Die Vertretung vor ausländischen Gerichten und Behörden (hier in Brasilien) oder auch das Anbot zu einer solchen Tätigkeit verwirklicht nicht den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach §
8 Abs 2 iVm § 57 Abs 2 RAO. Daß allenfalls Schriftsätze in Österreich
abgefaßt und an die zuständigen Behörden in Brasilien versendet würden, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.