RS UVS Kärnten 1993/04/30 KUVS-807-808/1/93

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Veröffentlicht am 30.04.1993
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Rechtssatz

Wer als Verantwortlicher einer Sekte (hier "Sri chinmoy") an Stellen, die nicht für das Plakatieren vorgesehen sind (wie zB Hauswände), Plakate anschlägt bzw anschlagen läßt und überdies die Plakate als Medienwerk kein vollständiges Impressum aufweisen, verantwortet die Verwaltungsübertretung nach § 49 Mediengesetz.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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