Norm
ABGB §1295 Ia5Rechtssatz
Die Einwendung der Vorteilsausgleichung betrifft den Anspruchsgrund (so 2 Ob 312/58, JBl 1959,156) nur dann uneingeschränkt, wenn die Frage, ob sich ein Vorteil überhaupt zur Ausgleichung eignet, strittig ist. Handelt es sich jedoch etwa um eine auf jeden Fall der Vorteilsausgleichung unterliegende Leistung des Sozialversicherungsträgers, dann ist die Vorteilsausgleichung eine reine Rechenaufgabe, die nur im Verfahren über die Höhe des Anspruches gelöst werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0022788Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020