TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/10 W208 2247706-1

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Veröffentlicht am 10.11.2021
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Entscheidungsdatum

10.11.2021

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31
ZDG §34

Spruch


W208 2247706-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamt vom 04.10.2021, GZ P1696372/5-HPA/2021(2), betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Heeresgebührengesetz (HGG) iVm § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) beantragte am 22.06.2021 die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung beim Heerespersonalamt (HPA). Von der bP wurde dabei angegeben, seit 14.02.2020 Hauptmieter in einer Wohnung Ihres Vaters, der in der gleichen Wohnung lebe, zu sein. Sie hätte monatliche Wohnkosten in Höhe von € 400,-- . Als Beweismittel wurden ein Mietvertrag und ein Dauerauftrag über € 400,-- vorgelegt.

2. Mit Bescheid des HPA wurde der Antrag der bP gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) iVm § 31 Abs 1 und 2 Z 1 und Z 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs 2 Z 1 HGG die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine „eigene Wohnung" entstünden. Als eigene Wohnung würden Räumlichkeiten gelten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führe. § 31 Abs 2 Z 2 HGG fordere für das Vorliegen einer Wohngemeinschaft, dass der Anspruchsberechtigte die Wohnung als Eigentümer, Mieteigentümer oder Hauptmieter mit anderen Personen bewohne, die die Wohnung als Miteigentümer, Haupt- oder Untermieter benutzen. Der Vater des BF sei Eigentümer und fehlten daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe.

Dieser Bescheid wurde am 15.07.2021 zugestellt und ist dagegen keine Beschwerde aktenkundig.

3. Mit Antrag vom 22.09.2021 begehrte die bP bei der Zivildienstserviceagentur, Wohnkostenbeihilfe für die gleiche Wohnung und legte wiederum den Mietvertrag mit seinem Vater vom 01.02.2020 (€ 400,-- Miete) sowie den entsprechenden Dauerauftrag vor.

Der Antrag wurde zuständigkeitshalber an das HPA weitergeleitet.

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des HPA (belangte Behörde) wurde der Antrag der bP gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die bP leiste von 01.08.2021-30.04.2022 Zivildienst. Sie habe bereits am 22.06.2021 einen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe gestellt, der mit Bescheid vom 12.07.2021 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der BF leiste weiterhin Zivildienst und habe sich weder der Sachverhalt noch das Begehren noch die Rechtslage hinsichtlich der bereits entschiedenen Sache geändert. Es handle sich daher um dieselbe Sache und sei der Antrag daher zurückzuweisen.

5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 07.10.2021) richtet sich die mit 18.10.2021 datierte Beschwerde der bP, mit der begehrt wird, die Nichtzuerkennung noch einmal anhand der Unterlagen zu überprüfen. Begründend wurde ausgeführt, sie werde vom Vater nicht finanziell unterstützt und müsse ihm Miete zahlen.

6. Mit Schreiben vom 27.10.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP besitzt einen mit 14.06.2021 datierten Zuweisungsbescheid zum Antritt des Zivildienstes am 01.08.2021 bei einer Einrichtung des ROTEN KREUZES in TIROL und hat den Zivildienst am 02.08.2021 angetreten.

Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt steht fest. Zusammengefasst wohnt die bP seit 14.02.2020 gemeinsam mit dem Vater in dessen Eigentumswohnung und verlangt der Vater von ihr eine monatliche Miete von 400,-- die die bP auch regelmäßig überweist.

Der erste Antrag auf Wohnkostenbeihilfe wurde mit Bescheid vom 12.07.2021 abgewiesen und dagegen keine Beschwerde innerhalb der Frist eingebracht. Dieser ist daher rechtskräftig geworden.

