Norm
ABGB §7Rechtssatz
Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften sowie die Bestimmung des § 4 Abs 2 lit e VBG (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung) verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des VB diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarte, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt, auf dem Umweg über "Sonderverträge" außer Wirksamkeit gesetzt werden könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008975Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015