Norm
nö GdVBG §46Rechtssatz
Verweigert ein Lehrer an einer gemeindeeigenen Musikschule in Niederösterreich die Einhaltung des Stundenplanes (Verlegen von Stunden auf andere Wochentage, Nichterscheinen in der Schule zur vorgesehenen Unterrichtszeit) ungeachtet entsprechender Abmahnung, so berechtigt dieses Verhalten den Dientsgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084006Dokumentnummer
JJR_19900314_OGH0002_009OBA00070_9000000_002