TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/5 W208 2291365-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2024
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Entscheidungsdatum

05.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
VwGVG §28 Abs2
ZDG §13 Abs1 Z2
ZDG §2a
ZDG §34
ZDG §7 Abs1
ZDG §8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. ZDG § 13 heute
  2. ZDG § 13 gültig ab 01.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  3. ZDG § 13 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  4. ZDG § 13 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  5. ZDG § 13 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1996
  1. ZDG § 2a heute
  2. ZDG § 2a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  3. ZDG § 2a gültig von 01.10.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  1. ZDG § 34 heute
  2. ZDG § 34 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2022
  3. ZDG § 34 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  4. ZDG § 34 gültig von 01.01.2023 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  5. ZDG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  6. ZDG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  7. ZDG § 34 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  8. ZDG § 34 gültig von 01.06.2011 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. ZDG § 34 gültig von 01.11.2010 bis 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  10. ZDG § 34 gültig von 29.03.2006 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2006
  11. ZDG § 34 gültig von 01.10.2005 bis 28.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. ZDG § 34 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  13. ZDG § 34 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  14. ZDG § 34 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1995
  15. ZDG § 34 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  16. ZDG § 34 gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  17. ZDG § 34 gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  18. ZDG § 34 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988
  1. ZDG § 7 heute
  2. ZDG § 7 gültig ab 01.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  3. ZDG § 7 gültig von 01.01.2006 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  4. ZDG § 7 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  5. ZDG § 7 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 7 gültig von 11.03.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  7. ZDG § 7 gültig von 01.01.1994 bis 10.03.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 7 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  9. ZDG § 7 gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 7 gültig von 01.10.1989 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  11. ZDG § 7 gültig von 24.12.1986 bis 30.09.1989
  1. ZDG § 8 heute
  2. ZDG § 8 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  3. ZDG § 8 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  4. ZDG § 8 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  6. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  7. ZDG § 8 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  8. ZDG § 8 gültig von 01.11.2010 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  9. ZDG § 8 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  10. ZDG § 8 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  11. ZDG § 8 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2000
  12. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  13. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  14. ZDG § 8 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  15. ZDG § 8 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  16. ZDG § 8 gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  17. ZDG § 8 gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  18. ZDG § 8 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch


W208 2291365-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWAZRINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte ORSINI UND ROSENBERG & STRIESSNIG, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 04.04.2024, GZ XXXX /18/ZD/0424, mit dem der Antrag auf Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes abgewiesen wurde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWAZRINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte ORSINI UND ROSENBERG & STRIESSNIG, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 04.04.2024, GZ römisch XXXX /18/ZD/0424, mit dem der Antrag auf Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes abgewiesen wurde, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs 1 Z 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch II. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX 1990 geborene Beschwerdeführer (BF) wurde anlässlich seiner Stellung am 09.04.2008 für tauglich befunden und wurde mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden auch als ZISA bezeichnet) mit Wirkung 10.04.2008 der Eintritt der Zivildienstpflicht festgestellt. 1. Der am römisch XXXX 1990 geborene Beschwerdeführer (BF) wurde anlässlich seiner Stellung am 09.04.2008 für tauglich befunden und wurde mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden auch als ZISA bezeichnet) mit Wirkung 10.04.2008 der Eintritt der Zivildienstpflicht festgestellt.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2024, Zl XXXX , zugestellt am 10.01.2024, wurde der BF der Einrichtung XXXX WIEN zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt 02.05.2024 und bis zum 31.01.2025 zugewiesen.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2024, Zl römisch XXXX , zugestellt am 10.01.2024, wurde der BF der Einrichtung römisch XXXX WIEN zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt 02.05.2024 und bis zum 31.01.2025 zugewiesen.

3. Am 25.01.2024, (eingelangt bei der belangten Behörde am 26.01.2024) stellte der rechtfreundliche vertretene BF einen Antrag auf Befreiung vom Zivildienst. Begründend führte er im Wesentlichen aus, er befinde sich derzeit im 34. Lebensjahr und sei Geschäftsführer von 2 Unternehmen. In dieser Funktion sei er unabkömmlich. Bei einer längeren Abwesenheit seien die finanzielle Stabilität der Unternehmen und die Arbeitsplätze der Mitarbeiter gefährdet. Als Beweismittel waren die Firmenbuchauszüge und Jahresabschlüsse 2022 beigelegt.

