RS UVS Steiermark 1999/01/11 30.1-2/98

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Veröffentlicht am 11.01.1999
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Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bezirkshauptmannes Graz-Umgebung vom 28.04.1983 betreffend das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten (Plakatierverordnung), welche in Ausführung des § 48 Mediengesetz ergangen ist, wird zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angeordnet, daß das Anschlagen (Plakatieren) und Aufhängen an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gebiet des Verwaltungsbezirkes Graz-Umgebung nur an Flächen erfolgen darf, die ihrem Wesen nach zum Anschlagen oder Aushängen von Druckwerken bestimmt sind. Ein Plakatständer, in welcher Form auch immer, ist zweifellos eine Fläche, die ihrem Wesen nach zum Anschlagen oder Aushängen von Druckwerken bestimmt ist. Eine Übertretung der Plakatierverordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung und damit des Mediengesetzes liegt daher nicht vor, wenn Plakate auf Plakatständern angebracht werden; die Rechtmäßigkeit der Aufstellung der Plakatständer ist nicht Gegenstand dieser Verordnung (vgl. Rechtssatz UVS Stmk. 17.3.1998, UVS 30.13-87+88/97-7).

Schlagworte
Plakatierverordnung Plakat Plakatständer Tatbestandsmerkmal Sache
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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