TE UVS Steiermark 1999/01/11 30.1-2/98

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Veröffentlicht am 11.01.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn Ing. Ferdinand L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 04.12.1997, GZ.:

15.1-1997/6328, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn Ing. L zur Last gelegt, er habe in insgesamt sechs Fällen als Verantwortlicher der E & L es zu verantworten, daß Plakattafeln an verschiedenen Stellen im Bereiche der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, die nicht dafür vorgesehen sind, in der Zeit vom 25.04. bis 04.05.1997 angebracht wurden, obwohl das Anbringen von Plakaten (Plakatieren) und von Druckwerken an Stellen, die nicht dafür vorgesehen sind (Plakatwänden), verboten sei. Er habe dadurch in sechs Fällen § 1 Abs 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, GZ.: 2.4 P 4 - 1983, verletzt und wurde über ihn gemäß § 49 Mediengesetz in Verbindung mit § 2 der genannten Verordnung jeweils eine Geldstrafe in Höhe von S 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

In seiner rechtzeitigen Berufung behauptete Ing. L, die Plakate seien durch einen Subunternehmer angebracht worden. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Gemäß § 51 e Abs 1 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind. Da der Berufungswerber den gesamten Inhalt des Straferkenntnisses in Berufung gezogen hat, war eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese hat am 22.12.1998 unter Teilnahme des Berufungswerbers stattgefunden. Aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Berufungswerber hat gemeinsam mit der Firma E GmbH, im Jahre 1997 Erotikmessen veranstaltet, wobei der Berufungswerber grundsätzlich für die Veranstaltungen in Österreich zuständig war. Auch die Werbemaßnahmen für diese Veranstaltungen hat er veranlaßt, wobei er für die gegenständlichen Plakatierungen Herrn Josef M beauftragt hat. Diesem stellte er teilweise auch Plakatständer zur Verfügung, die übrigen hat Josef M selbst beigestellt. Die Plakate wurden, soweit hier verfahrensgegenständlich, auf sogenannten Steckständern angebracht.

Rechtliche Erwägungen :

Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bezirkshauptmannes Graz-Umgebung vom 28.04.1983 betreffend das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten (Plakatierverordnung), welche in Ausführung des § 48 Mediengesetz ergangen ist, wird zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angeordnet, daß das Anschlagen (Plakatieren) und Aufhängen an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gebiet des Verwaltungsbezirkes Graz-Umgebung nur an Flächen erfolgen darf, die ihrem Wesen nach zum Anschlagen oder Aushängen von Druckwerken bestimmt sind. Ein Plakatständer, in welcher Form auch immer, ist zweifellos eine Fläche, die ihrem Wesen nach zum Anschlagen oder Aushängen von Druckwerken bestimmt ist. Eine Übertretung der Plakatierverordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung und damit des Mediengesetzes liegt daher nicht vor. Nicht zu prüfen war, ob durch das Aufstellen der Plakatständer andere Vorschriften (z.B. StVO, Baugesetz, Naturschutzgesetz) verletzt wurden.

Das Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte
Plakatierverordnung Plakat Plakatständer Tatbestandsmerkmal Sache
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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