TE OGH 2000/6/28 9ObA129/00m

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Manhard und Anton Liedlbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zentralausschuss der Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde K*****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde K*****, vertreten durch Dr. Erich Hermann und Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Jänner 2000, GZ 8 Ra 272/99z-15, womit das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Juni 1999, GZ 8 Cga 164/98b-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

13.725 (darin S 2.287,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist Erhalter und Träger der J. G. A***** Musikschule der Stadt K*****. In dieser sind mehr als drei in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten stehende Musikschullehrer beschäftigt.

Der klagende Zentralausschuss begehrt gemäß § 54 Abs 1 ASGG die Feststellung, dass die zur Beklagten in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Musikschullehrer der vorgenannten Musikschule bei Vorliegen der in § 15 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz genannten Voraussetzungen Anspruch auf die Gewährung einer Kinderzulage im gesetzlichen Ausmaß und bei Vorliegen der im § 24 Abs 3 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz genannten Voraussetzungen Anspruch auf die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung im gesetzlichen Ausmaß haben.Der klagende Zentralausschuss begehrt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG die Feststellung, dass die zur Beklagten in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Musikschullehrer der vorgenannten Musikschule bei Vorliegen der in Paragraph 15, NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz genannten Voraussetzungen Anspruch auf die Gewährung einer Kinderzulage im gesetzlichen Ausmaß und bei Vorliegen der im Paragraph 24, Absatz 3, NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz genannten Voraussetzungen Anspruch auf die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung im gesetzlichen Ausmaß haben.

