Norm
IO §21Rechtssatz
Versicherungsverträge sind im Konkurs des Versicherungsnehmers gleich von beiden Teilen noch nicht voll erfüllten zweiseitigen Verträgen nach § 21 KO zu behandeln. Solange der Masseverwalter nicht den einen oder anderen im § 21 Abs 1 KO vorgesehenen Weg beschritten hat, ist er dieses Wahlrechts nicht verlustig geworden. Erklärt sich der Masseverwalter in der ihm vom Konkursgericht gesetzten Frist nicht, wird angenommen, daß er vom Geschäfte zurücktritt. Findet der andere Teil hingegen keinen Grund, durch seinen Antrag die Schwebelage abzukürzen, muß er es hinnehmen, daß die nicht als schlüssiger Eintritt des Masseverwalters in das Geschäft zu wertende Untätigkeit das Wahlrecht bewahrt. Das Geschäft bleibt bis zu einer Rücktrittserklärung des Masseverwalters schwebend aufrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064477Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018