Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Uebertretung der Bestimmungen des Paragraphen 48 und Paragraph 49 Mediengesetz in Verbindung mit der Plakatierverordnung des Bezirkes F zur Last gelegt, da er an insgesamt sechs im Bezirk gelegenen Standorten Plakatstaender aufgestellt habe, auf welchen fuer die Veranstaltung Erotik-Messe in P geworben wurde. Diese Plakate seien außerhalb der hiefuer festgelegten, behoerdlich genehmigten Stellen aufgestellt worden. Wegen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden Plakate für eine Veranstaltung auf Standorten aufgestellt, die nach der mediengesetzlichen Verordnung hiefür nicht vorgesehen sind, liegt eine Übertretung nach § 48 Mediengesetz iVm der betreffenden Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann vor, wenn die Aufstellung der Plakate der Gemeinde angezeigt wurde und von dieser nach § 33 Abs 6 Stmk BauG nicht untersagt worden ist. Aus dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG folgt, dass die Genehmigung der Baubehörde einen... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 10.06.1998, GZ.: 15.1-1997/6208, wurde Herrn JB zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher vor dem 15.10.1997 einen selbst angefertigten Plakatständer an der L 204, im Ortsgebiet von A für die Veranstaltung "S-R (R C-C) für den 19.10.1997 in M" aufstellen lassen bzw. aufgestellt, obwohl dies nur an den hiefür festgelegten, behördlich genehmigten Stellen erfolgen dürfe. Er habe dadurch die §§ 48 und 49 Mediengesetz in Verbindung... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Obmann eines Vereines verantwortet eine Plakatierung, die zum Zwecke einer Vereinsveranstaltung an einer - nach einer mediengesetzlichen Verordnung - unzulässigen Stelle erfolgt, dann nicht, wenn der Verein die Plätze, an denen die Plakate aufgehängt werden sollten, in einem an ca. 40 Personen gerichteten Schreiben ausdrücklich mit "in Gasthäusern und Firmen" angegeben hat und das beanstandete eine Plakat entgegen dieser Anordnung auf einem mobilen Ständer an einer Landesst... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn Ing. L zur Last gelegt, er habe in insgesamt sechs Fällen als Verantwortlicher der E & L es zu verantworten, daß Plakattafeln an verschiedenen Stellen im Bereiche der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, die nicht dafür vorgesehen sind, in der Zeit vom 25.04. bis 04.05.1997 angebracht wurden, obwohl das Anbringen von Plakaten (Plakatieren) und von Druckwerken an Stellen, die nicht dafür vorgesehen sind (Plakatwänden), verboten sei. Er ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bezirkshauptmannes Graz-Umgebung vom 28.04.1983 betreffend das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten (Plakatierverordnung), welche in Ausführung des § 48 Mediengesetz ergangen ist, wird zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angeordnet, daß das Anschlagen (Plakatieren) und Aufhängen an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gebiet des Verwaltungsbezirkes Graz-Umgebung nur an Flächen erfolgen darf, die ihrem Wesen nach zum ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Medienwerk im Sinne des § 1 Z 3 MedienG liegt nicht vor, wenn Transparente und Plakate, die im konkreten Fall gegen eine Shredder- und Müllverbrennungsanlage gerichtet waren, jeweils für sich individuell gestaltet werden (kein Massenherstellungsverfahren). Es handelte sich um Transparente bzw. Plakate mit verschiedenen Texten und Inhalten, welche in Wort und Bild jeweils individuell gestaltet waren. Schlagworte Presse- und Rundfunkwesen Medienwerk mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Verantwortlicher einer Sekte (hier "Sri chinmoy") an Stellen, die nicht für das Plakatieren vorgesehen sind (wie zB Hauswände), Plakate anschlägt bzw anschlagen läßt und überdies die Plakate als Medienwerk kein vollständiges Impressum aufweisen, verantwortet die Verwaltungsübertretung nach § 49 Mediengesetz. mehr lesen...