Der Kläger bringt dazu im Wesentlichen vor, dass auf die Dienstverhältnisse der bei der Beklagten beschäftigten Musikschullehrer das NÖ GVBG zur Anwendung komme. Dies ergebe sich aus § 1 NÖ GVBG. Gemäß § 15 NÖ GVBG gebühre dem Vertragsbediensteten, der eine Kinderzulage erhalten habe, auch eine Studienbeihilfe. Dabei handle es sich um einen Entgeltanspruch. Gemäß § 24 Abs 3 NÖ GVBG gebühre dem Vertragsbediensteten aus Anlass einer zurückgelegten Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumsbelohnung. Die Beklagte bestreite, dass auch Musikschullehrer diese Ansprüche stellen könnten, weil für diese nur Abschnitt III des NÖ GVBG zur Anwendung gelange. Die §§ 15 und 24 seien jedoch im Abschnitt I des NÖ GVBG enthalten. Abschnitt III des GVBG sehe demgegenüber für die von den Gemeinden beschäftigten Vertragslehrer die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Bundes-Vertragsbedienstetengesetzes 1948 idF BGBl Nr 519/1993 vor. Damit werde aber nur auf die Sonderbestimmungen für Vertragslehrer in den §§ 37 bis 49 VBG 1948 verwiesen. Dies gelte gemäß § 46 Abs 2 NÖ GVBG für Musikschullehrer nur insoweit, als durch die §§ 46a bis 46c NÖ GVBG nichts anderes bestimmt werde. Diese Bestimmungen enthielten Regelungen über die Lehrpflicht, die Einstufung und die Bezüge der Musikschullehrer. Die Auffassung der Beklagten, dass § 46 NÖ GVBG eine Gesamtverweisung auf das VBG 1948 enthalte und damit die Anwendung des ersten Abschnittes des NÖ GVBG auf Dienstverhältnisse von Musikschullehrern ausschließe, sei nicht haltbar; andernfalls käme schon der im ersten Abschnitt enthaltene § 1 NÖ GVBG über den Geltungsbereich für Musikschullehrer überhaupt nicht zur Anwendung, weiters sei auch die im Abschnitt I enthaltene Bestimmung des § 29 Abs 1 sinnentleert. Auch § 20 Abs 2 NÖ GVBG in einer früheren Fassung verweise ausdrücklich darauf, dass die vom Abschnitt II und III erfassten Vertragsbediensteten (somit auch Vertragslehrer) keinen Anspruch auf Verwaltungsdienstzulagen gehabt hätten. Auch diese Ausnahmebestimmung wäre entbehrlich gewesen, wenn Abschnitt I ohnedies nicht zur Anwendung gekommen wäre.Der Kläger bringt dazu im Wesentlichen vor, dass auf die Dienstverhältnisse der bei der Beklagten beschäftigten Musikschullehrer das NÖ GVBG zur Anwendung komme. Dies ergebe sich aus Paragraph eins, NÖ GVBG. Gemäß Paragraph 15, NÖ GVBG gebühre dem Vertragsbediensteten, der eine Kinderzulage erhalten habe, auch eine Studienbeihilfe. Dabei handle es sich um einen Entgeltanspruch. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, NÖ GVBG gebühre dem Vertragsbediensteten aus Anlass einer zurückgelegten Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumsbelohnung. Die Beklagte bestreite, dass auch Musikschullehrer diese Ansprüche stellen könnten, weil für diese nur Abschnitt römisch III des NÖ GVBG zur Anwendung gelange. Die Paragraphen 15 und 24 seien jedoch im Abschnitt römisch eins des NÖ GVBG enthalten. Abschnitt römisch III des GVBG sehe demgegenüber für die von den Gemeinden beschäftigten Vertragslehrer die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Bundes-Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 519 aus 1993, vor. Damit werde aber nur auf die Sonderbestimmungen für Vertragslehrer in den Paragraphen 37 bis 49 VBG 1948 verwiesen. Dies gelte gemäß Paragraph 46, Absatz 2, NÖ GVBG für Musikschullehrer nur insoweit, als durch die Paragraphen 46 a bis 46c NÖ GVBG nichts anderes bestimmt werde. Diese Bestimmungen enthielten Regelungen über die Lehrpflicht, die Einstufung und die Bezüge der Musikschullehrer. Die Auffassung der Beklagten, dass Paragraph 46, NÖ GVBG eine Gesamtverweisung auf das VBG 1948 enthalte und damit die Anwendung des ersten Abschnittes des NÖ GVBG auf Dienstverhältnisse von Musikschullehrern ausschließe, sei nicht haltbar; andernfalls käme schon der im ersten Abschnitt enthaltene Paragraph eins, NÖ GVBG über den Geltungsbereich für Musikschullehrer überhaupt nicht zur Anwendung, weiters sei auch die im Abschnitt römisch eins enthaltene Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, sinnentleert. Auch Paragraph 20, Absatz 2, NÖ GVBG in einer früheren Fassung verweise ausdrücklich darauf, dass die vom Abschnitt römisch II und römisch III erfassten Vertragsbediensteten (somit auch Vertragslehrer) keinen Anspruch auf Verwaltungsdienstzulagen gehabt hätten. Auch diese Ausnahmebestimmung wäre entbehrlich gewesen, wenn Abschnitt römisch eins ohnedies nicht zur Anwendung gekommen wäre.

