Mit dem im Devolutionswege ergangenen Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 6. Dezember 1988 war dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 2 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Sonderabfallsammlers und -beseitigers von Abfällen pflanzlicher und tierischer Fettprodukte mit den Schlüsselnummern 12101, 12302, 12303, 12304, 12501, 12503 der ÖNORM S 2100 sowie die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Sonder... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §15 Abs4;AWG 1990 §15 Abs8;AWG 1990 §39 Abs1 litb Z8;AWG 1990 §45 Abs2;SAG §11 Abs2;SAG §11 Abs3;VStG §5 Abs1;VStG §5 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Wurde vom BMUJF in der
Begründung: eines Berufungsbescheides davon ausgegangen, daß ein Verstoß gegen die Auflage des Erlaubniserteilungsbescheides n... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 1995 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 8 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG), die ihm mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Oktober 1992 erteilte Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Abfallsammlers von Quecksilber und quecksilberhaltigen Rückständen (Schlüssel-Nr. 35326 der ÖNORM S 2101) entzogen. In der Begründung: heißt e... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §15 Abs3;AWG 1990 §15 Abs8;AWG 1990 §17 Abs1;GewO 1994;
Rechtssatz: Der B des VwGH vom 28.2.1995, 93/04/0231, besagt lediglich, daß das Sammeln ober Behandeln gefährlicher Abfälle oder Altöle ausschließlich der Erlaubnis nach § 15 AWG 1990 und nicht etwa (auch) nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung bedarf. Dieser Beschluß be... mehr lesen...
Index: 83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §1;AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §15 Abs3;AWG 1990 §15 Abs8;
Rechtssatz: Die Zielsetzung des AWG 1990, eine ordnungsgemäße Entsorgung der vom Standpunkt des Umweltschutzes bedeutsamen gefährlichen Abfälle sicherzustellen, gebietet es, bei der Prüfung der Verläßlichkeit einen strengen Maßstab anzulegen (Hinweis E 6.9.1988, 87/12/0182). European ... mehr lesen...
Index: 83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §15 Abs3;AWG 1990 §15 Abs8;
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften begründet nicht nur dann einen Mangel der Verläßlichkeit, wenn der Betreffende mindestens dreimal wegen solcher Verwaltungsübertretungen bestraft wurde. Im Falle einer mindestens dreimaligen Bestrafung wegen der Begehung bestimmter Verwaltungsübertretungen ist die Ve... mehr lesen...
Index: 83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §15 Abs3;AWG 1990 §15 Abs8;
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften kann aber auch dann einen Mangel der Verläßlichkeit nach sich ziehen, wenn die Zahl der Verstöße nicht mindestens drei beträgt und auch dann, wenn keine Bestrafung erfolgte. In einem solchen Fall hat die Behörde allein an Hand des § 15 Abs 3 erster Satz AWG 1990 die ... mehr lesen...
Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin betreibt im Standort R.-str. 45 in W. eine Leuchtstoffröhrenrecyclinganlage, für welche der Bundesminister für Umwelt mit Bescheid vom 3. April 1995 die Genehmigung zur Durchführung des Versuchsbetriebes für die Dauer von acht Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides mit einer Verwertungsmenge von 400.000 Stück Leuchtstoffröhren erteilt ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §15 Abs3;AWG 1990 §15 Abs5;AWG 1990 §15 Abs6;AWG 1990 §15 Abs8;VStG §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/08/30 94/05/0065 1 Stammrechtssatz Für die Frage der Zulässigkeit der Entziehung der einer juristischen Person erteilten Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von Abfällen ist es nach dem Wortlaut des AW... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 25. Jänner 1994 wurde die der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Dezember 1992 erteilte Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln bestimmter gefährlicher Abfälle unter Berufung auf § 15 Abs. 8 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, im wesentlichen mit der Begründung: entzogen, daß das Verhalten der handelsrechtlichen Geschäftsfü... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs1;AWG 1990 §15 Abs3;AWG 1990 §15 Abs5;AWG 1990 §15 Abs6;AWG 1990 §15 Abs8;VStG §9 Abs1;
Rechtssatz: Für die Frage der Zulässigkeit der Entziehung der einer juristischen Person erteilten Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von Abfällen ist es nach dem Wortlaut des AWG 1990 ausschlaggebend, ob der mit Erlaubnis des Landeshauptmannes g... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Februar 1993 wurde unter dem "I. Teil" die dem Beschwerdeführer mit Bescheiden vom 31. Juli 1986 und 27. Dezember 1986 (richtig wohl: 1988) erteilte "Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen" entzogen. Unter dem "II. Teil" des Spruches dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung seiner Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen vom 26. Juli 1990 abgewiesen. Mit Bescheid der Bun... mehr lesen...
Index: 83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 1990 §15 Abs3;AWG 1990 §15 Abs8;SAG §11 Abs1;SAG §11 Abs2;SAG §22 Abs1 lith;SAG §22 Abs2 lite;
Rechtssatz: Wurde der Sonderabfallsammler zur Zeit der Erlassung des die Erlaubnis erteilenden Bescheides nach der ausdrücklichen Erklärung der bescheiderlassenden Behörde als verläßlich angesehen, darf die belBeh iZm der Entziehung dieser Erlaubnis wegen mangelnder Verläßlich... mehr lesen...