4. Mit dem im Spruch geannten Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2024, zugestellt an den Rechtsvertreter am 08.04.2024, wurde der Antrag des BF auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gem § 13 ZDG abgewiesen. Begründend wurde sinngemäß dazu ausgeführt, dass keine besondere Rücksichtswürdigkeit der geltend gemachten wirschaftliche Interessen vorliege, weil der BF zum Zeitpunkt der Gründung seiner Unternehmen jederzeit damit rechnen habe müssen, zum Zivildienst zugewiesen zu werden. Die Harmonisierungspflicht schließe mit ein, dass er als Unternehmer rechtzeitig für eine Vertretung zu sorgen habe. 4. Mit dem im Spruch geannten Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2024, zugestellt an den Rechtsvertreter am 08.04.2024, wurde der Antrag des BF auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gem Paragraph 13, ZDG abgewiesen. Begründend wurde sinngemäß dazu ausgeführt, dass keine besondere Rücksichtswürdigkeit der geltend gemachten wirschaftliche Interessen vorliege, weil der BF zum Zeitpunkt der Gründung seiner Unternehmen jederzeit damit rechnen habe müssen, zum Zivildienst zugewiesen zu werden. Die Harmonisierungspflicht schließe mit ein, dass er als Unternehmer rechtzeitig für eine Vertretung zu sorgen habe.

5. Mit Schreiben vom 30.04.2024, eingelangt bei der belangten Behörde per Mail am 02.05.2024, erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin machte er, neben den schon im Antrag angeführten wirtschaftlichen Interessen, nun auch familiäre Interessen - den besonderen Betreuungsbedarf seines Sohnes (geb XXXX 2017), der seine pesrönliche Unterstützung benötige - geltend. 5. Mit Schreiben vom 30.04.2024, eingelangt bei der belangten Behörde per Mail am 02.05.2024, erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin machte er, neben den schon im Antrag angeführten wirtschaftlichen Interessen, nun auch familiäre Interessen - den besonderen Betreuungsbedarf seines Sohnes (geb römisch XXXX 2017), der seine pesrönliche Unterstützung benötige - geltend.

6. Mit Schreiben vom 02.05.2024, eingelangt am 03.05.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor, welches am 04.06.2024 eine Verhandlung durchführte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der nunmehr 34-jährige BF (geb XXXX 1990) ist unstrittig seit 10.04.2008 zivildienstpflichtig. 1.1. Der nunmehr 34-jährige BF (geb römisch XXXX 1990) ist unstrittig seit 10.04.2008 zivildienstpflichtig.

Der BF hat sich nach Abschluss seiner Lehre und anlässlich der angedachten Ausbildung als Werkmeister im Jahr 2011 bei der ZISA nach einem Zuweisungstermin erkundigt und wurde ihm die Auskunft erteilt, dass er mit einer Zuweisung in naher Zukunft oder auch erst später zu rechnen hat. Er hat in der Folge keinen Versuch unternommen sich von einer Wunscheinrichtung zum Zivildienst anfordern zu lassen.

Von der ZISA wurde bis zum 08.01.2024 ebenfalls kein Versuch unternommen den BF einer Einrichtung zum Zivildienst zuzuweisen.

Am 02.04.2024 hat er, wie im vorne angeführten Zuweisungsbescheid aufgetragen, formal den Zivildienst angetreten, ist aber sofort wegen ärztlich bestätigter Bandscheibenprobleme in den Krankenstand gegangen und wurde nach 24 Tagen mit 24.05.2024 nach § 19a Abs 2 ZDG vorzeitig aus dem Dienst entlassen. Am 02.04.2024 hat er, wie im vorne angeführten Zuweisungsbescheid aufgetragen, formal den Zivildienst angetreten, ist aber sofort wegen ärztlich bestätigter Bandscheibenprobleme in den Krankenstand gegangen und wurde nach 24 Tagen mit 24.05.2024 nach Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG vorzeitig aus dem Dienst entlassen.

