TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/30 88/17/0149

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

ViehWG §13 Abs1;
ViehWG §13 Abs4;
ViehWG §13h Abs2;
ViehWG §27 Abs4;
ViehWG;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Mai 1988, Zl. Agrar-070003-116-IV/Hil-1988, betreffend Übertretung des Viehwirtschaftsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. Oktober 1987 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 21. August 1987 in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in B, 457 Mastschweine gehalten und dadurch den höchstzulässigen Gesamtbestand von

400 Mastschweinen um 14 vH überschritten. Sie habe dadurch § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 4 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 621 (im folgenden: ViehWG 1983), verletzt. Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe von 10 Tagen) verhängt.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

1.2. Mit Bescheid vom 24. Mai 1988 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Beschwerdeführerin in der Berufung geltend gemacht, daß ihr Tierbestand im Zeitpunkt der Kontrolle vom 21. August 1987 lediglich 375 Stück betragen hätte, wenn die von ihr vor dem 21. August 1987 verkauften 82 Mastschweine unverzüglich von den Käufern abgeholt worden wären. Im Berufungsverfahren habe die Beschwerdeführerin Unterlagen betreffend die Käufer der Mastschweine vorgelegt. Es gehe daraus nicht hervor, ob die 82 Mastschweine tatsächlich vor dem 21. August 1987 verkauft worden seien. Es seien diesbezüglich keine schriftlichen Kaufverträge bzw. Bestätigungen über mündliche Kaufverträge vorgelegt worden. Dem vorgelegten Beweismaterial (Gutschrift und Lieferschein) sei nur zu entnehmen, daß am 26. August 1987 bzw. am 1. September 1987 insgesamt 82 Mastschweine an Abnehmer geliefert worden seien.

Die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verwaltungsübertretung sei ein Ungehorsamsdelikt.

Die Beschwerdeführerin bringe keine Behauptungen dahin vor, welche näheren Vorkehrungen sie zur Verhinderung der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtbestandes getroffen habe. Dazu wäre sie verpflichtet gewesen. Falls die 82 Mastschweine tatsächlich vor dem 21. August 1987 bereits verkauft gewesen seien (ob und wann genau, sei nicht erwiesen), hätte die Beschwerdeführerin dafür sorgen müssen, daß sie rechtzeitig abgeholt würden, damit die höchstzulässige Anzahl von 400 nicht überschritten werde. Denn in der Zwischenzeit hätten auch 57 der Ende Juli 1987 gekauften Ferkel das Mastschweinegewicht erreicht, sodaß es der Beschwerdeführerin hätte bewußt sein müssen, daß sie eine Verwaltungsübertretung verwirklichen werde, wenn sie die 82 Mastschweine weiterhin halte.

Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Antrag vom November 1987 auf Erteilung einer Bewilligung nach § 13 Abs. 2 ViehWG 1983 in der Fassung des Art. IV der Novelle 1987, BGBl. Nr. 325, zugegeben, im gegenständlichen Betrieb zum Stichtag vom 1. Juli 1987 500 Mastschweine gehalten zu haben. Dies lasse überhaupt auf eine Haltung von mehr als 400 Schweinen schließen und nicht bloß auf eine "einfach nicht zu verhindernde kurzfristige Überschreitung", wie dies in einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren ausgeführt werde.

Auch im Strafverfahren habe der Beschuldigte eine Mitwirkungspflicht und müsse entsprechende Beweise anbieten. Der Beschwerdeführerin sei der Vorwurf zu machen, nicht für die rechtzeitige Absetzung der Mastschweine gesorgt zu haben. Der Beweis, alle hiefür nötigen Vorkehrungen getroffen zu haben, sei ihr nicht gelungen.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides geltend gemacht wird.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1 § 27 Abs. 4 ViehWG 1983 lautet:

"Wer Tiere ohne die gemäß § 13 erforderliche Bewilligung hält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen."

§ 13 ViehWG 1983 lautete in der hier anzuwendenden Fassung der ViehWG-Novelle 1987, BGBl. Nr. 325, auszugsweise:

"§ 13. (1) Inhaber von Betrieben dürfen ohne Bewilligung folgende Tierbestände halten:

1.

400 Mastschweine

2.

...

(2) Für das Halten größerer Tierbestände als nach Abs. 1 ist eine Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erforderlich. ...

