines schutzwürdigen Interesses besteht, auch weiterhin in der Wohnung des verstorbenen Hauptmieters zu bleiben, ist immer anhand der Gesamtumstände des Einzelfalles zu beurteilen (MietSlg 50.309). Schon dieser Umstand zeigt, dass eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in diesen Fällen grundsätzlich nicht zu lösen ist.

Selbst unter Heranziehung des Grundsatzes, dass das Vorhandensein einer rechtlich gleichwertigen Wohnmöglichkeit nicht schon schematisch und generell zur Verneinung des dringenden Wohnbedürfnisses an der aufgekündigten Wohnung führen muss, hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung berücksichtigt, dass auch in diesen Fällen eine dringende Notwendigkeit bestehen muss, in der aufgekündigten Wohnung zu verbleiben bzw die Unzumutbarkeit, in der P*****gasse zu wohnen, nachgewiesen werden muss (MietSlg 45.265/11).

Die bloße Absicht, die Wohnung in der P*****gasse nur bis zum Tode der Mutter als Übergangslösung zu benützen, ist, auch wenn dies mit dem Vermieter dieser Wohnung besprochen worden wäre, nicht entscheidend. Nicht nur, dass dieser Umstand keinen Niederschlag im Mietvertrag gefunden hat, schließt er die Möglichkeit dort auch das Wohnbedürfnis zu befriedigen, nicht aus. Es ist daher vom Vorhandensein einer ausreichenden und gleichartigen Wohnmöglichkeit auszugehen. Auch wenn der Erstbeklagte die Miete der Wohnung in der P*****gasse als Übergangslösung ansah, schließt dies die rechtliche Gleichwertigkeit der ausreichenden Wohnmöglichkeit nicht aus, noch hat der Erstbeklagte damit eine dringende Notwendigkeit nachgewiesen, in der aufgekündigten Wohnung zu verbleiben. Die freiwillige Aufgabe dieser unbefristet gemieteten Wohnung in der P*****gasse war daher keine nachträgliche Änderung, die im Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters für die nächste Zeit unter Heranziehung einer objektiven Betrachtungsmöglichkeit zu erwarten war (MietSlg 38.317).

Anmerkung

E60504 09A03310

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00331.00T.0124.000

Dokumentnummer

JJT_20010124_OGH0002_0090OB00331_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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