Norm: VBG §26 Abs3
Rechtssatz: Bei der Anrechnung der Vordienstzeiten eines Lehrers dürfen die Schulferien auch nicht teilweise mit de
Begründung: , diese seien viel länger als das „normale Urlaubsausmaß“, abgezogen werden. Entscheidungstexte 8 ObA 97/20b Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 ObA 97/20b Beisatz: Hier: Vordienstzeiten an Schule in Deutschland. (T1) ... mehr lesen...
Norm: VBG §26 Abs3
Rechtssatz: Bei der Anrechnung der Vordienstzeiten eines Lehrers ist eine Aliquotierung entsprechend seinem Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Schuljahr vorzunehmen. Entscheidungstexte 8 ObA 97/20b Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 ObA 97/20b Beisatz: Eine Lehrverpflichtung ab 80 % ist mit 100 % in Ansatz zu bringen. (T1) Sch... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO mit der
Begründung: zu, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 26 Abs 3 VBG betreffend den Vorbereitungslehrgang einer Akademie für Sozialarbeit und zur Anrechnung von praktischen Tätigkeiten gemäß § 66 Abs 3 VBG auf die Ausbildungsphase fehle. Dem schließen sich beide Parteien erkennbar an, indem sie in ihren Revisionen den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes wiederholen, oh... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 8 Abs 2 der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung (DBPO) für die Bediensteten der Kammern für Arbeiter und Angestellte Österreichs können Zeiten einer Beschäftigung oder Ausbildung, die der Bedienstete vor Eintritt in den Kammerdienst, jedoch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat und die seiner Verwendung im Kammerdienst einschlägig oder förderlich sind, bis zu 10 Jahren für Rechtsansprüche angerechnet werden, deren Ausmaß von der Dauer des Arbeit... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zur Vorgeschichte, insbesondere dem Inhalt des jeweils erstatteten Vorbringens, wird auf die den Parteien bekannte Vorentscheidung 8 ObA 224/97t (JBl 1998, 598 = ZfRV 1999, 29 = ArbSlg 11.722) verwiesen. Die Antragstellerin hat zuletzt gemäß § 54 Abs 2 ASGG die Feststellung begehrt, "von der Antragsgegnerin beschäftigte Vertragslehrer I L und Vertragsassistenten haben, sofern ihre Tätigkeit nicht ausnahmsweise eine un... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 25. März 1960 geborene Kläger war in der Zeit vom 26. März 1979 bis 31. Dezember 1991 in der V***** AG beschäftigt. Nach Arbeitslosigkeit vom 1. Jänner bis 7. September 1992 absolvierte er einen einjährigen Vorbereitungslehrgang und in der Folge die dreijährige Ausbildung an der Sozialakademie. Seit 15. Juli 1996 steht der Kläger als Vertragsbediensteter in einem Dienstverhältnis zur beklagten Partei. Er ist in der Justizanstalt Linz im gehobenen so... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage der Vollberücksichtigung von Vordienstzeiten iSd § 26 Abs 3 VBG ist in jedem Einzelfall aufgrund der Gegebenheiten nach dem Gesetz zu lösen, wobei es auf einen Vergleich mit anderen Bediensteten nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vortätigkeit von einer derart qualifizierten Bedeutung ist, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringer... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf diesen zu verweisen (§ 528a ZPO). Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf diesen zu verweisen (Paragraph 528 a, ZPO). Den Rekursausführungen der beklagten Partei ist zu erwidern: Soweit diese aus den Entscheidungen 8 ObA 198/98w und 9 ObA 210/98t, die allerdings zu § 52a VBG (Weiterbest... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die Rechtswirksamkeit der Versetzung zutreffend bejaht. Insofern reicht es aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Das Berufungsgericht hat die Rechtswirksamkeit der Versetzung zutreffend bejaht. Insofern reicht es aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger steht zur beklagten Partei in einem Vertragsbedienstetenverhältnis aufgrund eines unbefristeten Dienstvertrages und besitzt die Lehrbefähigung für die Hauptschule. Das Dienstverhältnis begann mit 18. 2. 1985, wobei der Kläger vorerst Dienstverträge mit einer ein Jahr nicht überschreitenden Befristung abgeschlossen hat und dabei erwähnt ist, daß das Dienstverhältnis für die Dauer der Abwesenheit einer bestimmten zu vertretenden Person längstens jed... mehr lesen...
Begründung: Beim Obersten Gerichtshof ist ein Verfahren nach § 54 Abs 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) anhängig. Nach dieser Gesetzesstelle können kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Rahmen ihres Wirkungsbereichs gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen anbr... mehr lesen...
Begründung: Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Rechtliche Beurteilung Ergänzend ist den Ausführungen der Rekurswerberin, die Bestimmung des § 26 Abs 3 VBG räume dem Vertragsbediensteten kein subjektives Recht auf die Vollanrechnung von Vortätigkeiten ein und eine Übertragung des Begriffes des "gebundenen Ermessens" sei mangels Anwendbarkeit der Art. 18 Abs 1 und 130 Ab... mehr lesen...
Norm: VBG §26 Abs3
Rechtssatz: Bei Entscheidung über die Vollanrechnung von Vordienstzeiten hat sich der öffentlich-rechtliche Dienstgeber an den sachlichen Kriterien im Sinne des Gesetzes zu orientieren (so auch 9 Ob A 236, 237/90). (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 16/91 Entscheidungstext OGH 13.02.1991 9 ObA 16/91 8 ObA 85/99... mehr lesen...
Norm: DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern §8 Abs2VBG §26 Abs3§26 Abs3 idF der 2. Dienstrechts?Novelle 2019 (BGBl I 58/2019)
Rechtssatz: Voraussetzung einer Anrechnung der Vortätigkeit des Vertragsbediensteten. Entscheidungstexte 9 ObA 236/90 Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 236/90 8 ObA 224/97t Entscheidungstext OGH 30.04.... mehr lesen...
Norm: GehG §12 Abs3VBG §26 Abs3
Rechtssatz: Es ist sachlich nicht berechtigt, öffentlich Bedienstete unter denselben Voraussetzungen ungleich zu behandeln (§ 12 Abs 3 GehG - § 26 Abs 3 VBG); Gleichbehandlungsgebot! Entscheidungstexte 9 ObA 236/90 Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 236/90 Veröff: SZ 63/228 9 ObA 16/91 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: VBG §26 Abs3
Rechtssatz: Das "öffentliche Interesse" an der Gewährung einer besseren besoldungsrechtlichen Stellung der übernommenen Dienstnehmer kann unter anderem darin liegen, daß der Dienstgeber ohne Kosten für die Ausbildung und Praxis tragen zu müssen, sofort bestens qualifizierte Dienstnehmer erhält, die von Anfang an den Posten, den sie bekleiden, voll ausfüllen können. Entscheidungstexte ... mehr lesen...