RS OGH 1990/3/14 9ObA70/90 (9ObA71/90), 9ObA127/02w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1990
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Norm

nö GdVBG §46
VBG §34

Rechtssatz

Verweigert ein Lehrer an einer gemeindeeigenen Musikschule in Niederösterreich die Einhaltung des Stundenplanes (Verlegen von Stunden auf andere Wochentage, Nichterscheinen in der Schule zur vorgesehenen Unterrichtszeit) ungeachtet entsprechender Abmahnung, so berechtigt dieses Verhalten den Dientsgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 70/90
    Entscheidungstext OGH 14.03.1990 9 ObA 70/90
  • 9 ObA 127/02w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 127/02w
    nur: Verweigert ein Lehrer an einer gemeindeeigenen Musikschule die Einhaltung des Stundenplanes ungeachtet entsprechender Abmahnung, so berechtigt dieses Verhalten den Dientsgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses. (T1)

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084006

Dokumentnummer

JJR_19900314_OGH0002_009OBA00070_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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