1.2. Der BF hat 2013 bei der Firma, wo er die Lehre absolviert hat, gekündigt und ist in das LOGISTIK-Unternehmen seines Bruders XXXX (M) eingestiegen. 2017 hat er ein eigenes LOGISTIK-Unternehmen gegründet und dieses aufgrund eines guten Angebotes 2020 verkauft. Er hat danach wieder bei seinem Bruder M gearbeitet, bis er – nach einem großen Auftrag – Ende 2020 wieder ein eigenes Unternehmen, die XXXX TRANSPORT GmbH gegründet hat. 1.2. Der BF hat 2013 bei der Firma, wo er die Lehre absolviert hat, gekündigt und ist in das LOGISTIK-Unternehmen seines Bruders römisch XXXX (M) eingestiegen. 2017 hat er ein eigenes LOGISTIK-Unternehmen gegründet und dieses aufgrund eines guten Angebotes 2020 verkauft. Er hat danach wieder bei seinem Bruder M gearbeitet, bis er – nach einem großen Auftrag – Ende 2020 wieder ein eigenes Unternehmen, die römisch XXXX TRANSPORT GmbH gegründet hat.

Der BF ist seit 16.01.2021 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der XXXX TRANSPORT GmbH mit Sitz in WIEN, die am 15.12.2020 errichtet wurde. Das Unternehmen verfügt über 125 Vollzeitmitarbeiter, davon 6 Angestellte und 119 Fahrer. Der BF ist seit 16.01.2021 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der römisch XXXX TRANSPORT GmbH mit Sitz in WIEN, die am 15.12.2020 errichtet wurde. Das Unternehmen verfügt über 125 Vollzeitmitarbeiter, davon 6 Angestellte und 119 Fahrer.

Er ist weiters seit 31.08.2022 50 % Mitgesellschafter und Geschäftsführer der XXXX DIENSTLEISTUNGS GmbH, ebenfalls mit Sitz in WIEN, die am 23.04.2022 errichtet wurde. Der zweite 50 % Gesellschafter und Geschäftsführer ist sein Bruder M, der auch in der Lage ist die Geschäfte dort alleine zu führen. Das Unternehmen verfügt über 34 Vollzeitmitarbeiter, davon 1 Angestellten und 33 Arbeiter.Er ist weiters seit 31.08.2022 50 % Mitgesellschafter und Geschäftsführer der römisch XXXX DIENSTLEISTUNGS GmbH, ebenfalls mit Sitz in WIEN, die am 23.04.2022 errichtet wurde. Der zweite 50 % Gesellschafter und Geschäftsführer ist sein Bruder M, der auch in der Lage ist die Geschäfte dort alleine zu führen. Das Unternehmen verfügt über 34 Vollzeitmitarbeiter, davon 1 Angestellten und 33 Arbeiter.

Am 07.11.2023 hat der BF mit seinem Bruder ein drittes Unternehmen gegründet, die XXXX GmbH (Lebensmittelgroßhandel) mit Sitz in WIEN, wo er neben seinem Bruder M ebenfalls 50 % Gesellschafter ist. Der BF ist alleiniger Geschäftsführer. Das Unternehmen verfügt über 14 Vollzeitmitarbeiter, davon davon 16 Angestellte und 2 Arbeiter und 4 geringfügig Beschäftigte.Am 07.11.2023 hat der BF mit seinem Bruder ein drittes Unternehmen gegründet, die römisch XXXX GmbH (Lebensmittelgroßhandel) mit Sitz in WIEN, wo er neben seinem Bruder M ebenfalls 50 % Gesellschafter ist. Der BF ist alleiniger Geschäftsführer. Das Unternehmen verfügt über 14 Vollzeitmitarbeiter, davon davon 16 Angestellte und 2 Arbeiter und 4 geringfügig Beschäftigte.

Der BF nimmt in allen seinen Unternehmen Mangagementaufgaben war und ist die zentrale Führungskraft (zB: Organisation, Planung, High-level-Kontakte mit Auftraggebern, Dienstaufsicht an den drei Standorten zumindest einmal pro Woche). Er ist immer erreichbar, auch im Urlaub oder wenn er krank sein sollte (Handy, Laptop). Er arbeitet fast täglich einige 3-4 Stunden im Homeoffice, ist aber aber dann auch abends im Büro und tageweise bei den drei verschiedenen Standorten.

In der XXXX TRANSPORT GmbH kann er bei Abwesenheiten von bis zu einem Monat von seinem Bruder M vertreten werden, der dort ebenfalls Geschäftsführer ist. In den anderen Unternehmen, nur bei kurzen Abwesenheiten auch von M und seinem jüngeren Bruder XXXX . In der römisch XXXX TRANSPORT GmbH kann er bei Abwesenheiten von bis zu einem Monat von seinem Bruder M vertreten werden, der dort ebenfalls Geschäftsführer ist. In den anderen Unternehmen, nur bei kurzen Abwesenheiten auch von M und seinem jüngeren Bruder römisch XXXX .

