Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei bis zumindest 21.04.2010 am Tatort S, Sp b. Kf, für folgende Verwaltungsübertretung verantwortlich: Es bestehe der Verdacht, dass er eine durch die RAO den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbiete oder ausübe. Auf seiner Website a-r.at werde Folgendes ausgeführt, obwohl er dafür keine Berechtigung besitze: Erfolgreiche Beeinspruchung des Re B Projekts Sp vor dem Umweltse... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 57 Abs 2 RAO ist strafbar, wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt. Für den Rechtsanwaltsberuf ist wesentlich und typisch, dass er neben der rechtlichen Beratung der Klienten auch deren Vertretung im weitesten Ausmaß erfasst, das denkbar ist (VwGH 16.5.2000, 94/14/0105, und andere). Nach dem
Spruch: des Straferkenntnisses wurden im Rahmen einer Bürgerinitiative gegen ein Großprojekt folgende ... mehr lesen...
Rechtssatz: Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht insofern nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG, weil danach völlig offen bleibt, durch welches konkrete Verhalten der Rechtsmittelwerber eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit ausgeübt haben soll. Allein die "Verfassung eines Schreibens", wie dies im
Spruch: angeführt ist, ist nämlich nicht schon per se geeignet, diesen Tatbestand zu erfüllen. Vielmehr hätte die belangte Behörde näher umschreiben müssen... mehr lesen...
Über Herrn Dr. Eduard W wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 19.3.2004, Zahl: MA 67?RV-106703/3/6, wegen Übertretung des § 99 Abs 3 lit a StVO iVm § 24 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 71,--, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Stunden, verhängt. Gegen die vorzitierte Entscheidung richtet sich die von dem zu diesem Zeitpunkt nicht vertretenen Berufungswerber erhobene Berufung vom 1.4.2004. ... mehr lesen...
Begründung: Mit Schreiben vom 4.11.1994 beantragte die Rechtsanwaltskammer Wien gegen Frau Margareth P ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 57 der Rechtsanwaltsordnung (RAO) einzuleiten. Mit dem (in Kopie beiliegenden) Schreiben der genannten brasilianischen Rechtsanwältin vom 20.9.1994 würden österreichischen Gewerbetreibenden anwaltliche Leistungen offenbar auch in Österreich angeboten, obwohl die Berufungswerberin nicht in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien als Rechtsanwältin ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vertretung vor ausländischen Gerichten und Behörden (hier in Brasilien) oder auch das Anbot zu einer solchen Tätigkeit verwirklicht nicht den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 2 iVm § 57 Abs 2 RAO. Daß allenfalls Schriftsätze in Österreich abgefaßt und an die zuständigen Behörden in Brasilien versendet würden, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß er zumindest am 11.8.1992 vom Standort seiner ehemaligen Rechtsanwaltskanzlei in xx, W***** S***** 21, aus, in der Scheidungssache "F*******-F*******", ohne zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt gewesen zu sein, als Parteienvertreter gewerbsmäßig schriftliche Anbringen verfaßt und einschlägige Auskünfte erteilt habe. Hiezu wurde über den Berufungswerber gemäß ArtIX Abs4 EGVG 1991 iVm ArtIX Ziffer7 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer unbefugt eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt, übertritt §57 Abs2 RAO und nicht ArtIX Abs1 Z4 EGVG. mehr lesen...