RS OGH 2018/2/27 1Ob208/17w, 4Ob57/18p, 9Ob81/17b

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Veröffentlicht am 27.02.2018
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Norm

IO §21

Rechtssatz

Bei einer „Naturalrestitution“ von Anlegerschäden hat der Schädiger ohne Zahlung gerade keinen Anspruch auf Herausgabe der Wertpapiere, den grundsätzlich die wechselseitige Verpflichtung Zug um Zug sichern soll. § 21 IO ist hier auch nicht analog anzuwenden, weil die Zug-um-Zug-Abwicklung hier keine Sicherungsfunktion wie das Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB hat, sondern eine Form des Bereicherungsausgleichs ist. Ihr Zweck ist nicht die Abwicklung von beiderseitigen Leistungspflichten (den geschädigten Anleger trifft keine Herausgabepflicht), sondern die Schadenberechnung „durch Naturalrestitution“.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132005

Im RIS seit

28.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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