Dass die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen gefährdet wäre, wenn der BF seinen Zivildienst ableistet, konnte nicht festgestellt werden, weil der BF über ausreichend Personal und seine Brüder verfügt, die seine Aufgaben übernehmen können, wenn er sie entprechend bevollmächtigt. Wichtige Entscheidungen kann er auch über Telefon bzw nach seinen Diensten beim Zivildienst treffen.

1.3. Der BF ist seit 2014 verheiratet mit einer Türkin ( XXXX , geb XXXX 1996), die seit 2014 in Österreich ist, keinen Führerschein hat und trotz ihres bereits zehnjährigen Aufenthalts in der Sprache Deutsch noch unsicher ist. Sie ist Hausfrau und kümmert sich um die Kinder. 1.3. Der BF ist seit 2014 verheiratet mit einer Türkin ( römisch XXXX , geb römisch XXXX 1996), die seit 2014 in Österreich ist, keinen Führerschein hat und trotz ihres bereits zehnjährigen Aufenthalts in der Sprache Deutsch noch unsicher ist. Sie ist Hausfrau und kümmert sich um die Kinder.

Der BF hat mit ihr drei Kinder XXXX (geb XXXX 2015), XXXX (geb XXXX 2017) und XXXX (geb XXXX 2023). Der BF hat mit ihr drei Kinder römisch XXXX (geb römisch XXXX 2015), römisch XXXX (geb römisch XXXX 2017) und römisch XXXX (geb römisch XXXX 2023).

Sein 7-jähriger Sohn XXXX (I) kam als Frühchen zur Welt und ist seitdem in seiner Entwicklung beeinträchtigt (ICD-10: F83 – Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung, F91.3 - Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem aufsässigem Verhalten, F80.0 -Artikulationsstörung, F98.8 - nicht näher bezeichnete Verhaltens- und Emotionale Störungen mit Beginn der Kindheit). Er besucht derzeit eine Integrationsklasse einer Vorschule im XXXX Bezirk und ist einmal in der Woche in psychotherapeuthischer Behandlung zur Entwicklungsföderung im XXXX Bezirk. Der BF bringt ihn mit dem Auto in die Schule und holt ihn an den Therapietagen dort ab, um ihn zur Therapie zu bringen, die um 1500 Uhr beginnt. I ist aufgrund seiner Entwicklungsstörung hyperaktiv, hat keine Frustrationstoleranz und ist sehr auf den Vater fokkusiert. Wenn die Ehefrau den BF anruft, weil sie Unterstützung braucht, ist er da. Sein 7-jähriger Sohn römisch XXXX (römisch eins) kam als Frühchen zur Welt und ist seitdem in seiner Entwicklung beeinträchtigt (ICD-10: F83 – Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung, F91.3 - Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem aufsässigem Verhalten, F80.0 -Artikulationsstörung, F98.8 - nicht näher bezeichnete Verhaltens- und Emotionale Störungen mit Beginn der Kindheit). Er besucht derzeit eine Integrationsklasse einer Vorschule im römisch XXXX Bezirk und ist einmal in der Woche in psychotherapeuthischer Behandlung zur Entwicklungsföderung im römisch XXXX Bezirk. Der BF bringt ihn mit dem Auto in die Schule und holt ihn an den Therapietagen dort ab, um ihn zur Therapie zu bringen, die um 1500 Uhr beginnt. römisch eins ist aufgrund seiner Entwicklungsstörung hyperaktiv, hat keine Frustrationstoleranz und ist sehr auf den Vater fokkusiert. Wenn die Ehefrau den BF anruft, weil sie Unterstützung braucht, ist er da.

Dass der BF derart intensiv in die Betreuung des 7-jährigen I und der anderen Kinder eingebunden ist, dass es ihm unmöglich wäre, den Zivildienst zu leisten, konnte nicht festgestellt werden. Dass der BF derart intensiv in die Betreuung des 7-jährigen römisch eins und der anderen Kinder eingebunden ist, dass es ihm unmöglich wäre, den Zivildienst zu leisten, konnte nicht festgestellt werden.