Zusammenfassend ergebe sich aus der gesamten Systematik des Gesetzes, dass auch die Bestimmungen des Abschnittes I, insbesondere die §§ 15 und 24 auf Musikschullehrer Anwendung zu finden hätten.Zusammenfassend ergebe sich aus der gesamten Systematik des Gesetzes, dass auch die Bestimmungen des Abschnittes römisch eins, insbesondere die Paragraphen 15 und 24 auf Musikschullehrer Anwendung zu finden hätten.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Für Vertragslehrer von Gemeinden gelte der Abschnitt III des NÖ GVBG. Dieser sehe eine statische Gesamtverweisung auf das VBG 1948 idF von 1993 vor. Diese Gesamtverweisung finde eine sachliche und eine persönliche Einschränkung; in sachlicher Hinsicht gelten für Musikschullehrer primär die §§ 46a bis 46c NÖ GVBG und insoweit nur subsidär das VBG 1948. Auf Musikschullehrer mit einem Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der Vollbeschäftigungszeit sei das VBG 1948 "nicht zwingend anzuwenden". Die Auffassung, dass nur eine Teilverweisung auf die §§ 37 bis 49 VBG 1948 beabsichtigt sei, finde im Gesetz keine Stütze. Wenngleich die Bestimmung des § 29 Abs 1 lit a NÖ GVBG entbehrlich sei, könne daraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, diese Bestimmung habe nur dann Sinn, wenn der gesamte I. Abschnitt des NÖ GVBG grundsätzlich für das Dienstverhältnis von Musikschullehrern gelte. Dies treffe auch für die mittlerweile außer Kraft getretene Bestimmung des § 20 Abs 2 NÖ GVBG zu, aus welcher ebenfalls nur eine Bestätigung der sich ohnehin aus dem dritten Abschnitt ergebenden Regelung zu ersehen gewesen wäre. Die Bezugnahme auf die Abschnitte II und V des NÖ GVBG (Sonderbestimmungen für andere Vertragsbedienstetengruppen) überzeuge insoweit nicht, als der in Abschnitt II enthaltene § 43 ausdrücklich die subsidäre Anwendung des Abschnittes I anordne und § 47a des Abschnittes V ausdrücklich nur auf einzelne Bestimmungen des NÖ GVBG verweise. Auf Musikschullehrer mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens einem Drittel der Vollbeschäftigung kämen daher - mit den vorgenannten Einschränkungen - nur die Bestimmungen des Bundes-Vertragsbedienstetengesetzes, nicht jedoch die §§ 15 und 24 NÖ GVBG zur Anwendung.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Für Vertragslehrer von Gemeinden gelte der Abschnitt römisch III des NÖ GVBG. Dieser sehe eine statische Gesamtverweisung auf das VBG 1948 in der Fassung von 1993 vor. Diese Gesamtverweisung finde eine sachliche und eine persönliche Einschränkung; in sachlicher Hinsicht gelten für Musikschullehrer primär die Paragraphen 46 a bis 46c NÖ GVBG und insoweit nur subsidär das VBG 1948. Auf Musikschullehrer mit einem Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der Vollbeschäftigungszeit sei das VBG 1948 "nicht zwingend anzuwenden". Die Auffassung, dass nur eine Teilverweisung auf die Paragraphen 37 bis 49 VBG 1948 beabsichtigt sei, finde im Gesetz keine Stütze. Wenngleich die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, NÖ GVBG entbehrlich sei, könne daraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, diese Bestimmung habe nur dann Sinn, wenn der gesamte römisch eins. Abschnitt des NÖ GVBG grundsätzlich für das Dienstverhältnis von Musikschullehrern gelte. Dies treffe auch für die mittlerweile außer Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, NÖ GVBG zu, aus welcher ebenfalls nur eine Bestätigung der sich ohnehin aus dem dritten Abschnitt ergebenden Regelung zu ersehen gewesen wäre. Die Bezugnahme auf die Abschnitte römisch II und römisch fünf des NÖ GVBG (Sonderbestimmungen für andere Vertragsbedienstetengruppen) überzeuge insoweit nicht, als der in Abschnitt römisch II enthaltene Paragraph 43, ausdrücklich die subsidäre Anwendung des Abschnittes römisch eins anordne und Paragraph 47 a, des Abschnittes römisch fünf ausdrücklich nur auf einzelne Bestimmungen des NÖ GVBG verweise. Auf Musikschullehrer mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens einem Drittel der Vollbeschäftigung kämen daher - mit den vorgenannten Einschränkungen - nur die Bestimmungen des Bundes-Vertragsbedienstetengesetzes, nicht jedoch die Paragraphen 15 und 24 NÖ GVBG zur Anwendung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass § 46 NÖ GVBG auf das VBG 1948 idF BGBl Nr 519/1993 verweise. Für die Geltung einzelner Bestimmungen des ersten Abschnittes des NÖ GVBG finde sich keine gesetzliche Grundlage.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass Paragraph 46, NÖ GVBG auf das VBG 1948 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 519 aus 1993, verweise. Für die Geltung einzelner Bestimmungen des ersten Abschnittes des NÖ GVBG finde sich keine gesetzliche Grundlage.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es hat die Frage, ob die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten stehenden Musikschullehrer Ansprüche nach §§ 15 und 24 Abs 3 NÖ GVBG geltend machen können, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die zutreffende und eingehende Begründung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es hat die Frage, ob die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten stehenden Musikschullehrer Ansprüche nach Paragraphen 15 und 24 Absatz 3, NÖ GVBG geltend machen können, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die zutreffende und eingehende Begründung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Die hier maßgeblichen bzw von den Parteien zur Untermauerung ihrer Standpunkte herangezogenen Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes in der hier anzuwendenden Fassung (dh vor der 38. Novelle) lauten wie folgt:

"Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 GeltungsbereichParagraph eins, Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen (Vertragsbedienstete). ...

§ 14 KinderzulageParagraph 14, Kinderzulage

Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Kinderzulage, soweit ihm nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine gleichartige Zulage gebührt. Der Anspruch auf eine Kinderzulage sowie deren Ausmaß, Anfall und Einstellung richtet sich, sofern sich aus dem §§ 16 und 19 nichts anderes ergibt, nach den für die Gemeindebeamten geltenden Vorschriften.Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Kinderzulage, soweit ihm nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine gleichartige Zulage gebührt. Der Anspruch auf eine Kinderzulage sowie deren Ausmaß, Anfall und Einstellung richtet sich, sofern sich aus dem Paragraphen 16 und 19 nichts anderes ergibt, nach den für die Gemeindebeamten geltenden Vorschriften.

§ 15 StudienbeihilfeParagraph 15, Studienbeihilfe

(1) Dem Vertragsbediensteten, der die Kinderzulage für ein Kind erhält, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von S 2.420, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht. ... (Die weiteren Absätze enthalten diverse Abstufungen).

§ 24 Außerordentliche Zuwendungen für besondere LeistungenParagraph 24, Außerordentliche Zuwendungen für besondere Leistungen

... (3) Dem Vertragsbediensteten gebührt aus Anlass der Vollendung einer zurückgelegten Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumsbelohnung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 53 Abs 3 bis 7 der NÖ Gemeindebeamtendienstordung 1976 sinngemäß anzuwenden.... (3) Dem Vertragsbediensteten gebührt aus Anlass der Vollendung einer zurückgelegten Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumsbelohnung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 3 bis 7 der NÖ Gemeindebeamtendienstordung 1976 sinngemäß anzuwenden.

...

§ 29 Besondere Vorschriften für die Festsetzung des StichtagesParagraph 29, Besondere Vorschriften für die Festsetzung des Stichtages

(1) Die Festsetzung eines Stichtages findet nicht statt

a) bei Vertragsbediensteten, auf die gemäß § 46 die Rechtsvorschriften für die Vertragslehrer des Bundes sinngemäß anzuwenden sind; ..."a) bei Vertragsbediensteten, auf die gemäß Paragraph 46, die Rechtsvorschriften für die Vertragslehrer des Bundes sinngemäß anzuwenden sind; ..."

"Abschnitt III

Sonderbestimmungen für Vertragslehrer an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterichtsanstalten

§ 46 AnwendungsbereichParagraph 46, Anwendungsbereich

Auf die an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer finden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl Nr 86 idF BGBl Nr 519/1993, sinngemäß Anwendung. Für Musikschullehrer gilt dies nur insoweit, als ihr Beschäftigungsausmaß mindestens ein Drittel der für die Vollbeschäftigung (§ 46a) vorgeschriebenen Wochenstundenanzahl beträgt und im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.Auf die an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer finden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl Nr 86 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 519 aus 1993,, sinngemäß Anwendung. Für Musikschullehrer gilt dies nur insoweit, als ihr Beschäftigungsausmaß mindestens ein Drittel der für die Vollbeschäftigung (Paragraph 46 a,) vorgeschriebenen Wochenstundenanzahl beträgt und im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 46a Lehrverpflichtung der MusikschullehrerParagraph 46 a, Lehrverpflichtung der Musikschullehrer

