Entscheidungsdatum
26.04.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W122 2230369-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 21.02.2020, Zl. P1560426/3-HPA/2020, betreffend Wohnkostenbeihilfe zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 34 ZDG iVm §§ 23 und 31 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt:
Mit Bescheid vom 18.07.2019, Zl. 488551/15/ZD/0719 wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum XXXX bis XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 11.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe.
Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe vom 11.02.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die verfahrensgegenständliche Wohnung in XXXX von seiner Mutter, XXXX , miete. Er sei Hauptmieter in dieser Wohnung. An Wohnkosten würden monatlich € 350,00 anfallen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass die Wohnung aus einem Vorzimmer, einer Küche, einem Bad, einem WC, einem Wohnzimmer und einem Schlafzimmer bestehe.
Dem Fragebogen wurden u.a. ein Mietvertrag über die verfahrensgegenständliche Wohnung vom 07.06.2019, der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter geschlossen wurde, und ein Schreiben der Vermieterin vom 07.02.2020, welches bestätigt, dass das Mietverhältnis seit 07.06.2019 bestehe, der Beschwerdeführer die Wohnung im 1. Stock alleine bewohne und hierfür monatlich € 350,00 an Miet- und Betriebskosten in bar entrichte, beigelegt. Gegenüber der Behörde gab der Beschwerdeführer an, es handle sich bei der gegenständlichen Adresse um ein Haus mit zwei getrennten Wohnungen mit jeweils zwei Eingängen, wobei keine Räumlichkeiten gemeinsam mit der Mutter benutzt werden. Überdies gab er an, sein Erspartes von zu Hause zur Zahlung der Mieten verwendet zu haben. Bei Abschluss des Mietvertrags und Mietbeginn am 07.06.2019 sei er noch Schüler gewesen und verfüge über kein eigenes Einkommen.
2. Der angefochtene Bescheid:
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid. Dessen Spruch lautet wie folgt:
„Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 11. Februar 2020) für die Wohnung in XXXX wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl 679/1986 idgF, iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 dürfe die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten der eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, und in der er nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG) gemeldet ist, zuerkennen. Diese gesetzlichen Merkmale wären unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen.
Voraussetzung für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe sei, dass für die erforderliche Beibehaltung der Wohnung Kosten entstehen, welche der Antragsberechtigte im Verfahren nachzuweisen habe. Weiters sei festzuhalten, dass nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Behörde berechtigt ist, an die Eigenschaft des zu erbringenden Beweises ganz bestimmte Anforderungen zu stellen und daher bestimmen kann, welche Beweise sie nach § 46 AVG als zweckdienlich erachtet (vgl. Erkenntnis VwGH vom 23. April 1991, Zl. 87/07/0100). Für die Behörde sei im Rahme der freien Beweiswürdigung des § 45 Abs. 2 AVG ein Mietverhältnis, welches innerhalb eines familiären Verhältnisses abgeschlossen wurde, und die Behauptung, dass Mietzahlungen geleistet wurden, nicht ausreichend um zu beweisen, dass dem Beschwerdeführer für die gegenständliche Wohnung Kosten entstanden sind und er diese auch tatsächlich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) getragen habe. Die Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens sei dadurch stark in Mitleidenschaft gezogen, zumal der Beschwerdeführer fernmündlich gegenüber der Behörde angab, das Geld zur Bezahlung der Miete von seinem Ersparten, welches er zu Hause hatte, genommen zu haben. Auch die Bestätigung der Mutter über den Barerhalt der Mieten stelle aufgrund der familiären Bindung keinen ausreichenden Nachweis für die tatsächliche Entstehung der Wohnkosten dar und könne nicht als Beweismittel herangezogen werden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags und Mietbeginn noch Schüler ohne eigenes Einkommen gewesen. Somit halte der mit der Mutter abgeschlossene Mietvertrag einem Fremdvergleich insofern nicht stand, dass dieser mit einem Fremdmieter ohne weitere Sicherheiten nicht zustande gekommen wäre.
Wegen Verneinung eines Nachweises eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
3. Beschwerde:
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.03.2020 eine zunächst nicht unterschriebene Beschwerde, die am 05.04. 2020 verbessert und fristgerecht eingebracht wurde.
Er brachte im Wesentlichen vor, dass er seinen Hauptwohnsitz inzwischen an der entscheidungsgegenständlichen Adresse gemeldet habe und ihm trotz des Abschlusses des Mietvertrags im familiären Verhältnis tatsächlich Kosten entstanden seien.
Zum Bestehen des Mietverhältnisses führte er an, dass die gegenständliche Wohnung als Einliegerwohnung seit vielen Jahren von seiner Mutter vermietet und die Mieteinnahmen versteuert worden seien. Dazu legte er einen Steuerbescheid aus 2018 vor. Überdies brachte er vor, dass eine Mietzahlung per Überweisung bezahlt wurde und legte eine elektronische Überweisungsbestätigung in Höhe von € 350,00 vom 20.08.2019 auf das Girokonto seiner Mutter XXXX unter dem Verwendungszweck „Miete August“ vor.
Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, er habe zwar bis August 2019 kein eigenes regelmäßiges Gehalt bezogen, habe aber Ersparnisse aus familiären Geldgeschenken und beziehe seit dem 14.2.2018 monatliche Alimente von seinem Vater. Im August 2019 habe er bei der Müllabfuhr gearbeitet, seit November 2019 sei er als Sanitäter beim Roten Kreuz XXXX tätig.
