RS OGH 2014/10/9 6Ob208/13a

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Veröffentlicht am 09.10.2014
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Norm

IO §21
IO §171 Abs1

Rechtssatz

Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist der Schuldner berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen – nach dem Vorbild des § 8 Abs 2 AO – Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, und (nach dem Modell des § 20b AO) ua der Rücktritt von Verträgen nach § 21 IO (§ 171 Abs 1 IO). Den Eintritt in einen oder den Rücktritt von einem von beiden Teilen zur Zeit der Insolvenzeröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag muss demnach der Schuldner selbst erklären. Dem Genehmigungserfordernis unterliegt der Rücktritt, nicht aber der Eintritt, sofern die Eintrittserklärung zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehört.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 208/13a
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 208/13a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129727

Im RIS seit

01.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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