Entscheidungsgründe: Die seit einigen Jahren beim Land Kärnten als Klavierlehrerin mit einem vereinbarten Beschäftigungsausmaß von 50 % einer vollen Lehrverpflichtung teilzeitbeschäftigt im Vertragsbedienstetenverhältnis stehende Klägerin leistet regelmäßig über das vertragliche Ausmaß hinaus Arbeitsstunden, die als Mehrstunden abgegolten werden. Die Personalzulage sowie die Sonderzahlungen werden ihr jedoch nur im Ausmaß von 50 % ausbezahlt. Die Klägerin begehrt nunmehr die der H... mehr lesen...
Norm: LVBG §29LVBG §37LVBG §46LVBG §48
Rechtssatz: Die Höhe der Sonderzahlungen und der Personalzulagen richten sich auch bei Teilzeitbeschäftigten nach den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten. Leistet eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin regelmäßig "Überstunden", so hat die Berechnung der Sonderzahlungen und der Personalzulage unter Zugrundelegung der regelmäßig geleisteten "Überstunden" zu erfolgen. Entscheidungstext... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die Berechtigung der Entlassung des Klägers zutreffend bejaht (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers Folgendes entgegenzuhalten: Das Berufungsgericht hat die Berechtigung der Entlassung des Klägers zutreffend bejaht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers Folgendes entgegenzuhalten: Rechtliche Beurteilung Mit Dienstvertrag... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Erhalter und Träger der J. G. A***** Musikschule der Stadt K*****. In dieser sind mehr als drei in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten stehende Musikschullehrer beschäftigt. Der klagende Zentralausschuss begehrt gemäß § 54 Abs 1 ASGG die Feststellung, dass die zur Beklagten in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Musikschullehrer der vorgenannten Musikschule bei Vorliegen der in § 15 NÖ Gemeinde-Vertragsbe... mehr lesen...
Norm: nö GdVBG §46nö GdVBG §46a
Rechtssatz: Da auf die an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß Anwendung zu finden haben, gebühren den Musiklehrern Bezüge und Zulagen nur aus den verwiesenen Normen (VBG 1948 iVm Gehaltsgesetz 1956), nicht jedoch Ansprüche nach §§ 15 und 24 Abs 3 nö GdVBG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: nöGVBG §46nöGVBG §46a
Rechtssatz: Dienstgeberseitige Musikstundenkürzung Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 25 Kt 542/04-7 (25 Kt 576/04). Diese ist nunmehr unter RW0000654 abrufbar. Entscheidungstexte 7 Ra 229/96i Entscheidungstext OLG Wien 07.10.1996 7 Ra 229/96i ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die Fragen, ob es sich bei der Musikschule der beklagten Partei um eine private Unterrichtsanstalt im Sinne des § 46 NÖ-GVBG idF LGBl 2420-17 handelt, ferner daß die Lehrtätigkeit der Klägerin den für die Lehrverpflichtungsgruppe 5 für Lehrer im Bundesdienst bestehenden Vorschriften (BGBl 1965/244) entspricht und daß die Klägerin berechtigt ist, für die jahrelang geleisteten und von der beklagten... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 1.Oktober 1978 an der Musikschule der S*** T*** als Musiklehrer für das Unterrichtsfach Klarinette beschäftigt. Nach dem Inhalt des zwischen ihm und der beklagten Partei geschlossenen Sonderdienstvertrages erfolgte die Anstellung für unbestimmte Zeit und es hatten auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung zu finden. Die Lehrverpflichtung betrug nach der von ... mehr lesen...
Norm: nö GdVBG BGBl 1965/244 idF Anlage 1 §46
Rechtssatz: Für die Lehrer an den von den Gemeinden in NÖ betriebenen Musikschulen sind gemäß § 46 nö GdVBG die für die Vertragslehrer des Bundes geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Die Lehrverpflichtung beträgt entsprechend der Lehrverpflichtungsgruppe V Z 43 der Anlage 1 zu BGBl 1965/244 idgF 23 Wochenstunden (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: nö GdVBG §46VBG §34
Rechtssatz: Verweigert ein Lehrer an einer gemeindeeigenen Musikschule in Niederösterreich die Einhaltung des Stundenplanes (Verlegen von Stunden auf andere Wochentage, Nichterscheinen in der Schule zur vorgesehenen Unterrichtszeit) ungeachtet entsprechender Abmahnung, so berechtigt dieses Verhalten den Dientsgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist seit 1. September 1969 an der Städtischen Musikschule in Amstetten, die von der Beklagten erhalten wird, als Lehrerin für Sologesang beschäftigt. Am 12. Juni 1970 legte sie an der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien die Lehrbefähigungsprüfung für Gesang ab. Am 1. Oktober 1981 schlossen die Streitteile einen schriftlichen Dienstvertrag, der vom Gemeiderat der beklagten Partei am 8. Oktober 1981 genehmigt wurde. Nach diesem Vertrag... mehr lesen...
Norm: PrivSchG §2nö GdVBG §46
Rechtssatz: Die Musikschule der Stadt Amstetten ist als "Privatschule" im Sinne des § 2 PrivSchG anzusehen. Für die an dieser Schule mit entsprechender Lehrverpflichtung verwendeten Vertragslehrer sind gemäß § 46 nö GdVBG die für die Vertragslehrer des Bundes geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden. Entscheidungstexte 14 ObA 42/87 Entscheidungs... mehr lesen...