(4) Im Sinne des Abs. 1 sind:

Mastschweine: Schweine über 30 kg, die weder Zuchtsauen noch Zuchteber sind,

..."

2.2.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, daß sich die Behörde mit dem Begriff der SchweineHALTUNG nicht auseiandergesetzt habe. Für die verkauften 82 Mastschweine sei die Mast abgeschlossen gewesen. Die Tiere seien im Kontrollzeitpunkt bereits verkauft gewesen. Daher seien sie auf dem Hof der Beschwerdeführerin nicht mehr als Mastschweine, sondern als Tiere für die Käufer im Hinblick auf den Abtransport verwahrt worden. Es könne also bei diesen Tieren von Mastschweinen im engeren Sinn gar nicht mehr gesprochen werden.

Ein derartiges kurzfristiges Überschneiden der Fristen ohne jedes Verschulden des Tierhalters könne auch nicht als Ungehorsamsdelikt geahndet werden.

2.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Mai 1989, Zl. 87/17/0153 = ZfVB 1990/3/1407, ausgesprochen hat, handelt es sich bei der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Übertretung nach § 27 Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 ViehWG 1983 um ein Ungehorsamsdelikt. Das Gesetz läßt nicht erkennen, daß ein bloß kurzfristiges Überschreiten der Höchstzahlen des § 13 Abs. 1 ViehWG 1983 - und sei es eine Überschreitung von bloß wenigen Tagen - den in Rede stehenden objektiven Verwaltungsstraftatbestand nicht verwirklichen solle. Auf die Frage des Verschuldens wird unter Punkt 2.3. noch eingegangen werden.

2.2.3. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ist auch das Bereithalten bereits verkaufter Tiere für den Käufer im Betrieb des Verkäufers - die Beschwerdeführerin spricht von einem Verwahren im Hinblick auf den Abtransport - als ein Halten im Sinne der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen des § 27 Abs. 4 und des § 13 ViehWG 1983 zu verstehen. Ebenso unzutreffend ist die Auffassung, diese Tiere, deren Mast abgeschlossen gewesen sei, würden nicht mehr als "Mastschweine" im engeren Sinne des Gesetzes gehalten, sondern als zum Abtransport bestimmte Tiere "verwahrt".

Was zunächst die letztere Rechtsmeinung anlangt, so ergibt sich aus der wiedergegebenen Legaldefinition des § 13 Abs. 4 ViehWG 1983, daß es sich bei (Mast)Schweinen auch nach abgeschlossener Mast um Mastschweine im Sinne dieser Bestimmung handelt.

Der Begriff des Haltens von Tierbeständen wird im Viehwirtschaftsgesetz 1983 nicht definiert. Das Gesetz läßt allerdings auch keine Einschränkung dieses Begriffes erkennen, etwa danach, in wessen Eigentum die Tiere stehen oder auf wessen Rechnung und Gefahr sie gehalten werden. Der Begriff des Haltens erfaßt somit nichts anderes als den faktischen Vorgang der Aufzucht einschließlich der Nachzucht, Ernährung, Unterbringung, Pflege und gesundheitlichen Betreuung der Tierbestände (vgl. dazu etwa Dr. GABLERS Wirtschafts-Lexikon9, 1631, wonach ein Tierhalter eine Person ist, die ein Tier in ihrem Hausstand oder Wirtschaftsbetrieb nicht nur vorübergehend verwendet, und wo noch ausgeführt ist, daß der Tierhalter nicht Eigentümer des Tieres zu sein brauche; nach BROCKHAUS-WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, 3. Band, 1981, 379, bedeutet "Tiere halten": Tiere züchten, aufziehen, pflegen, als Haustiere haben. Auch nach der Rechtsprechung zu § 1320 ABGB ist Tierhalter, wer die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt; wer im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie das Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist (vgl. MGA ABGB33, E. 18 zu § 1320, S. 1558).

