TE OGH 2008/6/5 9ObA155/07w

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Veröffentlicht am 05.06.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Georg Eberl als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei Johann S*****, Museumsaufseher, *****, vertreten durch Dr. Felix Spreitzhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Leopold Museum-Privatstiftung, Museumsplatz 1, 1070 Wien, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 20.501,32 EUR brutto sA (6 Cga 163/05s) und 2.543,40 EUR brutto sA (12 Cga 181/05g), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 2007, GZ 10 Ra 26/07b-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 19. Juni 2006, GZ 6 Cga 163/05s-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte räumte in erster Instanz ausdrücklich ein, dass auf das Dienstverhältnis zwischen den Parteien das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) anzuwenden ist. Soweit sie dies nun in der Revision in Abweichung von ihrem erstinstanzlichen Standpunkt bestreitet und mit neuen tatsächlichen Behauptungen verknüpft, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung (§ 504 Abs 2 ZPO; RIS-Justiz RS0016473 ua). Dies ist insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zum Vorstand der Beklagten und dem hieraus von der Revisionswerberin abgeleiteten mangelnden Bundeseinfluss auf die Verwaltung der Beklagten der Fall (§ 1 Abs 2 VBG). Im Übrigen wird die Revisionswerberin zur Anwendung des VBG auf das gegenständliche Dienstverhältnis auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObA 6/05y und 9 ObA 149/07p verwiesen. Beide Entscheidungen betrafen die Beklagte; 8 ObA 6/05y betraf auch den Kläger, 9 ObA 149/07p einen Kollegen des Klägers. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt insoweit nicht vor. Dies gilt auch für die unbegründete Anregung der Revisionswerberin, beim Verfassungsgerichtshof eine Überprüfung des § 1 Abs 2 VBG zu beantragen (9 ObA 149/07p). Soweit die Revisionswerberin - auf der Grundlage der Anwendung des VBG - argumentiert, das Berufungsgericht sei in Bezug auf das Vorliegen eines Sondervertrags im Sinne des § 36 VBG von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des VBG verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des Vertragsbediensteten diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarte, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt, auf dem Umweg über „Sonderverträge" außer Wirksamkeit gesetzt werden könnten (9 ObA 149/07p; RIS-Justiz RS0008975, RS0081680 ua). Die Einstufungsvorschriften des VBG gelten auch für die Beklagte, weil „nicht anderes bestimmt" ist (§ 1 Abs 2 VBG). Da von der Revisionswerberin auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, ist ihre außerordentliche Revision zurückzuweisen.Die Beklagte räumte in erster Instanz ausdrücklich ein, dass auf das Dienstverhältnis zwischen den Parteien das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) anzuwenden ist. Soweit sie dies nun in der Revision in Abweichung von ihrem erstinstanzlichen Standpunkt bestreitet und mit neuen tatsächlichen Behauptungen verknüpft, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO; RIS-Justiz RS0016473 ua). Dies ist insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zum Vorstand der Beklagten und dem hieraus von der Revisionswerberin abgeleiteten mangelnden Bundeseinfluss auf die Verwaltung der Beklagten der Fall (Paragraph eins, Absatz 2, VBG). Im Übrigen wird die Revisionswerberin zur Anwendung des VBG auf das gegenständliche Dienstverhältnis auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObA 6/05y und 9 ObA 149/07p verwiesen. Beide Entscheidungen betrafen die Beklagte; 8 ObA 6/05y betraf auch den Kläger, 9 ObA 149/07p einen Kollegen des Klägers. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt insoweit nicht vor. Dies gilt auch für die unbegründete Anregung der Revisionswerberin, beim Verfassungsgerichtshof eine Überprüfung des Paragraph eins, Absatz 2, VBG zu beantragen (9 ObA 149/07p). Soweit die Revisionswerberin - auf der Grundlage der Anwendung des VBG - argumentiert, das Berufungsgericht sei in Bezug auf das Vorliegen eines Sondervertrags im Sinne des Paragraph 36, VBG von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des VBG verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des Vertragsbediensteten diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarte, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt, auf dem Umweg über „Sonderverträge" außer Wirksamkeit gesetzt werden könnten (9 ObA 149/07p; RIS-Justiz RS0008975, RS0081680 ua). Die Einstufungsvorschriften des VBG gelten auch für die Beklagte, weil „nicht anderes bestimmt" ist (Paragraph eins, Absatz 2, VBG). Da von der Revisionswerberin auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt wird, ist ihre außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E87779 9ObA155.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00155.07W.0605.000

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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