Norm
VBG §4 Abs2 liteRechtssatz
Im Dienstvertrag muss entweder Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung vereinbart werden. Es liegt nicht im Belieben eines Partners, die eine oder die andere Beschäftigungsart während der Dauer des Dienstverhältnisses durch Sonderverträge im Sinn des § 36 VBG einseitig zu bestimmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitsvertrag, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0081706Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014