Entscheidungsdatum
27.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W170 2295124-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 29.05.2024, GZ. P1652770/7-HPA/2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 29.05.2024, GZ. P1652770/7-HPA/2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 34 ZDG, 31 HGG 2001 abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 34 ZDG, 31 HGG 2001 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid vom 08.04.2024 zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.05.2024 bis 31.01.2025 einer entsprechenden Einrichtung zugewiesen. Er beantragte die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung XXXX , und legte einen Mietvertrag. 1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid vom 08.04.2024 zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.05.2024 bis 31.01.2025 einer entsprechenden Einrichtung zugewiesen. Er beantragte die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung römisch 40 , und legte einen Mietvertrag.
1.2. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, Wohnkostenbeihilfe könne nur für jene Wohnung zuerkannt werden in welcher der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheids entgeltlich gewohnt hat, verbindliche Zusage, Abschluss des Mietvertrags und behördliche Meldung erfolgten jedoch nach diesem Zeitpunkt.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er sich bereits im September 2020 für eine EBG Wohnung angemeldet habe, dass er gleich nach der Lehre die Wohnung bekommen habe, sei Zufall.
1.4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 09.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
1.5. Der Beschwerdeführer ist seit 29.04.2024 an antragsgegenständlichen Adresse gemeldet, davor war er – seit 23.10.2002 – in der elterlichen Wohnung hauptgemeldet bzw. auch wohnhaft. Mietbeginn der antragsgegenständlichen Wohnung war der 01.05.2024 die verbindliche Zusage zum Nutzungsvertrag erfolgte am 15.04.2024.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich hinsichtlich 1.1. bis 1.4. aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.5. ist auf eine Nachschau im zentralen Melderegister, auf den Nutzungsvertrag und den Aktenvermerk vom 28.05.2024 über eine von der Behörde erfolgte Nachforschung bei der EBG (Gemeinnützige Ein- und Mehrfamilienhäuser Baugenossenschaft), wonach die verbindliche Zusage zur Wohnung am 15.04.2024 erfolgte, zu verweisen. Die Feststellung zu 1.5. sind bereits im bekämpften Bescheid getroffen worden und trat der Beschwerdeführer diesen in seiner Beschwerde nicht entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 HGG 2001 kann Grundwehrdienern auf deren Antrag für die Zeit ihres Wehrdienstes – sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – Wohnkostenbeihilfe gebühren. 3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, HGG 2001 kann Grundwehrdienern auf deren Antrag für die Zeit ihres Wehrdienstes – sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – Wohnkostenbeihilfe gebühren.
Gemäß § 34 Abs. 1 ZDG haben Zivildienstpflichtige die ihren ordentlichen Zivildienst leisten Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ZDG haben Zivildienstpflichtige die ihren ordentlichen Zivildienst leisten Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.
Gemäß § 34 Abs. 2 ZDG sind auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 ZDG anzuwenden. Gemäß Z 2 leg. cit. tritt an die Stelle der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ZDG sind auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50,, 51 Absatz eins,, 54 Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Paragraph 34, Absatz 3, ZDG anzuwenden. Gemäß Ziffer 2, leg. cit. tritt an die Stelle der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie gemeldet sind.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie gemeldet sind.
Hiebei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat oder deren Erwerb bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet war (§ 31 Abs. 2 Z 1 und 3 HGG 2001). Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat (§ 31 Abs. 2 Z 4 HGG 2001). Ein Anspruch besteht nach 31 Abs. 1 Z 5 HGG 2001 auch dann, wenn Nutzungsrecht an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 MRG, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.Hiebei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat oder deren Erwerb bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet war (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins und 3 HGG 2001). Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, HGG 2001). Ein Anspruch besteht nach 31 Absatz eins, Ziffer 5, HGG 2001 auch dann, wenn Nutzungsrecht an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, MRG, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
Für die Frage, ob der Erwerb bereits eingeleitet war, ist entscheidend, wann der Beschwerdeführer erstmals dem Vermieter gegenüber nachweislich –insbesondere durch schriftliche oder mündliche Bestätigung seitens des Vermieters oder seiner Bediensteten – verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Erst wenn feststeht, wann der Beschwerdeführer eine entsprechende, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte abgegeben hat, kann beurteilt werden, ob der Erwerb dieser Mietwohnung vor der Wirksamkeit der Einberufung erfolgt ist (VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053).
3.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Zuweisungsbescheid am 08.04.2024 genehmigt. Zu diesem Zeitpunkt wohnte er weder entgeltlich in der antragsgegenständlichen Wohnung – da er erst mit 01.05.2024 die antragsgegenständliche Wohnung mietete – noch war deren Erwerb bereits eingeleitet, weil es erst am 15.04.2024 zur verbindliche Zusage kam. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer bereits September 2020 für eine EBG Wohnung angemeldet hat, weil diese Anmeldung sich nicht auf die verfahrensgegenständliche Wohnung, sondern auf eine freiwerdende Wohnung der EBG bezog.
Dem Beschwerdeführer würden daher allenfalls an Stelle der Kosten für die antragsgegenständliche Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung gebühren, in der der Beschwerdeführer zum 08.04.2024 gewohnt hat. Zuvor hat der Beschwerdeführer jedoch in der elterlichen Wohnung gelebt, und damit keiner „eigenen Wohnung“ im Sinne des Gesetzes, weshalb auch ein aus § 34 Abs. 2 Z 4 HGG 2001 herrührender Anspruch gegenständlich nicht in Frage kommt. Dem Beschwerdeführer würden daher allenfalls an Stelle der Kosten für die antragsgegenständliche Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung gebühren, in der der Beschwerdeführer zum 08.04.2024 gewohnt hat. Zuvor hat der Beschwerdeführer jedoch in der elterlichen Wohnung gelebt, und damit keiner „eigenen Wohnung“ im Sinne des Gesetzes, weshalb auch ein aus Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 4, HGG 2001 herrührender Anspruch gegenständlich nicht in Frage kommt.
3.3. Insgesamt sah die Behörde daher zu Recht die Voraussetzung der §§ 34 ZDG, 31 HGG 2001 nicht gegeben, weshalb der Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags nicht entgegengetreten werden kann und die Beschwerde abzuweisen ist.3.3. Insgesamt sah die Behörde daher zu Recht die Voraussetzung der Paragraphen 34, ZDG, 31 HGG 2001 nicht gegeben, weshalb der Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags nicht entgegengetreten werden kann und die Beschwerde abzuweisen ist.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit (was hier nicht der Fall ist) durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit (was hier nicht der Fall ist) durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Dies ist hier der Fall; der von der Behörde im Bescheid festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und aus der Aktenlage nachvollziehbar, ebenso liegt eine klare Rechtslage vor, sodass von einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtslage zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen konnte und der Wortlaut der angewandten Bestimmung eindeutig ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen konnte und der Wortlaut der angewandten Bestimmung eindeutig ist.
Schlagworte
eigene Wohnung Mietvertrag ordentlicher Zivildienst Wohnkostenbeihilfe Zeitpunkt ZuweisungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2295124.1.00Im RIS seit
23.10.2024Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024