Der Ehefrau des BF ist es zumutbar und möglich, die beiden älteren Kinder täglich zur Schule zu bringen und abzuholen (die Nachmittagsbetreung endet um 16:00 Uhr, Wegzeit von der XXXX straße 20 bis zur XXXX gasse 36 zwischen 15 und 22 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw rund 30 Minuten zu Fuß). Die wöchentlichen Therapietermine sind Vereinbarungssache und können so umgeplant werden, dass sowohl die Abholung von der Schule als auch die Therapie möglich ist, da dort die Öffnungszeiten von 10:00 bis 18:00 Uhr sind und die Wegzeit von der Schule in der XXXX gasse 36 in die XXXX gasse 33 zwischen 37 und 44 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt. Die Tochter, die um 16:00 Uhr von der Nachmittagsbetreuung in der Schule abgeholt werden muss, kann an den wöchentlichen Therapietagen des I, von einem anderen Familienangehörigen abgeholt werden. Die Ehefrau des BF kann sich der Unterstützung der Familienmitglieder des BF bedienen, die 6 Monate im Jahr in Österreich verbringen (Eltern) bzw ohnehin in Österreich (Schwester und zwei Brüder des BF) leben.Der Ehefrau des BF ist es zumutbar und möglich, die beiden älteren Kinder täglich zur Schule zu bringen und abzuholen (die Nachmittagsbetreung endet um 16:00 Uhr, Wegzeit von der römisch XXXX straße 20 bis zur römisch XXXX gasse 36 zwischen 15 und 22 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw rund 30 Minuten zu Fuß). Die wöchentlichen Therapietermine sind Vereinbarungssache und können so umgeplant werden, dass sowohl die Abholung von der Schule als auch die Therapie möglich ist, da dort die Öffnungszeiten von 10:00 bis 18:00 Uhr sind und die Wegzeit von der Schule in der römisch XXXX gasse 36 in die römisch XXXX gasse 33 zwischen 37 und 44 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt. Die Tochter, die um 16:00 Uhr von der Nachmittagsbetreuung in der Schule abgeholt werden muss, kann an den wöchentlichen Therapietagen des römisch eins, von einem anderen Familienangehörigen abgeholt werden. Die Ehefrau des BF kann sich der Unterstützung der Familienmitglieder des BF bedienen, die 6 Monate im Jahr in Österreich verbringen (Eltern) bzw ohnehin in Österreich (Schwester und zwei Brüder des BF) leben.

Aufgrund der Vermögensverhältnisse des BF (ein Haus, eine Wohnung, drei Unternehmensbeteiligungen und Geschäftsführertätigkeit), ist es ihm auch möglich eine entgeltliche Kinderbetreuung oder Haushaltshilfe in Anspruch zu nehmen.

Der BF selbst hat während seines Zivildienstes Anspruch auf Dienstfreistellung (§ 23a ZDG) von zwei Wochen und darüber hinaus in dringenden Fällen auch aus sonstigen familiären oder persönlichen Gründen (§ 23b ZDG) und beträgt die Dienstzeit beim Zivildienst in der Regel rund 8 Stunden täglich bzw 40 Wochenstunden, sodass er die notwendige Beziehung zu I aufrechterhalten kann. Dass aufgrund des Zivildienstes des BF eine Gefährdung der Entwicklung des I zu befürchten ist, konnte nicht festgestellt werden. Der BF selbst hat während seines Zivildienstes Anspruch auf Dienstfreistellung (Paragraph 23 a, ZDG) von zwei Wochen und darüber hinaus in dringenden Fällen auch aus sonstigen familiären oder persönlichen Gründen (Paragraph 23 b, ZDG) und beträgt die Dienstzeit beim Zivildienst in der Regel rund 8 Stunden täglich bzw 40 Wochenstunden, sodass er die notwendige Beziehung zu römisch eins aufrechterhalten kann. Dass aufgrund des Zivildienstes des BF eine Gefährdung der Entwicklung des römisch eins zu befürchten ist, konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Unstrittig ist, dass der BF rund 16 Jahre lang (seit April 2008) nicht zum Zivildienst zugewiesen wurde und er sich auch nicht von einer Wunscheinrichtung hat anfordern lassen.

