Entscheidungsdatum
28.04.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W122 2227657-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 11.12.2019, Zl. P1403357/3-HPA/2019, betreffend Wohnkostenbeihilfe zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 34 ZDG iVm §§ 23 und 31 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt:
Mit Bescheid vom 24.04.2019, Zl. 460468/15/ZD/0719 wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum XXXX bis XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 29.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe.
Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe vom 29.11.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die verfahrensgegenständliche Wohnung in XXXX von seinem Bruder, XXXX , miete. Er sei Untermieter der Wohnung. An Wohnkosten würden monatlich € 470,09 anfallen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass die Wohnung aus einem Vorzimmer, einer Küche, einem Bad/WC und einem Schlafzimmer bestehe.
Dem Fragebogen wurden u.a. ein Untermietvertrag vom 07.11.2019 zwischen dem Beschwerdeführer als Mieter und dessen Bruder als Vermieter, sowie eine Rechnung vom 07.11.2019, der eine Monatsvorschreibung in Höhe von € 470,09 für den Zeitraum ab Dezember 2019 zu entnehmen ist. Überdies legte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters vom 25.11.2019 vor, aus der hervorgeht, dass er an der antragsgegenständlichen Adresse seit 25.11.2019 gemeldet ist.
2. Der angefochtene Bescheid:
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt:
„Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 02.12.2020) für die Wohnung in XXXX wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl 679/1986 idgF, iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 dürfe die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten der eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen.
Der Zuweisungsbescheid sei am 24.04.2019 genehmigt worden. Der Untermietvertrag sei am 07.11.2019 abgeschlossen worden, wobei der Mietbeginn mit 01.12.2019 angesetzt war. Seit 25.11.2019 sei der Beschwerdeführer an der verfahrensgegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zuvor sei er zufolge Abfrage aus dem Zentralen Melderegister bei seinem Vater, XXXX , behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen.
Somit erfolgten der Abschluss des Untermietvertrags, der Mietbeginn und die behördliche Meldung nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides. Vor Abschluss des verfahrensgegenständlichen Untermietvertrags sei der Beschwerdeführer bei seinem Vater behördlich gemeldet gewesen und verfügte somit über keine andere eigene Wohnung.
Der Beschwerdeführer habe den Erwerb seiner Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet. Der Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen.
3. Beschwerde:
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Er brachte im Wesentlichen vor, dass sich die Umstände in der Zeit zwischen der Antragstellung am 29.11.2019 und dem 31.12.2019 geändert hätten und er keine Möglichkeit mehr habe, in der Wohnung seines Vaters zu wohnen, da dieser die Wohnung selbst aufgrund des Scheidungsvergleiches der Eltern spätestens mit 31.12.2019 an die ehemalige Ehegattin zu übergeben habe. Der Beschwerde war der Beschluss XXXX des BG XXXX vom 12.09.2008 über den gerichtlichen Scheidungsvergleich zwischen der Mutter, XXXX und dem Vater, XXXX , beigelegt.
Aufgrund dieser Änderung der Umstände sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, eine eigene Wohnung zu suchen und schloss den Untermietvertrag mit seinem Bruder, XXXX mit 01.12.2019, um noch genügend Vorlaufzeit zu haben.
Er beantrage eine neuerliche Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Wohnkostenbeihilfe unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der Beschwerde.
4. Weiteres Verfahren
Die Beschwerde wurde am 20.01.2020 dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid vom 24.04.2019, Zl. 460468/15/ZD/0419 wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum XXXX bis XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen.
Der Beschwerdeführer ist seit 25.11.2019 an der antragsgegenständlichen Adresse, XXXX behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zuvor war er seit 26.08.2016 an der Adresse XXXX gemeldet, wo auch sein Vater seinen Hauptwohnsitz gemeldet hatte. Eine Ummeldung fand erst am 25.11.2019, also nach der Genehmigung des Zuweisungsbescheides, statt.
Das Untermietverhältnis des Beschwerdeführers an der genannten Adresse besteht seit 07.11.2019. Der Untermietvertrag wurde zwischen dem Beschwerdeführer als Mieter und dessen Bruder als Vermieter mit Mietbeginn ab 01.12.2019 geschlossen.
Der Beschwerdeführer hatte ab 01.12.2019, also erst nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides vom 24.04.2019, Wohnkosten in Höhe von € 470,09.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.
Die Feststellung hinsichtlich der behördlichen Meldedaten des Beschwerdeführers konnte aufgrund des seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Auszuges aus dem Zentralen Melderegister vom 25.11.2019 getroffen werden.
Dass das Mietverhältnis des Beschwerdeführers an der Adresse, XXXX mit Mietbeginn ab XXXX abgeschlossen wurde, gründet sich auf den Mietvertrag vom 07.11.2019 sowie die ebenfalls am 07.11.2019 ausgestellte Rechnung über Untermietzins in Höhe von € 470,09 für den Zeitraum ab 01.12.2019. Die Höhe des Untermietzinses ergibt sich ebenfalls aus den genannten Schriftstücken.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, lauten auszugsweise wie folgt:
"5. Hauptstück
Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Ansprüche
§ 23. (1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
1. die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder
2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung
zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1.“
„Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. …
3. …
4. …
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.
Die relevante Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013 lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,
hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
1. ...
2. ...
3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."
Im vorliegenden Fall ist bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er erst nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides vom 24.04.2019 einen Untermietvertrag mit seinem Bruder geschlossen und somit erst ab 01.12.2019 Wohnkosten gehabt habe.
Diesbezüglich bringt er in seiner Beschwerde vor, dass sich die Umstände bezüglich der Möglichkeit, bei seinem Vater zu wohnen in der Zwischenzeit geändert haben und er gezwungen war, eine eigene Wohnung zu finden.
Dieses Vorbringen geht ins Leere: Eine Änderung der Lebensumstände des Beschwerdeführers nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides ist für die Beurteilung des Bestehens eines Anspruchs auf Wohnkostenbeihilfe nicht maßgeblich.
§ 34 ZDG iVm § 31 Abs. 1 HGG soll die Beibehaltung jener eigenen Wohnung, für deren Benützung dem Antragsberechtigten zum Zeitpunkt der Zuweisung bereits Kosten entstanden waren, ermöglichen. Daher wird vorausgesetzt, dass die Wohnung bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gemietet war und der Antragsberechtigte die Kosten auch tatsächlich getragen hat.
Wie von der belangten Behörde richtigerweise ausgeführt, erfolgten der Abschluss des Mietvertrags, der Mietbeginn sowie die behördliche Meldung erst nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides. Im Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides lebte der Beschwerdeführer noch bei seinem Vater und verfügte demnach über keine eigene Wohnung. Daher waren die Voraussetzungen für die Anspruchslegitimation gemäß § 31 Abs. 1 HGG im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Wohnkostenbeihilfe ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2227657.1.00Im RIS seit
25.06.2021Zuletzt aktualisiert am
25.06.2021