Norm: IO §21
Rechtssatz: Bei einer „Naturalrestitution“ von Anlegerschäden hat der Schädiger ohne Zahlung gerade keinen Anspruch auf Herausgabe der Wertpapiere, den grundsätzlich die wechselseitige Verpflichtung Zug um Zug sichern soll. § 21 IO ist hier auch nicht analog anzuwenden, weil die Zug-um-Zug-Abwicklung hier keine Sicherungsfunktion wie das Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB hat, sondern eine Form des Bereicherungsausgleichs ist. ... mehr lesen...
Norm: IO §21IO §171 Abs1
Rechtssatz: Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist der Schuldner berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen – nach dem Vorbild des § 8 Abs 2 AO – Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, und (nach dem Modell des § 20b AO) ua der Rücktritt von Verträgen nach § 21 IO (§ 171 Abs 1 IO). Den Eintritt in einen oder den Rücktr... mehr lesen...
Norm: IO §13IO §21
Rechtssatz: Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters besteht bei einem Liegenschaftskaufvertrag auch dann, wenn der Kaufpreis bereits zur Gänze entrichtet wurde, aber noch keine grundbuchsfähige Verkaufsurkunde vorliegt. Entscheidungstexte 8 Ob 60/13a Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 60/13a 1 Ob 42/18k Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: KO §6 Abs1KO §187 Abs1 Z3IO §46 Abs1IO §21
Rechtssatz: Raten für die Jahreskarte der Wiener Linien bis zur Konkurseröffnung sind Konkursforderungen und unterliegen der Prozesssperre, Raten nach Konkurseröffnung jedoch Masseforderungen, die gegen den Masseverwalter oder die Masse, vertreten durch den eigenverwaltenden Gemeinschuldner, zu richten sind. Entscheidungstexte 35 R 178/07x ... mehr lesen...
Norm: IO §20 Abs3IO §21KO §20 Abs3KO §21KO §44KO §46 Abs1 Z6
Rechtssatz: Der Verkäufer hat im Käuferkonkurs bei Rücktritt des Masseverwalters zwar ein Aussonderungsrecht auf die Vorbehaltssache, muss aber den bereits bezahlten Kaufpreis herausgeben. Damit droht seinen Gegenansprüchen die Kürzung auf die Konkursquote. Dem hilft teilweise die Aufrechnungsvorschrift des § 20 Abs 3 KO ab, die unter anderem die Aufrechnung mit den auf Grund des Rück... mehr lesen...
Norm: ABGB §358 IIIABGB §1002ABGB §1024IO §21KO §21KO §26
Rechtssatz: § 21 KO ist nach herrschender Lehre bei Treuhandabwicklungen nicht mehr anzuwenden, wenn der Treuhänder bereits den gesamten Kaufpreis erhalten und - bei Liegenschaftskäufen - den Antrag auf Einverleibung gestellt oder einverleibungsfähige Urkunden und einen gültigen Rangordnungsbeschluß in Händen hat. Der Masseverwalter kann unter diesen Voraussetzungen nicht mehr zurücktre... mehr lesen...
Norm: IO §21KO §21VersVG §14
Rechtssatz: Versicherungsverträge sind im Konkurs des Versicherungsnehmers gleich von beiden Teilen noch nicht voll erfüllten zweiseitigen Verträgen nach § 21 KO zu behandeln. Solange der Masseverwalter nicht den einen oder anderen im § 21 Abs 1 KO vorgesehenen Weg beschritten hat, ist er dieses Wahlrechts nicht verlustig geworden. Erklärt sich der Masseverwalter in der ihm vom Konkursgericht gesetzten Frist nicht, ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia5IO §21ZPO §393 Abs1
Rechtssatz: Die Einwendung der Vorteilsausgleichung betrifft den Anspruchsgrund (so 2 Ob 312/58, JBl 1959,156) nur dann uneingeschränkt, wenn die Frage, ob sich ein Vorteil überhaupt zur Ausgleichung eignet, strittig ist. Handelt es sich jedoch etwa um eine auf jeden Fall der Vorteilsausgleichung unterliegende Leistung des Sozialversicherungsträgers, dann ist die Vorteilsausgleichung eine reine Rechenaufg... mehr lesen...