Der Obmann eines Vereines verantwortet eine Plakatierung, die zum Zwecke einer Vereinsveranstaltung an einer - nach einer mediengesetzlichen Verordnung - unzulässigen Stelle erfolgt, dann nicht, wenn der Verein die Plätze, an denen die Plakate aufgehängt werden sollten, in einem an ca. 40 Personen gerichteten Schreiben ausdrücklich mit "in Gasthäusern und Firmen" angegeben hat und das beanstandete eine Plakat entgegen dieser Anordnung auf einem mobilen Ständer an einer Landesstraße angebracht wurde. Diese ordnungswidrige Aufstellung konnte dem Obmann des Vereines - wegen offensichtlicher Eigenmächtigkeit dieser einen Anbringung - nicht vorgeworfen werden, zumal die Person des Plakatierers nicht mehr eruierbar war (vgl. VwGH 26.6.1995, 93/10/0188).