Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn JB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 10.06.1998, GZ.: 15.1-1997/6208, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 10.06.1998, GZ.: 15.1-1997/6208, wurde Herrn JB zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher vor dem 15.10.1997 einen selbst angefertigten Plakatständer an der L 204, im Ortsgebiet von A für die Veranstaltung "S-R (R C-C) für den 19.10.1997 in M" aufstellen lassen bzw. aufgestellt, obwohl dies nur an den hiefür festgelegten, behördlich genehmigten Stellen erfolgen dürfe. Er habe dadurch die §§ 48 und 49 Mediengesetz in Verbindung mit § 1 Abs 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 05.09.1991, GZ.: 2.4 M 1/3, verletzt und wurde über ihn gemäß § 49 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von S 1.400,--, im Uneinbringlichkeitsfall 45 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte Herr JB vor, er selbst habe das gegenständliche Plakat nicht aufgestellt. Die Werbemittel seien von seiner Frau an verschiedene Fans mit dem Ersuchen übermittelt worden, diese in Gasthäusern und Firmen mit Tixo-Band aufzuhängen. Er beantragte daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.
Auf Grund des von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Anwesenheit des Berufungswerbers sowie eines Vertreters der belangten Behörde und unter Beiziehung der erforderlichen Zeugin am 14.10.1999 vorgenommenen öffentlichen, mündlichen Verhandlung, ergeben sich folgende Feststellungen:
Der Verein "S-C-A", dessen Obmann der Berufungswerber ist, veranstaltete am 19.10.1997 ein S-R. Zu diesem Zwecke verschickte die Zeugin GB, welche die Büroarbeit für den Verein erledigt, an ca. 40 Personen jeweils 5 bis 10 Plakate, damit diese in Gasthäusern und Firmen aufgehängt werden. Die Plätze, an welchen die Plakate aufgehängt werden sollten, sind im Anschreiben ausdrücklich genannt.
Wer ein Plakat auch auf einem mobilen Ständer anbrachte und diesen in SA aufstellte, ist nicht mehr eruierbar. Jedenfalls kann diese ordnungswidrige Aufstellung dem Berufungswerber nicht vorgeworfen werden.
Der Berufungswerber hat daher keine Verwaltungsübertretung begangen, sodass seiner Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen war.