Norm
VBG §4 Abs2 litdRechtssatz
Aus dem in § 4 Abs 2 lit d VBG verwendeten Wort "demgemäß" ergibt sich, daß nicht die Anführung des Entlohnungsschemas und der Entlohnungsgruppe dafür entscheidend ist, welche Dienste vereinbart wurden, sondern daß vielmehr die Einordnung des Vertragsbedientsten in Entlohnungsschema und Entlohnungsgruppe der Beschäftigungsart gemäß sein muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0081642Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0040OB00055_7500000_002