RS Vwgh 1993/12/14 93/05/0194

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs3;
AWG 1990 §15 Abs8;
SAG §11 Abs1;
SAG §11 Abs2;
SAG §22 Abs1 lith;
SAG §22 Abs2 lite;

Rechtssatz

Wurde der Sonderabfallsammler zur Zeit der Erlassung des die Erlaubnis erteilenden Bescheides nach der ausdrücklichen Erklärung der bescheiderlassenden Behörde als verläßlich angesehen, darf die belBeh iZm der Entziehung dieser Erlaubnis wegen mangelnder Verläßlichkeit nur jenes Verhalten des Sonderabfallsammlers in ihre Überlegungen einbeziehen, welches er nach Erlassung des die Erlaubnis erteilenden Bescheides gesetzt hat (Hinweis E 8.5.1981, 1765/80, VwSlg 10443 A/1981; hier war der Behörde zur Zeit der Erlassung des die Erlaubnis erteilenden Bescheides bekannt, daß der Sonderabfallsammler wegen Übertretungen des § 22 Abs 2 lit e bzw des § 22 Abs 1 lit h SAG bestraft worden ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050194.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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