(1) ... (Lehrverpflichtung für vollbeschäftigte Musikschullehrer)

(2) (Lehrverpflichtung für Musikschulleiter)

(3) (Ab- bzw Aufrundung auf volle Wochenstunden)

(4) ... sofern bei einem vollbeschäftigten Musikschullehrer diese

zusätzliche Tätigkeit mehr als zwei Wochenstunden beträgt, ist sie als Mehrdienstleistung zu vergüten. § 61 Abs 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl Nr 519/1993, gelten sinngemäß ...zusätzliche Tätigkeit mehr als zwei Wochenstunden beträgt, ist sie als Mehrdienstleistung zu vergüten. Paragraph 61, Absatz 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr 519 aus 1993,, gelten sinngemäß ...

§ 46c Bezüge der MusikschullehrerParagraph 46 c, Bezüge der Musikschullehrer

(1) Den Musikschullehrern gebühren Monatsbezüge

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt gemäß § 41 Abs 1 des VBG 1948, BGBl Nr 86 idF BGBl Nr 519/1993, der Haushaltszulage gemäß §§ 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl Nr 54 idF BGBl Nr 519/1993 und der Leiterzulage (Abs 3).(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des VBG 1948, BGBl Nr 86 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 519 aus 1993,, der Haushaltszulage gemäß Paragraphen 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl Nr 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 519 aus 1993, und der Leiterzulage (Absatz 3,).

(3) Dem Leiter der Musikschule gebührt eine Leiterzulage. Die Höhe dieser Zulage bestimmt sich nach § 57 Abs 2 des Gehaltsgesetzes 1956(3) Dem Leiter der Musikschule gebührt eine Leiterzulage. Die Höhe dieser Zulage bestimmt sich nach Paragraph 57, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956

...

(4) Außer dem Monatsbezug gebührt dem Musikschullehrer für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges

(5) Teilbeschäftigten Musikschullehrern gebührt der Monatsbezug im aliquoten Ausmaß"

§ 37 des VBG 1948 (enthalten in: Abschnitt II: Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt - Anwendungsbereich) in der hier anzuwendenden, verwiesenen Fassung lautet wie folgt:Paragraph 37, des VBG 1948 (enthalten in: Abschnitt II: Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt - Anwendungsbereich) in der hier anzuwendenden, verwiesenen Fassung lautet wie folgt:

"§ 37

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Vertragslehrer des Bundes. Vertragslehrer im Sinne dieses Abschnittes sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt oder an Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet werden.

(2) Auf Vertragslehrer finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes I - ausgenommen § 1 Abs 3 Z 2 - Anwendung ...".(2) Auf Vertragslehrer finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes römisch eins - ausgenommen Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, - Anwendung ...".

Schon der klare Wortlaut des § 46 NÖ GVBG lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass auf die an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß Anwendung zu finden haben. Für Musiklehrer gilt dies mit den sich aus den §§ 46a ff ergebenden Ausnahmen. Das vom Kläger ins Treffen geführte Argument, dass sich insbesondere aus § 29 Abs 1 NÖ GVBG eindeutig ergebe, dass das VBG 1948 nur hinsichtlich der §§ 37 bis 49 (Sonderbestimmungen für Vertragslehrer des Bundes) Anwendung zu finden habe, vermag seinen Standpunkt nicht zu stützen: Gerade aus § 37 Abs 2 des VBG 1948 ergibt sich nämlich auch die Geltung der sonstigen Bestimmungen (= Abschnitt I) des VBG 1948.Schon der klare Wortlaut des Paragraph 46, NÖ GVBG lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass auf die an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß Anwendung zu finden haben. Für Musiklehrer gilt dies mit den sich aus den Paragraphen 46 a, ff ergebenden Ausnahmen. Das vom Kläger ins Treffen geführte Argument, dass sich insbesondere aus Paragraph 29, Absatz eins, NÖ GVBG eindeutig ergebe, dass das VBG 1948 nur hinsichtlich der Paragraphen 37 bis 49 (Sonderbestimmungen für Vertragslehrer des Bundes) Anwendung zu finden habe, vermag seinen Standpunkt nicht zu stützen: Gerade aus Paragraph 37, Absatz 2, des VBG 1948 ergibt sich nämlich auch die Geltung der sonstigen Bestimmungen (= Abschnitt römisch eins) des VBG 1948.