Wenn der BF anführt er habe 2011 bei der ZISA angerufen und die Auskunft erhalten, dass dzt nichts frei sei, die Zuweisung jederzeit aber auch erst später erfolgen könnte (VHS 5), dann ist das – obwohl sich kein diesbezüglicher Aktenvermerk im Akt findet – glaubhaft.

Es ändert aber nichts daran, dass er gerade auch wegen dieser unbestimmten Auskunft bis zu seinem 35. Lebensjahr mit der Zuweisung rechnen musste, selbst wenn glaubhaft ist, dass er diese nach all den Jahren nicht mehr für möglich gehalten hat.

Der BF ist ein intelligenter Mensch der in der Lage ist, sich die notwendigen Informationen zu besorgen und seine Ziele mit Nachdruck zu verfolgen, wie sein erfolgreiches Unternehmertum und seine mit Auszeichnung abgeschlossene Lehre zeigt. Es wäre ihm daher auch möglich gewesen sich zu informieren und über eine von ihm gewählte Wunscheinrichtung seine Zuweisung zu Zivildienst zeitnah zu erreichen.

2.2. Die Feststellungen zu den Unternehmen und der Tätigkeit des B ergeben sich aus den vorliegenden Firmenbuchauszügen bzw Unterlagen und den glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung.

Dass die wirtschaftliche Existenz und der Erfolg seiner Unternehmen bei einer nicht ständigen und persönlichen Anwesenheit des BF bei einer Ableistung des restlichen Zivildienstes (rund 8 Monte) bedroht wäre, ist trotz der gegenteiligen Beteuerungen des BF nicht hervorgekommen. Er verfügt über zwei Brüder die ihn zeitweise vertreten können (VHS 13), wovon einer sogar Geschäftsführer einer seiner Firmen und an zwei beteiligt ist. Die Zeugin hat überdies ausgesagt, dass auch ihr Bruder, der auch in der Firma arbeitet, ihn bei Urlauben vertritt (VHS 10). Der BF kann, so wie auch bisher aus dem Homeoffice (täglich 2-3 Stunden nach den Aussagen der Zeugin – VHS 9), nach seiner dienstlichen Inanspruchnahme beim Zivildienst bzw am Telefon in Pausen unbedingt notwendige Anweisungen geben, Gespräche führen und Entscheidungen treffen. Für Notfälle kann er Dienstfreistellung beantragen. Die Dienstaufsicht an den Standorten kann er an eine oder einen seiner Angestellten oder an einen seiner Brüder delegieren und sich informieren lassen. Immerhin ist M auch an zwei Gesellschaften beteiligt, wie sich aus den Firmenbuchauszügen ergibt und hat der BF selbst ausgesagt, dass er bei Abwesenheiten von wenigen Tagen bis zu höchsten 3-4 Wochen von seinen Brüdern vertreten wird, er aber parallel dazu nicht abschalten würde (VHS, 13).

Die Mitarbeiterzahl in Vollzeit und die Gründung eines weiteren (dritten) Unternehmens im Herbst des Vorjahres zeigt, dass der BF die Unternehmen gut organisiert hat, sodass diese nicht seine volle Aufmerksamkeit brauchen. Der BF hat auch keine Beweismittel vorgebracht oder Aussagen getätigt, die auf allfällige wirtschaftliche Porbleme hinweise würden. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten, dass diese bei einer nur teilweisen Erreichbarkeit des BF in Existenzprobleme schlittern könnten.

2.3. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und dem Betreungsbedürfnis seines Sohnes I ergeben sich auch den glaubhaften Angaben der Zeugin (der Mutter und Ehefrau) und jenen des BF in der Verhandlung vor dem BVwG, sowie aus dem vorgelegten klinisch-pschologischen Verlaufsbericht des Vereines XXXX vom 24.05.2024 (Blg 4/VHS), wo der I in Therapie ist und dem klinisch-pschologischen Befundbericht des Psychologen MMag. XXXX vom 04.06.2022 (Blg 5/VHS). 2.3. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und dem Betreungsbedürfnis seines Sohnes römisch eins ergeben sich auch den glaubhaften Angaben der Zeugin (der Mutter und Ehefrau) und jenen des BF in der Verhandlung vor dem BVwG, sowie aus dem vorgelegten klinisch-pschologischen Verlaufsbericht des Vereines römisch XXXX vom 24.05.2024 (Blg 4/VHS), wo der römisch eins in Therapie ist und dem klinisch-pschologischen Befundbericht des Psychologen MMag. römisch XXXX vom 04.06.2022 (Blg 5/VHS).

