Norm
LVBG §29Rechtssatz
Die Höhe der Sonderzahlungen und der Personalzulagen richten sich auch bei Teilzeitbeschäftigten nach den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten. Leistet eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin regelmäßig "Überstunden", so hat die Berechnung der Sonderzahlungen und der Personalzulage unter Zugrundelegung der regelmäßig geleisteten "Überstunden" zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120418Dokumentnummer
JJR_20051219_OGH0002_008OBA00011_05H0000_002