RS Vwgh 1997/10/23 95/07/0236

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §15 Abs4;
AWG 1990 §15 Abs8;
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z8;
AWG 1990 §45 Abs2;
SAG §11 Abs2;
SAG §11 Abs3;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde vom BMUJF in der Begründung eines Berufungsbescheides davon ausgegangen, daß ein Verstoß gegen die Auflage des Erlaubniserteilungsbescheides nicht vorliege, weil vom Bestand eines Betriebsanlagengenehmigungskonsenses auszugehen sei, dann durfte das Ergehen eines solchen Berufungsbescheides in der Prüfung der Frage eines dem nach § 39 Abs 1 lit b Z 8 AWG 1990 Beschuldigten vorwerfbaren Verschuldens nach § 5 VStG nicht unberücksichtigt bleiben, war der Berufungsbescheid im Entziehungsverfahren doch in gravierender Weise geeignet, einen Rechtsirrtum des Beschuldigten herbeizuführen, der es ausschließen konnte, sich eines Unrechts seiner Vorgangsweise bewußt zu sein (Hinweis E 11.9.1997, 96/07/0223). Ein Verschulden des Besch an einem durch den Berufungsbescheid im Entziehungsverfahren allenfalls ausgelösten Rechtsirrtum hätte nur auf der Basis nachträglicher Ereignisse begründet werden können, aus denen dem Besch an der Richtigkeit der vom BMUJF in diesem Bescheid geäußerten Auffassung begründete Zweifel hätten erwachsen müssen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070236.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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