Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid vom 08.04.2024 zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.05.2024 bis 31.01.2025 einer entsprechenden Einrichtung zugewiesen. Er beantragte die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung XXXX , und legte einen Mietvertrag. 1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt: römisch eins. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt: 1.1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) hat am 23.05.2024 eine Beschwerde gegen den im
Spruch: bezeichneten Bescheid des Heerespersonalamtes (in Folge: Behörde) bei der Behörde eingebracht; diese hat die Beschwerde am 27.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht bis dato ni... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 05.12.2023 Wohnkostenbeihilfe. Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe gab der Beschwerdeführer an, seit 01.09.2023 Hauptmieter in der Wohnung seiner Mutter, Frau XXXX , in der XXXX , zu sein und monatliche Wohnkosten in Höhe von EUR 400,- bar an sie zu bezahlen. Vor September 2023 habe er keine Miete gezahlt und unentgeltlich in der Woh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der am XXXX 1990 geborene Beschwerdeführer (BF) wurde anlässlich seiner Stellung am 09.04.2008 für tauglich befunden und wurde mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden auch als ZISA bezeichnet) mit Wirkung 10.04.2008 der Eintritt der Zivildienstpflicht festgestellt. 1. Der am römisch XXXX 1990 geborene Beschwerdeführer (BF) wurde anlässlich seiner Stellung am 09.04.2008 für tauglich befunden und wu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) beantragte am 22.06.2021 die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im
Spruch: angeführte Wohnung beim Heerespersonalamt (HPA). Von der bP wurde dabei angegeben, seit 14.02.2020 Hauptmieter in einer Wohnung Ihres Vaters, der in der gleichen Wohnung lebe, zu sein. Sie hätte monatliche Wohnkosten in Höhe von € 400,-- . Als Beweismittel wurden ein Mietvertrag und ein Dauerauftrag über € 400,--... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Mit im
Spruch: bezeichneten Bescheid des Heerespersonalamtes (in Folge: Behörde) wurde der Antrag des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe abgewiesen. Die Abweisung erfolgte im Wesentlichen deshalb, weil der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht habe, dass er vor Genehmigung des Zuweisungsbescheides bereits Miete für die Wohnung, für deren ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt: Mit Bescheid vom 24.04.2019, Zl. 460468/15/ZD/0719 wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum XXXX bis XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen. Mit Schreiben vom 29.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe. Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe vom 29.11.2019 br... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt: Mit Bescheid vom 18.07.2019, Zl. 488551/15/ZD/0719 wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum XXXX bis XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen. Mit Schreiben vom 11.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe. Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe vom 11.02.2020 br... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem von der zuständigen Richterin am 28.01.2021 unterfertigten Erkenntnis, GZ W221 2231786-1/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aufgrund eines Versehens wurde im Erkenntnis eine falsche Geschäftszahl (W221 2231786-1/2E statt richtig W136 2231786-1/2E) angegeben. 2. Mit dem von der zuständigen Richterin am 28.01.2021 unterfertigten Erkenntnis, GZ W221 2232269-1/2E, hat das Bundesverwaltu... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem von der zuständigen Richterin am 28.01.2021 unterfertigten Erkenntnis, GZ W221 2231786-1/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aufgrund eines Versehens wurde im Erkenntnis eine falsche Geschäftszahl (W221 2231786-1/2E statt richtig W136 2231786-1/2E) angegeben. 2. Mit dem von der zuständigen Richterin am 28.01.2021 unterfertigten Erkenntnis, GZ W221 2232269-1/2E, hat das Bundesverwaltu... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem von der zuständigen Richterin am 28.01.2021 unterfertigten Erkenntnis, GZ W221 2231786-1/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aufgrund eines Versehens wurde im Erkenntnis eine falsche Geschäftszahl (W221 2231786-1/2E statt richtig W136 2231786-1/2E) angegeben. 2. Mit dem von der zuständigen Richterin am 28.01.2021 unterfertigten Erkenntnis, GZ W221 2232269-1/2E, hat das Bundesverwaltu... mehr lesen...
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekü... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 29.07.2020 Wohnkostenbeihilfe. Im Fragebogen für die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gab der Beschwerdeführer an, seit 01.08.2019 Mitbewohner in der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu sein. Er müsse dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von 350,00 EUR bezahlen. Außer ihm würden noch zwei weitere Mitbewohner in der Wohnung wohnen. Ihm würde ein Schlafzimmer zur alleinigen Benut... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 10.01.2020 zur Leistung des Zivildienstes ab 01.02.2020 zugewiesen. Mit Schreiben vom 23.01.2020 beantragte er die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe, wobei als Bemessungsgrundlage ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei Monate zu Grunde gelegt wurde. Er brachte vor, dass er seit 01.01.2020 Mitbewohner in der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei. Er hätte monatliche Wohnkosten in Höhe von ? 7... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang I.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 07.02.2020, GZ. 495361/15/ZD/0220, mit Wirksamkeit vom 04.05.2020 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen. I.2. Mit Schreiben vom 16.02.2020 beantragte er eine Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er seit der Scheidung seiner Eltern den ersten Stock des zweistöckigen Wohnhauses in XXXX , bewohne. Ihm s... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.10.2019, GZ 457128/15/ZD/1019, mit Wirksamkeit vom 03.02.2020 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Schreiben vom 18.12.2019 beantragte er eine Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG. Darin brachte er im Wesentlichen vor er wäre seit dem 01.12.2019 Hauptmieter der Wohnung XXXX , sei, wobei sich die monatlichen Wohnkosten auf ? 571,98 beliefen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt: Mit Antrag vom 18.07.2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe für die näher bezeichnete Wohnung. Begründend führte der Beschwerdeführer an, er wäre Hauptmieter bzw. Prekarist. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte diesem ein Prekarium eingeräumt und würde beleghaft die Zahlungen vornehmen. 2. Der angefochtene Bescheid: Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.10... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer mit dem mit 22.05.2019 datierten und am 13.06.2019 bei der Behörde einlangenden Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX . Dem Antrag beigefügt war ein zwischen dem Beschwerdeführer als Hauptmieter und seinem Vater als Vermieter am 21.04. XXXX abgeschlossener Mietvertrag über eine Wohnung an der angeführten Adresse, eine Meldebestätigung sowie dr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit dem mit 19.12.2018 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX . Vom BF wurde darin angegeben, seit 15.11.2017 Hauptmieter dieser Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von ? 580,50 zu bezahlen. 2. Mit dem im
Spruch: genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 15.01.2019, wurde dem BF nach einem Ermittlungsver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) beantragte mit dem mit 18.05.2019 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im
Spruch: angeführte Wohnung. Von der bP wurde dabei angegeben seit 01.07.2018 Mitbewohner von XXXX (Mieter in dieser Wohnung, im Folgenden: S) und XXXX (im Folgenden: A) zu sein und dafür ein Drittel der monatlichen Wohnkosten in Höhe von € 348,-- (darin inkludiert die Betrie... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit dem mit 28.08.2017 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im
Spruch: angeführte Wohnung. Vom BF wurde darin angegeben, seit 03.07.2017 Mitbewohner der gegenständlichen Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 487,53 zu bezahlen. Zu den ausschließlich durch ihn genützten Räumlichkeiten machte der BF keine Angaben. 2. Mit ... mehr lesen...