RS OGH 1999/12/22 8Ob157/99t, 9Ob40/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1999
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Norm

IO §20 Abs3
IO §21
KO §20 Abs3
KO §21
KO §44
KO §46 Abs1 Z6

Rechtssatz

Der Verkäufer hat im Käuferkonkurs bei Rücktritt des Masseverwalters zwar ein Aussonderungsrecht auf die Vorbehaltssache, muss aber den bereits bezahlten Kaufpreis herausgeben. Damit droht seinen Gegenansprüchen die Kürzung auf die Konkursquote. Dem hilft teilweise die Aufrechnungsvorschrift des § 20 Abs 3 KO ab, die unter anderem die Aufrechnung mit den auf Grund des Rücktritts nach § 21 KO entstehenden Ansprüchen gestattet. Der Verkäufer kann ungeachtet des Konkurses mit seinen Geldansprüchen (aus Schadenersatz und Bereicherung) gegen die Kondiktionsersatzansprüche und Aufwandersatzansprüche des Käufers beziehungsweise seiner Konkursmasse aufrechnen. Nur soweit die Ansprüche des Verkäufers die gleichartigen (also Geldansprüche) Ansprüche der Masse übersteigen, kann er bloß die Konkursquote seiner Forderung beanspruchen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 157/99t
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 157/99t
    Veröff: SZ 72/211
  • 9 Ob 40/16x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 40/16x
    Beisatz: Der Insolvenzverwalter kann infolge seines Rücktritts nach § 21 IO schon erbrachte Leistungen nicht per se, sondern nur dann und so weit zurückfordern, als der Vertragspartner unter Berücksichtigung der wechselseitigen Ansprüche und Leistungen auf Kosten der Insolvenzmasse bereichert wäre. Dieser Abrechnungsmechanismus gilt auch im Fall des Käuferkonkurses bei Veräußerung eines Unternehmens unter teilweisem Eigentumsvorbehalt. (T1)
    Beisatz: Auch beim Rücktritt des Insolvenzverwalters vom Kauf unter Eigentumsvorbehalt kommt es zu keiner (sofortigen) Rückabwicklung, sondern – im Sinn der „Differenztheorie“ – zu einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen dem Vertragspartner des Schuldners und der Masse. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112870

Im RIS seit

21.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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