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55 WirtschaftslenkungNorm
ViehWG §13 Abs1;Rechtssatz
Auch das Bereithalten bereits verkaufter Tiere für den Käufer im Betrieb des Verkäufers ist als ein Halten iSd § 27 Abs 4 ViehWG und des § 13 Abs 1 ViehWG zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988170149.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009