Dazu kommt noch folgende Überlegung: Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß aus dem Inhalt der späteren Novellierung eines Gesetzes nur sehr bedingte Aussagen über den Inhalt von Begriffen des Gesetzes vor der Novellierung gemacht werden können. Im vorliegenden Zusammenhang stützt allerdings folgende Argumentation der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift tatsächlich ihre zum ViehWG 1983 in der Fassung vor der Novelle 1988 vertretene Auffassung. Dort verweist sie nämlich auf § 13h ViehWG 1983 in der Fassung BGBl. Nr. 332/1988. Diese Bestimmung definiert nun einen Handelsstall als einen tierhaltenden Betrieb, der nur zur kurzfristigen Verwahrung der im § 13 Abs. 1 genannten Tiere dient und dessen Inhaber neben weiteren Voraussetzungen dieses Tiere vorübergehend zum Zwecke der ehestmöglichen Weitergabe hält. Nach - zutreffender - Auffassung der belangten Behörde ist aus dieser Regelung zu folgern, daß es der Gesetzgeber offensichtlich auf dem Boden des von ihm zugrunde gelegten Begriffsinhaltes des Begriffes "halten" für erforderlich erachtet hat, für Inhaber von Handelsställen eine ausdrückliche Ausnahmeregelung in das Viehwirtschaftsgesetz aufzunehmen.

Legt man somit dieses Begriffsverständnis des "Haltens" von Tierbeständen zugrunde, dann folgt daraus im Beschwerdefall, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht deswegen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat, weil sie die unbestrittene Belassung der 82 Mastschweine im Betrieb der Beschwerdeführerin auch im strittigen Zeitraum "nach Abschluß der Mast" bzw. nach dem Verkauf der Schweine und vor ihrer Abholung durch die Käufer als Haltung der Tiere qualifiziert hat.

2.3.1. In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe nachgewiesen, daß die 82 Mastschweine wenige Tage nach dem Kontrollzeitpunkt von den Käufern übernommen worden seien. Bei Zweifeln an der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin wäre die belangte Behörde im Rahmen des Berufungsverfahrens verpflichtet gewesen, die Behauptungen zu überprüfen. Es wäre der Behörde oblegen, bei den Käufern zu erheben, wann die Kaufverträge abgeschlossen worden seien, welcher Tag ursprünglich als Übernahmstag vereinbart gewesen sei und aus welchen Gründen sich die Übernahme verzögert habe.

Die Behörde dürfe die "Last des Berufungsverfahrens" nicht unter Hinweis auf ein Ungehorsamsdelikt auf die Beschwerdeführerin abwälzen. Die Behörde treffe eine Manuduktionspflicht; die Beschwerdeführerin als rechtsunkundige Landwirtin wäre zu allfälligem weiteren Vorbringen entsprechend anzuleiten gewesen.

Die Forderung der Behörde, die Beschwerdeführerin hätte für die rechtzeitige Übernahme der Tiere durch die Käufer Sorge tragen müssen, sei nicht erfüllbar. Tatsächlich könne die Beschwerdeführerin nichts anderes tun, als einen Abnahmetermin vereinbaren.

2.3.2. Zunächst verkennt die Beschwerdeführerin den Inhalt des § 5 Abs. 2 zweiter Satz VStG. Diese Bestimmung lautete in der Fassung VOR der Novelle 1987 (in Kraft getreten am 1. Juli 1988):

"Doch zieht schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist."

Es wäre daher nach dieser Rechtslage an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, den Beweis ihres mangelnden Verschuldens zu erbringen.

Die Beschwerdeführerin hätte somit ihre Berufungsbehauptung unter Beweis stellen müssen, daß der vereinbarte Abholungstermin für sie völlig unerwartet von den Käufern nicht eingehalten worden sei. Nach der Aufforderung der belangten Behörde vom 7. Jänner 1988 sollte die Beschwerdeführerin Namen und genaue Anschrift der Käufer der 82 Mastschweine sowie die Kaufverträge oder sonstigen Unterlagen hinsichtlich der behaupteten Rechtsgeschäfte vorlegen; weiters wurde die Beschwerdeführerin ersucht anzugeben, welche sonstigen Vorkehrungen sie zur Verhinderung der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtbestandes getroffen habe.

