Norm
VBG §4 Abs2 liteRechtssatz
Der Abschluß eines Dienstvertrages auf unbestimmte Zeit mit zwischen Teilbeschäftigung und Vollbeschäftigung variablem Beschäftigungsausmaß widerspricht der zwingenden Bestimmung des § 4 Abs 2 lit e VBG nach der der Dienstvertrag entweder Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung vorsehen muß.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitsvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0081653Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019