Der besondere Betreuungsbedarf des I, aufgrund der angeführten Diagnosen ist unstrittig. Aus keinem der vorgelegten Berichte geht jedoch hervor, dass die Betreung des BF durch den Vater (den BF) erfolgen müsste. Daran ändert auch nichts, dass die Zeugin ausgesagt, hat der I sei ein „Papa-Kind“ und wolle die meistet Zeit mit dem Papa verbringen (VHS 10). I befindet sich von Montag bis Freitag von 0800-1600 Uhr in der Schule und kommt der BF, wiederum nach den Aussagen der Zeugin (VHS 10) abends zwischen 0800 und 0900 Uhr Nachhause (VHS 10) und macht 2-3 Stunden Homeoffice (VHS 9), wo er sich auch nicht mit dem I beschäftigen kann. Der besondere Betreuungsbedarf des römisch eins, aufgrund der angeführten Diagnosen ist unstrittig. Aus keinem der vorgelegten Berichte geht jedoch hervor, dass die Betreung des BF durch den Vater (den BF) erfolgen müsste. Daran ändert auch nichts, dass die Zeugin ausgesagt, hat der römisch eins sei ein „Papa-Kind“ und wolle die meistet Zeit mit dem Papa verbringen (VHS 10). römisch eins befindet sich von Montag bis Freitag von 0800-1600 Uhr in der Schule und kommt der BF, wiederum nach den Aussagen der Zeugin (VHS 10) abends zwischen 0800 und 0900 Uhr Nachhause (VHS 10) und macht 2-3 Stunden Homeoffice (VHS 9), wo er sich auch nicht mit dem römisch eins beschäftigen kann.

Die Empfehlungen des Pschologen 2022 lauteten: ergotherapeutische Unterstützung und aufgrund der Unsicherheiten in der Strukturierung im Alltag bzw das deutlich oppositionellen Verhaltens eine Elternberatung. Die Behandlung die der I jetzt erfährt, besteht in Verhaltenstraining, Förderung der sozio-emotionalen Kompetenzen, Konzentrationstraining und Sprachföderung. Die Empfehlungen des Pschologen 2022 lauteten: ergotherapeutische Unterstützung und aufgrund der Unsicherheiten in der Strukturierung im Alltag bzw das deutlich oppositionellen Verhaltens eine Elternberatung. Die Behandlung die der römisch eins jetzt erfährt, besteht in Verhaltenstraining, Förderung der sozio-emotionalen Kompetenzen, Konzentrationstraining und Sprachföderung.

Soweit der BF in seiner Beschwerde also angeführt hat, dass sein verringerter bzw ausbleibender Einsatz bei der Betreuung eine unzumutbare Gefährdung der Entwicklung des Kindes bedingen würde, geht dies aus den vorgelegten Beweismitteln und den Aussagen nicht hervor.

