Ein Medienwerk im Sinne des § 1 Z 3 MedienG liegt nicht vor, wenn Transparente und Plakate, die im konkreten Fall gegen eine Shredder- und Müllverbrennungsanlage gerichtet waren, jeweils für sich individuell gestaltet werden (kein Massenherstellungsverfahren). Es handelte sich um Transparente bzw. Plakate mit verschiedenen Texten und Inhalten, welche in Wort und Bild jeweils individuell gestaltet waren.