Auch der weitere Verweis des § 46c Abs 2 NÖ GVBG auf die Haushaltszulage gemäß §§ 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (- Pendant zur Kinderzulage im Sinne des § 14 NÖ GVBG -), der Verweis auf die Leiterzulage gemäß § 46c Abs 3 NÖ GVBG sowie der Hinweis auf eine Mehrdienstleistung nach dem Gehaltsgesetz 1956 (§ 46a Abs 4 NÖ GVBG (entsprechend der Bestimmung des § 45 VBG 1948) geben deutlich zu erkennen, dass Bezüge und Zulagen (- und nur um diese geht es im vorliegenden Rechtstreit -) nur aus den verwiesenen Normen, nicht jedoch aus dem ersten Abschnitt des NÖ GVBG zu ermitteln sind. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass das NÖ GVBG in der nunmehr geltenden, auf den konkreten Sachverhalt noch nicht anzuwendenden Fassung, in seinem § 46 nach wie vor die Verweisung auf die Bestimmungen des VBG 1948 BGBl Nr 86 in der Fassung BGBl I Nr 10/1999 vorsieht und trotz eines eigenen, neuen Gehaltsschemas für Musikschullehrer (§ 46g) in seinem § 46f hinsichtlich der Zulagen immer noch die Verweisung auf § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 enthält.Auch der weitere Verweis des Paragraph 46 c, Absatz 2, NÖ GVBG auf die Haushaltszulage gemäß Paragraphen 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (- Pendant zur Kinderzulage im Sinne des Paragraph 14, NÖ GVBG -), der Verweis auf die Leiterzulage gemäß Paragraph 46 c, Absatz 3, NÖ GVBG sowie der Hinweis auf eine Mehrdienstleistung nach dem Gehaltsgesetz 1956 (Paragraph 46 a, Absatz 4, NÖ GVBG (entsprechend der Bestimmung des Paragraph 45, VBG 1948) geben deutlich zu erkennen, dass Bezüge und Zulagen (- und nur um diese geht es im vorliegenden Rechtstreit -) nur aus den verwiesenen Normen, nicht jedoch aus dem ersten Abschnitt des NÖ GVBG zu ermitteln sind. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass das NÖ GVBG in der nunmehr geltenden, auf den konkreten Sachverhalt noch nicht anzuwendenden Fassung, in seinem Paragraph 46, nach wie vor die Verweisung auf die Bestimmungen des VBG 1948 BGBl Nr 86 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 1999, vorsieht und trotz eines eigenen, neuen Gehaltsschemas für Musikschullehrer (Paragraph 46 g,) in seinem Paragraph 46 f, hinsichtlich der Zulagen immer noch die Verweisung auf Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 enthält.

Wenngleich sich die generelle Anwendungsnorm des § 1 NÖ GVBG im Rahmen des Abschnittes I findet, ergibt sich daraus nicht der Umkehrschluss, dass der gesamte Abschnitt I auf Dienstverhältnisse von Musikschullehrern anzuwenden wäre, zumal dies in unlösbarem Widerspruch zur Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen des VBG 1948 und des Gehaltsgesetzes stünde.Wenngleich sich die generelle Anwendungsnorm des Paragraph eins, NÖ GVBG im Rahmen des Abschnittes römisch eins findet, ergibt sich daraus nicht der Umkehrschluss, dass der gesamte Abschnitt römisch eins auf Dienstverhältnisse von Musikschullehrern anzuwenden wäre, zumal dies in unlösbarem Widerspruch zur Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen des VBG 1948 und des Gehaltsgesetzes stünde.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO begründet.

Anmerkung

E58335 09B01290

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00129.00M.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20000628_OGH0002_009OBA00129_00M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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