Er beantrage eine neuerliche Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Wohnkostenbeihilfe unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der Beschwerde.
4. Weiteres Verfahren
Die Beschwerde wurde am 16.04.2020 dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid vom 18.07.2019, Zl. 488551/15/ZD/0719 wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.11.2019 bis 31.07.2020 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen.
Der Beschwerdeführer ist seit 10.03.2020 an der antragsgegenständlichen Adresse, XXXX behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zuvor war er seit 01.10.2012 an der Adresse XXXX , gemeldet, wo auch seine Mutter ihren Hauptwohnsitz gemeldet hat. Eine Ummeldung fand erst am 10.03.2020, also nach der Genehmigung des Zuweisungsbescheides, statt.
Das XXXX des Beschwerdeführers an der genannten Adresse besteht hingegen bereits seit XXXX . Der Mietvertrag wurde zwischen dem Beschwerdeführer als Mieter und dessen Mutter als Vermieterin geschlossen. Dieser wurde aufgrund der Unterhaltsverpflichtung abgeschlossen. Der Beschwerdeführer würde die Wohnung seiner Mutter bzw. Vermieterin nicht verlieren.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Beschwerdeführer dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zufolge mit Hauptwohnsitz noch an der Adresse XXXX gemeldet. Dort ist ebenfalls seine Mutter und Vermieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet. Eine Ummeldung fand erst am 10.03.2020, also nach der Genehmigung des Zuweisungsbescheides, statt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.
Die Feststellung hinsichtlich der behördlichen Meldedaten des Beschwerdeführers konnte aufgrund des seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Auszuges aus dem Zentralen Melderegister vom 10.03.2020 getroffen werden. Die frühere Meldeadresse des Beschwerdeführers konnte aufgrund der Behördenanfrage durch das Heerespersonalamt festgestellt werden.
Dass das Mietverhältnis des Beschwerdeführers an der Adresse XXXX bereits seit 07.06.2019 besteht, gründet sich auf den Mietvertrag vom 07.06.2019 und das Schreiben der Vermieterin vom 07.02.2020.
Die Behauptungen des Beschwerdeführers und die schriftliche Bestätigung der Mutter und Vermieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung über den Barerhalt der Mieten konnten hingegen keinen ausreichenden Nachweis dafür bieten, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides ein entgeltliches Rechtsgeschäft bestand und der Beschwerdeführer auch tatsächlich die Kosten getragen hatte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, lauten auszugsweise wie folgt:
"5. Hauptstück
Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Ansprüche
§ 23. (1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
1. die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder
2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung
zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1.“
„Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. …
3. …
4. …
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.
Die relevante Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013 lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,
hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
1. ...
2. ...
3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer nachweislich für die Beibehaltung der eigenen Wohnung Kosten entstanden sind, die dieser auch tatsächlich getragen hatte.
Diesbezüglich bringt er vor, dass er die verfahrensgegenständliche Wohnung seit 07.06.2019 miete. Da er bis August 2019 noch kein regelmäßiges eigenes Einkommen gehabt habe, habe er die Kosten für die Wohnungsmiete aus seinem Ersparten (familiäre Geldgeschenke und Unterhaltszahlungen des Vaters) bestritten.
Zwar besteht ein Mietvertrag vom 07.06.2019 sowie die Bestätigung der Mutter und Vermieterin über die Anmietung und alleinige Bewohnung durch den Beschwerdeführer, doch reicht dies allein noch nicht zur Begründung eines Anspruches auf Gewährung der Wohnkostenbeihilfe nach § 34 ZDG iVm § 31 HGG. Ein solcher Anspruch besteht nur hinsichtlich jener Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides aufgrund eines entgeltlichen Mietverhältnisses wohnt.
Nach den Feststellungen war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung vom 11.02.2020 nicht nach den Bestimmungen des MeldeG in jener Wohnung behördlich gemeldet, für die er den Wohnkostenbeitrag beantragt hat. Somit waren die Voraussetzungen des § 31 Abs 1. HGG nicht gegeben. Die nachträgliche Ummeldung durch den Beschwerdeführer war nicht mehr maßgeblich.
Weiters gelang dem Beschwerdeführer der Nachweis, dass er bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheids vom 18.07.2019 die verfahrensgegenständliche Wohnung entgeltlich angemietet hatte und auch tatsächlich Mietzahlungen geleistet hatte, nicht. Wie von der belangten Behörde richtigerweise ausgeführt, konnten die behaupteten Barzahlungen nicht ausreichend belegt werden. Die schriftliche Bestätigung der Mutter als Vermieterin über den Erhalt der Barzahlungen kann aufgrund des familiären Naheverhältnisses nicht als Beweismittel herangezogen werden. Die in der Beschwerde beigelegte Überweisungsbestätigung des Mietzinses vom August 2019 vermag zudem frühere Zahlungen nicht nachzuweisen.
Den Anschein, dass es sich wirtschaftlich um ein unentgeltliches Verhältnis handelt, das vielmehr im Rahmen der familiären Unterhaltsleistung gesehen wird, konnte der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen nicht widerlegen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Antragszeitpunkt Entgeltlichkeit Wohnkostenbeihilfe ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2230369.1.00Im RIS seit
25.06.2021Zuletzt aktualisiert am
25.06.2021