RS OGH 1979/11/27 4Ob115/79, 4Ob58/81, 9ObA282/98f, 8ObA22/05a, 8ObA59/13d

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Veröffentlicht am 27.11.1979
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Norm

VBG §4 Abs2 lite
VBG §36

Rechtssatz

Im Dienstvertrag muss entweder Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung vereinbart werden. Es liegt nicht im Belieben eines Partners, die eine oder die andere Beschäftigungsart während der Dauer des Dienstverhältnisses durch Sonderverträge im Sinn des § 36 VBG einseitig zu bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 115/79
    Entscheidungstext OGH 27.11.1979 4 Ob 115/79
  • 4 Ob 58/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 4 Ob 58/81
    Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 115/79
  • 9 ObA 282/98f
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 282/98f
    Auch; Beisatz: Hier: Vereinbarung von Teilzeit-Beschäftigung mit der Berechtigung des Dienstgebers das Beschäftigungsausmaß bis auf Vollbeschäftigung zu ändern. (T1)
  • 8 ObA 22/05a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 8 ObA 22/05a
    Auch; Beisatz: Hier: § 57 Abs 4 VBG. (T2)
  • 8 ObA 59/13d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 ObA 59/13d
    Vgl; Beisatz: Dies steht aber einer befristeten Vereinbarung eines bestimmten Beschäftigungsausmaßes prinzipiell nicht entgegen. (T3)
    Beisatz: Hier: Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit, wobei zunächst eine Vollbeschäftigung für insgesamt rund drei Jahre befristet vereinbart wurde, wonach eine Teilbeschäftigung mit 20 Wochenstunden folgen sollte. (T4)

Schlagworte

Arbeitsvertrag, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0081706

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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