RS UVS Oberösterreich 2005/07/04 VwSen-300686/2/Gf/Sta

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Veröffentlicht am 04.07.2005
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Rechtssatz

Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht insofern nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG, weil danach völlig offen bleibt, durch welches konkrete Verhalten der Rechtsmittelwerber eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit ausgeübt haben soll. Allein die "Verfassung eines Schreibens", wie dies im Spruch angeführt ist, ist nämlich nicht schon per se geeignet, diesen Tatbestand zu erfüllen. Vielmehr hätte die belangte Behörde näher umschreiben müssen, auf Grund welcher Formulierungen in diesem Schreiben welche Vorschriften der RAO als verletzt anzusehen sind.

Gemäß § 57 Abs.2 iVm § 8 Abs.1 und 2 RAO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 6.100 Euro zu bestrafen, der unbefugt die den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit der umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung ausübt.

Von diesem Vorbehalt ist jedoch nach § 8 Abs.3 RAO einerseits die Parteienvertretung auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen sowie die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dient, explizit ausgenommen.

Im gegenständlichen Fall ist der Verein des Beschwerdeführers als Parteienvertreter in einem bezirksgerichtlichen Verfahren eingeschritten.

Anders als § 10 Abs.1 AVG für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden lässt § 29 ZPO auch in jenen Zivilverfahren, in denen kein Anwaltszwang herrscht, eine Bevollmächtigung von bzw. eine Vertretung durch juristische Personen nicht zu (vgl. OGH v. 25.5.1993, 5 Ob 514/93). Damit ein solches Verhalten - von den prozessualen Konsequenzen einer demgemäß rechtswidrigen Handlung abgesehen - jedoch darüber hinaus auch die Qualität einer behördlich strafbaren Übertretung erlangt, hätte die belangte Behörde - eben davon ausgehend, dass eine "sonstige gesetzliche Bestimmung" iSd § 8 Abs.3 RAO im gegenständlichen Fall nicht vorliegt - feststellen und entsprechend belegen müssen, dass der Rechtsmittelwerber diese Parteienvertretung nicht bloß "gewerbsmäßig" (wofür eine bloße Gewinnerzielungsabsicht hinreicht), sondern sogar "berufsmäßig" (also im Sinne eines Beitrages zur Sicherung seines Lebensunterhaltes) ausübt. (Dass es sich nicht um eine bloße (unentgeltliche) Beistandsleistung iSd § 8 Abs.3 RAO handelte, hat die Erstbehörde hingegen auf Grund des insoweit unmissverständlichen Wortlautes der "Vollmachtsbekanntgabe" vom 3.5.2004 hingegen zutreffend beurteilt.)

Tatsächlich finden sich hiefür aber weder in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses noch im vorgelegten Akt entsprechende Anhaltspunkte, geschweige denn stichhaltige Nachweise - ganz abgesehen davon, dass in dessen Spruch entgegen § 44a Z.2 VStG auch die Bestimmung des § 9 VStG nicht angeführt ist.

Aufhebung und Einstellung

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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