Dieser behördlichen Aufforderung wurde insoweit entsprochen, als die Beschwerdeführerin die Rechnungen über die Schweineverkäufe, aus denen Name und Anschrift der Käufer ersichtlich waren, vorlegte. Sie teilte mit, daß gesonderte Kaufverträge nicht existierten. Eine konkrete Behauptung über den (somit offenbar mündlich) vereinbarten Zeitpunkt der Abholung der Schweine wurde zwar nicht aufgestellt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren ist allerdings offensichtlich so zu verstehen, daß ein Abtransport der 82 Mastschweine für einen vor der Betriebskontrolle am 21. August 1987 gelegenen Tag vereinbart worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung, daß die Beschwerdeführerin in diesem Umfang ihrer Behauptungs- und Beweislast im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG entsprochen hat, da es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, die vertretungsbefugten Organe der Käufer (einer Genossenschaft und einer GesmbH) über den Inhalt der behaupteten Vereinbarungen zu befragen. Dies ist unterblieben. Dieser Verfahrensmangel ist allerdings nicht relevant.

Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin auch in einem nachgewiesenen Fall der Vereinbarung eines rechtzeitigen Abholungstermines den Nachweis antreten müssen, daß sie gegen ein vertragswidriges Verhalten der Käufer Vorsorgen getroffen habe, die ihr ein gesetzeskonformes Verhalten in wirksamer Weise ermöglichen sollten. Während nämlich noch in der Berufung von einem für die Beschwerdeführerin völlig überraschenden, atypischen Verhalten der Käufer gesprochen wurde, erscheinen schon Zweifel an dieser Version deshalb angebracht, als gleich beide Käufer wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses nicht in der Lage gewesen sein sollten, die Tiere rechtzeitig abzuholen. Daß es sich tatsächlich um keine außergewöhnliche, sondern eine häufig auftretene Situation handelt, ergibt sich sodann aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 1988 an die belangte Behörde, wo sie unter anderem ausführte:

"Mein Betrieb ... wird fortlaufend von insgesamt fünf Lieferanten mit Ferkeln beliefert. Die Produktion innerhalb des Betriebes ist so ausgerichtet, daß die vorerwähnte Belieferung turnus- und gleichmäßig erfolgen kann, was tatsächlich auch geschieht.

    Bei diesem Betriebsablauf kann es ... geschehen, daß der

eine oder andere Abnehmer ... an einem bestimmten Tag diverse

fertige Schweine kauft, dann jedoch entgegen entsprechender Vereinbarung nicht noch am selben Tage abholt, sondern statt dessen etwa noch 7 - 10 Tage in meinem Betrieb stehen läßt, sodaß es dadurch dann wegen der zwischenzeitlich durchgeführten turnusmäßigen Ferkelneubelieferung zu einer kurzfristigen Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgrenze kommt. So erklärt sich auch die entsprechende Situation, die an dem in meinem Antrag vom 17.11.1987 angeführten Stichtag zugrunde lag. Es ist also keineswegs so, daß ich generell mehr als die erlaubten 400 Mastschweine halte.

Die solchermaßen einfach nicht zu verhindernde kurzfristige Überschreitung der gegenständlichen Höchstgrenze war unter anderem übrigens mit ein Grund für meine Antragstellung vom 17.11.1987. Bei Erteilung der von mir erbetenen Bewilligung würden eventuelle zukünftige kurzfristige "Mißstände" von vornherein ausgeschaltet werden. ..."

Bei dem damit zugestandenen Umstand, daß es sich nicht um eine außergewöhnliche, singuläre Situation, sondern um eine betrieblich bedingte Sachlage gehandelt hat, mit der im Betrieb gerechnet werden mußte, wäre es allerdings tatsächlich der Beschwerdeführerin oblegen, ihre "sonstigen Vorkehrungen ... zur Verhinderung der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtbestandes" darzulegen, wozu die belangte Behörde sie mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 7. Jänner 1988 ausdrücklich aufgefordert hatte. Dazu würden z.B. den üblichen Fristüberschreitungen bei der Abholung der Tiere Rechnung tragende Terminvereinbarungen, insbesondere auch für die Anlieferung der Ferkel, ferner entsprechende Pönalvereinbarungen oder die vereinbarte Befugnis zur Verlegung der verkauften Tiere in einen anderen Betrieb, z.B. in einen Handelsstall, zählen. Ein solcher Nachweis wurde nicht angetreten.

Das Argument der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe der Manuduktionspflicht nicht Genüge getan, ist schon im Hinblick auf das eben angeführte Schreiben durchaus unbegründet.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, daß sie an der Begehung der Straftat kein Verschulden treffe.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Halten von ViehAndere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170149.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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