RS UVS Niederösterreich 1995/02/06 Senat-PM-93-059

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Veröffentlicht am 06.02.1995
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Rechtssatz

Wer unbefugt eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt, übertritt §57 Abs2 RAO und nicht ArtIX Abs1 Z4 EGVG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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