Werden Plakate für eine Veranstaltung auf Standorten aufgestellt, die nach der mediengesetzlichen Verordnung hiefür nicht vorgesehen sind, liegt eine Übertretung nach § 48 Mediengesetz iVm der betreffenden Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann vor, wenn die Aufstellung der Plakate der Gemeinde angezeigt wurde und von dieser nach § 33 Abs 6 Stmk BauG nicht untersagt worden ist. Aus dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG folgt, dass die Genehmigung der Baubehörde einen Verstoß gegen andere Vorschriften nicht ausschließt. So ist die Bezirkshauptmannschaft als Verordnungsgeber nach § 48 MedienG nicht an jene Aufstellungsorte für Plakate gebunden, die die jeweiligen Gemeinden nach den Bauvorschriften (nach allenfalls anderen Kriterien) als zulässig beurteilen (müssen). Ein Gewerbetreibender ist verpflichtet, sich über die für seine Gewerbeausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften zu
erkundigen.