Die bP hat keine Änderungen des Sachverhaltes geltend gemacht und ist der Sachverhalt mit jenem zum Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides ident.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, dort ist keine Beschwerde gegen den ersten Bescheid aktenkundig und wurde eine Beschwerdeerhebung von der bP auch nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit ihrem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 04.10.2021 keine Sachentscheidung getroffen, sondern den Antrag wegen entschiedener Sache unter Hinweis auf ihren rechtskräftigen Bescheid vom 12.07.2021 zurückgewiesen. Inhalt des Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich der Spruch des Bescheides vom 04.10.2021. Es geht im Verfahren vor dem BVwG ausschließlich um die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist oder nicht (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zur Abänderung und Behebung von rechtskräftigen Bescheiden lauten (Auszug, Hervorhebung durch BVwG):

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet […]“

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Im vorliegenden Fall beantragte die bP in ihrer Beschwerde die Überprüfung der Nichtzuerkennung der Wohnkostenbeihilfe, aufgrund der von ihr vorgelegten Unterlagen. Wie bereits dargestellt, ist das BVwG auf die Überprüfung des Spruches des Bescheides beschränkt und kann daher im Falle der Begründetheit der Beschwerde nur den Zurückweisungsbescheid aufheben. Was dazu führen würde, dass die belangte Behörde neuerlich über den Antrag der bP vom 22.09.2021 zu entscheiden hätte.

3.3.2. Dazu ist festgestellt worden, dass der von der belangten Behörde ergangene Bescheid vom 12.07.2021, mit dem gemäß § 31 Abs 2 Z 1 und Z 2 HGG keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt wurde, unstreitig in Rechtskraft erwachsen ist. Eine mit Bescheid erledigte Sache kann nicht neuerlich entschieden werden.

Mit Eintritt der Rechtskraft ist der Bescheid unanfechtbar, unwiderrufbar und unwiederholbar geworden. Unter Unanfechtbarkeit ist zu verstehen, dass der Bescheid von den Parteien durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden kann. Unwiderrufbarkeit eines Bescheids bedeutet, dass dieser von Amts wegen von der Behörde nicht mehr – oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen (zB § 68 AVG) – widerrufen, dh aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann.

Nach der Rsp des VwGH erwachsen auch rechtswidrige Bescheide in Rechtskraft (VwGH 24.03.1993, 92/12/0149) und entfaltet ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit, wenn er mit der objektiven Rechtslage in Widerspruch steht (VwGH 25.03.1997, 96/05/0262). Die bP hat wie bereits angeführt kein Rechtsmittel eingebracht.

Die Rechtskraft des Bescheides steht somit einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen.

3.3.3. Im Gegenstand liegt auch „dieselbe Sache", also Identität der Sache mit der bereits entschiedenen Sache, vor.

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist vom [B]VwG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Auch das [B]VwG hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis (vgl dazu etwa VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl idS etwa VwGH vom 23.05.1995, 94/20/0785; vgl VfGH vom 18.06.2014, G 5/2014 [VfSlg 19.882/2014]; VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).

Im Bescheid vom 12.07.2021 ist die belangte Behörde vom selben Sachverhalt ausgegangen und hat diesen festgestellt, wie er auch im neuerlichen Antrag vom 22.09.2021 vorgetragen wurde. Sogar die von der bP vorgelegten Unterlagen sind völlig ident.

Als anderer Sachverhalt kann nur ein zeitlich, örtlich oder ein sachlich differentes Geschehen angesehen werden, nicht aber die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhaltes (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 68 Rz 25 mwN).

Im Übrigen ist Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG auch dann gegeben, wenn die Behörde die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. z.B. VwGH 31.07.2006, 2006/05/0158).

3.3.4. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist weiters, dass Identität der Rechtslage vorliegt. Diese ist gegeben, wenn seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat, keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist (vgl VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 68 Rz 32 mwN).

Im vorliegenden Fall hat sich die Rechtslage zwischen dem ersten Bescheid vom 12.07.2021 und dem nunmehr verfahrensgegenständlichen vom 04.10.2021 nicht geändert.

Die Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache erfolgte daher zu Recht. Dem angefochtenen Bescheid ist keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage wurde durch den VwGH – wie oben angeführt - bereits entschieden.

Schlagworte

entschiedene Sache Identität der Sache Rechtskraft der Entscheidung res iudicata Wohnkostenbeihilfe Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2247706.1.00

Im RIS seit

09.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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