Norm
IO §20 Abs3Rechtssatz
Der Verkäufer hat im Käuferkonkurs bei Rücktritt des Masseverwalters zwar ein Aussonderungsrecht auf die Vorbehaltssache, muss aber den bereits bezahlten Kaufpreis herausgeben. Damit droht seinen Gegenansprüchen die Kürzung auf die Konkursquote. Dem hilft teilweise die Aufrechnungsvorschrift des § 20 Abs 3 KO ab, die unter anderem die Aufrechnung mit den auf Grund des Rücktritts nach § 21 KO entstehenden Ansprüchen gestattet. Der Verkäufer kann ungeachtet des Konkurses mit seinen Geldansprüchen (aus Schadenersatz und Bereicherung) gegen die Kondiktionsersatzansprüche und Aufwandersatzansprüche des Käufers beziehungsweise seiner Konkursmasse aufrechnen. Nur soweit die Ansprüche des Verkäufers die gleichartigen (also Geldansprüche) Ansprüche der Masse übersteigen, kann er bloß die Konkursquote seiner Forderung beanspruchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112870Im RIS seit
21.01.2000Zuletzt aktualisiert am
08.05.2017