Entscheidungsdatum
19.07.2021Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W170 2243298-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 26.04.2021, Gz. P1568804/4-HPA/2021, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 3, 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Heerespersonalamtes (in Folge: Behörde) wurde der Antrag des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe abgewiesen. Die Abweisung erfolgte im Wesentlichen deshalb, weil der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht habe, dass er vor Genehmigung des Zuweisungsbescheides bereits Miete für die Wohnung, für deren Erhalt die Wohnkostenbeihilfe beantragt worden sei und die im Eigentum der Mutter des Beschwerdeführers stehe, gezahlt habe.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.04.2021 zugestellt.
Am 19.05.2021, 22.05 Uhr, langte bei der Behörde ein E-Mail des Beschwerdeführers ein, das allerdings nicht unterschrieben war. Nach entsprechender Aufforderung langte bereits am 20.05.2021, 12:17 Uhr, dieselbe Beschwerde unterschrieben bei der Behörde ein.
Diese hatte folgenden Wortlaut: „Betreff: Beschwerdeansuchen bezügl. Entscheidung „Ablehnung Wohnkostenbeihilfe“.
Bezeichnung des angefochtenen Bescheides: GZP1568804/4-HPA/2021
Bezeichnung der belangten Behörde: Heerespersonalamt 1090 Wien Rossauer Lände 1
Gründe & Angaben werden im nachstehenden Text, bzw. mit den angehängten Dokumenten beschrieben
Sehr geehrte Fr ADir. XXXX ,
Vorweg möchte ich mich für die späte Rückmeldung entschuldigen, ich bin gerade in der Sanitäter-Ausbildungsphase und das ist gerade ziemlich zeitintensiv.
Leider muss ich von dem Recht Gebrauch machen und einen Einspruch gegen die Entscheidung einreichen und bitte um erneute Bewertung der eingebrachten Dokumente bzw. hoffentlich besser dargestellten Sachlage.
Bezügl. Einkommensnachweis habe ich von meinem Dienstgeber eine ausführliche Auflistung bekommen. (Anhang)
Aus der selbständigen Tätigkeit ergibt sich kein Gewinn, ich habe erst 2020 begonnen - es handelt sich um ein Kleingewerbe und die Ausgaben (Kompressor, Einrichtung, Material, …) überstiegen 2020 die Einnahmen (sicher auch coronabedingt) - finale Abrechnung bekomme ich noch vom Finanzamt nach Bearbeitung des Einkommenssteuerbescheides, aber es wird definitiv ein Minus und ich überlege eine Abmeldung bzw. Stilllegung der kleingewerbl. Tätigkeit.
Bezügl. Wohnung kann ich Ihnen gerne Fotos der Räumlichkeiten zukommen lassen. Es ist auch kein Problem wenn sich jemand seitens Behörde Vorort ein Bild machen möchte, bzw. sich überzeugen dass ich die Wohneinheit alleine nutze und die ortsüblichen Mieten für vergleichbare Wohnungen mind. bei 650€ liegen. Auch hat die Wohneinheit einen eigenen Eingang, eigenes Bad, WC, Küche, Schlafraum, Vorraum, Waschbereich, …es sind meines Erachtens alle Vorgaben erfüllt und die 340,-€ sind deutlich unter dem üblichen Preis.
Ich brauche aktuell während des Zivildienstes wirklich das Geld und ich hoffe Sie können mir glauben oder jemand vorbei schicken damit dieser sich umsieht und sich überzeugen kann.
Hochachtungsvoll
XXXX “
Der Beschwerde war eine Lohn-(Gehalts-)Bestätigung beigelegt.
Die Beschwerde wurde am 11.06.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.06.2021, Zl. W170 2243298-1/2Z, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass der Beschwerde keine Ausführungen zu entnehmen seien, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe und wurde ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Auftrages eingeräumt, um diese Begründung nachzuholen. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach ungenütztem Ablauf der Frist hinsichtlich des Schuldspruches zurückgewiesen werden würde. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 29.06.2021 zugestellt.
Bis zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt ist keine Beschwerdeverbesserung oder -ergänzung beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der klaren Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Mangelt es der Beschwerde an einem in § 9 VwGVG genannten Inhaltserfordernis und ist dessen Behebung notwendig, ist dieser Mangel gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036), soweit der Mangel nicht missbräuchlich herbeigeführt wurde.
Die Beschwerde lässt nicht erkennen, warum der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Bescheid der Behörde für rechtswidrig erachtet, insbesondere geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die Argumentation der Behörde, er habe nicht nachgewiesen, bereits vor dem Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides Miete gezahlt zu haben, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer unter Nennung und Darstellung des Mangels aufgefordert, diesen binnen Frist zu beheben. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Möglichkeit der Zurückweisung der Beschwerde hingewiesen, so dieser Mangel nicht behoben werde.
Bis dato langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Verbesserung bzw. Mängelbehebung ein, daher ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Anzumerken ist, dass die mangelhafte Beschwerde nicht inhaltlich zu überprüfen ist und daher auch nicht die Zuständigkeit der belangten Behörde zu relevieren ist, etwa im Sinne der Bedenken, die zur Aufhebung einer Wortfolge in § 34b Abs. 2 ZDG geführt haben (siehe VfGH 17.06.2021, G 47-75/2021-8 u.a.), da das Bundesverwaltungsgericht diese Normen im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde liegt eine klare Rechtslage und die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor; daher ist die Revision unzulässig.
Schlagworte
Beschwerdegründe Beschwerdemängel Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2243298.1.00Im RIS seit
06.10.2021Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021