Dass er eine besondere Beziehung zu seinm Sohn hat, mag sein, diese würde aber bei einer Ableistung des Zivildienstes nicht leiden, weil lediglich seine Bring- und Abholtätigkeiten zur Schule und anderen Terminen (insb den Therapieterminen) von anderen Personen (bzw sonstigen Verwandten oder Angestellten) übernommen werden müssten, falls seine Ehefrau diese ausnahmsweise nicht durchführen könnte. Da seine Ehefrau Hausfrau ist, das kleinste Kind fast ein Jahr und die beiden älteren Kinder in der Ganztagsschule bis 16:00 Uhr, kann ihr ein verstärktes Engagement bei der Wahrnehmung der Therapietermine des I zugemutet werden. Sowohl die Schule als auch die Therapieeinrichtung sind in den festgestellen Zeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar (das ergibt sich bei Einsicht in einen im Internet verfügbaren Routenplaner) und kann sich die Ehefrau des BF zweifellos auch ein Taxi leisten oder sich vom einem Angestellten bringen lassen. An den Therapietagen muss lediglich die Abholung der Tochter um 16:00 Uhr organisiert werden, während die Ehefrau des BF den I zur Therapie begleitet, deren Termine im Zeitrahmen von 10:00 bis 18:00 Uhr vereinbart werden können, wie sich aus der Homepage des Vereins XXXX und auch aus dem Schreiben vom 24.05.2024 ergibt („Die weiteren Termine wurden vereinbart.“). Der behandelnde Psychologe ist Türke, sodass auch keine Sprachbariere besteht. Aus den Aussagen der Zeugin und des BF ist nicht hervorgekommen, dass dies nicht möglich wäre. Dass er eine besondere Beziehung zu seinm Sohn hat, mag sein, diese würde aber bei einer Ableistung des Zivildienstes nicht leiden, weil lediglich seine Bring- und Abholtätigkeiten zur Schule und anderen Terminen (insb den Therapieterminen) von anderen Personen (bzw sonstigen Verwandten oder Angestellten) übernommen werden müssten, falls seine Ehefrau diese ausnahmsweise nicht durchführen könnte. Da seine Ehefrau Hausfrau ist, das kleinste Kind fast ein Jahr und die beiden älteren Kinder in der Ganztagsschule bis 16:00 Uhr, kann ihr ein verstärktes Engagement bei der Wahrnehmung der Therapietermine des römisch eins zugemutet werden. Sowohl die Schule als auch die Therapieeinrichtung sind in den festgestellen Zeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar (das ergibt sich bei Einsicht in einen im Internet verfügbaren Routenplaner) und kann sich die Ehefrau des BF zweifellos auch ein Taxi leisten oder sich vom einem Angestellten bringen lassen. An den Therapietagen muss lediglich die Abholung der Tochter um 16:00 Uhr organisiert werden, während die Ehefrau des BF den römisch eins zur Therapie begleitet, deren Termine im Zeitrahmen von 10:00 bis 18:00 Uhr vereinbart werden können, wie sich aus der Homepage des Vereins römisch XXXX und auch aus dem Schreiben vom 24.05.2024 ergibt („Die weiteren Termine wurden vereinbart.“). Der behandelnde Psychologe ist Türke, sodass auch keine Sprachbariere besteht. Aus den Aussagen der Zeugin und des BF ist nicht hervorgekommen, dass dies nicht möglich wäre.

Denn Kontakt mit seinem Sohn I, kann der BF während des Zivildienstes ebenso halten wie bei seiner unternehmerischen Tätigkeit, weil sich diese de facto, außer an den Therapietagen, wo ihn der BF um 1300 oder 1400 Uhr (hier weichen die Aussagen des BF und der Zeugin ab, was aber nicht entscheidend ist) abholt und nach einer Stunde Therapie nach Hause bringt (VHS 11, 12) und der I ansonsten bis 1600 Uhr in der Nachmittagsbetreuung ist und der BF zwischen 0800 und 0900 Uhr abends heimkommt. Die Zeit täglich 2-3 Stunden im Homeoffice kann nicht als intensive Betreuungszeit angesehen werden, weil der BF da arbeit. Denn Kontakt mit seinem Sohn römisch eins, kann der BF während des Zivildienstes ebenso halten wie bei seiner unternehmerischen Tätigkeit, weil sich diese de facto, außer an den Therapietagen, wo ihn der BF um 1300 oder 1400 Uhr (hier weichen die Aussagen des BF und der Zeugin ab, was aber nicht entscheidend ist) abholt und nach einer Stunde Therapie nach Hause bringt (VHS 11, 12) und der römisch eins ansonsten bis 1600 Uhr in der Nachmittagsbetreuung ist und der BF zwischen 0800 und 0900 Uhr abends heimkommt. Die Zeit täglich 2-3 Stunden im Homeoffice kann nicht als intensive Betreuungszeit angesehen werden, weil der BF da arbeit.

Nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen steht dem BF im Einzelfall eine Dienstfreistellung zu bzw kann ihm darüber hinaus gewährt werden, sollte seine Anwesenheit bei den Therapien selbst unbedingt erforderlich sein, worauf die vorgelegten Beweismittel aber nicht schließen lassen. Zwar hat die Zeugin angeführt, dass der I ein „Papakind“ sei, gleichzeitig Nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen steht dem BF im Einzelfall eine Dienstfreistellung zu bzw kann ihm darüber hinaus gewährt werden, sollte seine Anwesenheit bei den Therapien selbst unbedingt erforderlich sein, worauf die vorgelegten Beweismittel aber nicht schließen lassen. Zwar hat die Zeugin angeführt, dass der römisch eins ein „Papakind“ sei, gleichzeitig

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und es ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und es ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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